OLG Wien 22Bs61/26w

22Bs61/26wCourt of AppealApr 15, 2026

Full text

OLG Wien 22Bs61/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0220BS00061.26W.0415.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M (WU) und die Richterin Mag. KlestilKrausam als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Polen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2026, GZ **32, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Kreisgerichts Czestochowa vom 1. Dezember 2025, AZ *, (ON 3.1; Übersetzung ON 26.2) leitete die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 16 EUJZG ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen polnischen Staatsangehörigen A zur Strafvollstreckung an die polnischen Behörden ein (ON 1.2).

Dem Europäischen Haftbefehl liegt die mit Urteil des Kreisgerichts Czestochowa vom 29. August 2024, AZ *, bestätigt durch das Berufungsgericht Katowice am 10. April 2025, AZ II AKa 527/24, über A verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren zugrunde, deren Vollzug im Ausmaß von drei Jahren, elf Monaten und zehn Tagen noch offen ist (Übersetzung ON 26.2, 1).

Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls wurde A*, der in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger mit seiner Vertretung betraute und von diesem sowohl im Verfahren erster, als auch zweiter Instanz vertreten wurde, in seiner Abwesenheit (vgl Übersetzung ON 26.2, 2 f) mit Urteil des Kreisgerichts Czestochowa vom 29. August 2024, AZ **, wegen der Straftat nach Art 13 § 1 iVm Art 282 und Art 157 § 2 iVm Art 11 § 2 und Art 64 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs (I./) sowie der Straftat nach Art 178a § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs (II./) verurteilt, weil er in **

I./ am 15. Juli 2019 sich die Bankomatkarte der B*, mit dem Vorsatz, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtsmäßig zu bereichern, verschaffte und in Folge die Genannte mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch Schläge, Zerren und Würgen sowie Vorhalt eines Messers, sohin mit Gewalt und Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zur Behebung von Bargeld bei einem Bankomaten und dessen Herausgabe zu nötigen versuchte, wobei das Opfer durch den Vorfall Prellungen und Hämatome im Bereich des Unterleibs erlitt und A* im Rückfall handelte,

II./ am 30. Mai 2019 im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr lenkte (Übersetzung ON 26.2, 4 f).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 32) bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung – mit Ausnahme der Tat gegen die Sicherheit im Straßenverkehr nach Art 178a § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs - unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität an die polnischen Behörden.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung, sohin rechtzeitig angemeldete (ON 31, 4) und fristgerecht zu ON 35 ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, in der er eine Verletzung von Art 8 MRK und § 5a EUJZG einwendet und beantragt, die Übergabe (zur Gänze) nicht zu bewilligen und die Strafe in Österreich zu verbüßen.

Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2026 (ON 3.1 des BsAktes), die dem Betroffenen zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zur Äußerung übermittelt wurde, ablehnend.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 21 Abs 1 EUJZG iVm § 31 Abs 6 ARHG eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als nicht notwendig erachtet wird, weil angesichts des umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers und des Akteninhalts eine (ergänzende) mündliche Erörterung nicht erforderlich ist.

Gemäß § 4 Abs 2 EUJZG kann ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.

Die im Europäischen Haftbefehl des Kreisgerichts Czestochowa vom 1. Dezember 2025, AZ **, angeführten und der Bewilligung der Übergabe zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, die von der ausstellenden Justizbehörde jeweils keiner der in Anhang I, Teil A, des EUJZG angeführten Kategorien von Straftaten zugeordnet worden sind, sind auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen, weil sie als Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie als Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zu subsumieren wären. Zudem sind auch noch mindestens vier Monate der verhängten Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Nach den Ausführungen im Europäischen Haftbefehl (vgl Hinterhofer in WK2 EUJZG § 11 Rz 5 f zum diesbezüglichen Prüfungsumfang) und den Angaben des Betroffenen (ON 17, 3; ON 31, 2) liegen – vom Beschwerdeführer ohnedies nicht kritisiert - auch die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Z 2 EUJZG vor.

Zum erhobenen Einwand des Betroffenen, die Übergabeentscheidung verletze Art 8 MRK, ist voranzustellen, dass mit dem am 1. November 2025 in Kraft getretenen Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2025 (StrEUAG 2025; BGBl I 2025/65) in § 10a EUJZG – bei gleichzeitigem Entfall des § 19 Abs 4 EUJZG – ein eigener und nunmehr von Amts wegen wahrzunehmender Ablehnungsgrund bei Verletzung von Grundrechten geschaffen wurde. Demzufolge ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährten Rechte verletzen würde.

Der Schutz des Familienlebens kann einer Übergabe zur Strafvollstreckung entgegenstehen, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Übergabe beeinträchtigt würden. Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Art 8 MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist, kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann (RISJustiz RS0123230).

