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6Ob60/26f•OGH 6Ob60/26f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. HoferZeniRennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* LIMITED, (auch I* LIMITED), , Russische Föderation, vertreten durch Dr. Wolfgang Renner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S SE, *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien und GLO Gößeringer Löscher Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2024, GZ 3 R 133/23p-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juni 2023, GZ 49 Cg 63/22p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Das beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C183/25 anhängige Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 28. Februar 2025 wird zurückgezogen.
2. Das Verfahren über die Revision der klagenden Partei wird fortgesetzt.
Begründung:
[1]Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. 3. 2026, C-465/24, SBK Art Limited, sind die dem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 18. 2. 2025, 6 Ob 69/24a, zugrunde liegenden Fragen der Auslegung von Unionsrecht geklärt. Es bedarf dazu keiner weiteren Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, weshalb das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen und das Verfahren über die Revision der klagenden Partei fortzusetzen ist (vgl 6 Ob 77/20x).
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