Bei der zufolge Art 8 Abs 2 MRK erforderlichen Notwendigkeits und Verhältnismäßigkeitsprüfung einer das Familienleben beschränkenden Maßnahme ist insbesondere darauf abzustellen, ob den im ersuchten Staat wohnenden Familienmitgliedern zugemutet werden kann, der auszuliefernden Person in den Heimatstaat zu folgen und sich dort niederzulassen (RISJustiz RS0123230). Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Interessen der betroffenen Person – anders als etwa in Fällen der Ausweisung und Abschiebung zur Durchsetzung der Einwanderungspolitik – insbesondere das Interesse des ersuchenden Staats an der Verfolgung bereits begangener Straftaten und der Vollstreckung dafür verhängter Sanktionen gegenübersteht (RIS-Justiz RS0123230 [insbesondere T4]; OGH 14 Os 135/21s; vgl Nettesheim in MeyerLadewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK5 Art 8 Rz 111 ff), wobei die Übergabe einer Person, um für bestimmte Straftaten vor Gericht gestellt zu werden, nur unter außergewöhnlichen Umständen ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist (OGH 14 Os 87/10s mwN, 12 Os 160/10m, 13 Os 156/11g mwN). In die Prüfung sind bei Ausländern, die – wie der Betroffene - als Erwachsene in den Aufenthaltsstaat gekommen sind, die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Aufenthaltsstaat, die Zeit seit der Begehung der Tat und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen und seiner Familienmitglieder, die konkrete Familiensituation des Beschwerdeführers und die Dauer und Intensität der Beziehungen, die mit dem Aufenthaltsstaat geknüpft wurden, miteinzubeziehen (EGMR vom 10. Juli 2003, Benhebba vs. Frankreich, Bsw 53441/99; EGMR vom 12. Juni 2012, Bajsultanov vs. Österreich, Bsw 54131/10). Zwar können auch familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen (hier: zwischen dem Betroffenen und seiner polnischstämmigen Lebensgefährtin [vgl ON 17, 3; ON 31, 2]) vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst sein (EGMR 23. September 2010, 25672/07, Bousarra vs. Frankreich [Z 38 f]). Davon ausgehend können sie im Rahmen der gemäß Art 8 Abs 2 MRK durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Übergabe jedoch nur dann hindern, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen (erneut RISJustiz RS0123230 [T5] und [T8]; EGMR 12. Jänner 2010, 47486/06, A. W. Khan vs. Vereinigtes Königreich; EGMR 15. Juli 2003, 52206/99, Mokrani vs. Frankreich; Nettesheim aaO Art 8 Rz 61), wovon in casu aber nicht auszugehen ist. Denn das unbescheinigte Vorbringen des Betroffenen, wonach seine Lebensgefährtin „vor Kurzem“ nach einer Hirnblutung aus dem Spital entlassen worden sei und er sich um diese kümmere und diese auf seine Unterstützung angewiesen sei (ON 17, 3; ON 31, 2), ist schon deshalb nicht geeignet, ein über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis darzulegen, als der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass die Pflege und Betreuung seiner - im Übrigen durchaus mobilen Lebensgefährtin (vgl ON 15.1, 2) - nur von ihm und keinem Dritten übernommen werden könne. Dass sich der Beschwerdeführer, der erst seit 24. Juni 2024 bei seiner Lebensgefährtin gemeldet ist (vgl ON 9, 1), im Übrigen seit 7. Jänner 2026 in Haft befindet (vgl ON 7), sohin seit mehreren Monaten selbstredend ohnedies keine Pflege oder Betreuungsleistungen übernehmen konnte, sei hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Des Weiteren erklärt der Beschwerdeführer nicht, wieso Besuche seiner polnischstämmigen Lebensgefährtin bei Verbesserung ihres Gesundheitszustands in Zukunft nicht auch im polnischen Strafvollzug zumutbar wären oder weshalb es nicht möglich sein sollte, zumindest auf andere Weise den erforderlichen Kontakt aufrecht zu erhalten.

In Anbetracht dessen sowie mit Blick auf die Schwere der dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden und noch nicht lange zurückreichenden Straftaten und die einschlägige Vorstrafenbelastung (vgl ON 5; ON 26.2, 5) des von früheren Strafvollzügen in Polen (vgl ON 26.2, 3 und 5) unbeeindruckt gebliebenen Beschwerdeführers prävaliert in casu der Strafanspruch des ausstellenden Staats gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen, war hiezu doch auch ins Kalkül zu ziehen, dass A* in Kenntnis des in Polen anhängigen Hauptverfahrens das Land verließ (vgl Übersetzung ON 26.2, 3) und seinen Wohnsitz nach Österreich verlegte (vgl OGH 14 Os 87/10s, 12 Os 160/10m, OLG Wien 22 Bs 129/24t).

Ferner liegt aber auch das vom Betroffenen unter Hinweis darauf, dass er seinen legalen Wohnsitz und mit seiner Lebensgefährtin seine familiären Bindungen in Österreich habe, während er in Polen seine Zelte abgebrochen habe, weshalb die Resozialisierung in Österreich – auch ob der in ** stark vertretenen polnischen Community - besser gewährleistet sei (ON 35, 3), behauptete Übergabehindernis des § 5a EUJZG nicht vor.

Nach § 5a EUJZG ist die Übergabe eines anderen Staatsangehörigen unzulässig, wenn dieser seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (Z 1), davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient (Z 2) und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Z 3).

§ 5a EUJZG stellt auf in Österreich aufenthaltsverfestigte Nicht-Österreicher ab (AB 215 BlgNR 28. GP 12). Der – dieser Bestimmung zugrundeliegende – fakultative Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des RB-EHB beruht auf dem Gedanken, dass die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der verhängten Strafe erhöht werden können. Daraus folgt, dass es legitim ist, wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat dieses Ziel nur gegenüber Personen verfolgt, die ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats nachgewiesen haben. Die Möglichkeit einer Strafvollstreckung im Vollstreckungsstaat soll dann bestehen, wenn die Person in dessen Gesellschaft derart integriert ist, dass sie sich tatsächlich in einer mit der eines Inländers vergleichbaren Situation befindet (vgl EuGH vom 5. September 2012, C42/11, Lopes Da Silva Jorge, Rn 58, und vom 6. Juni 2023, C700/21, O.G., Rn 47; OLG Wien 22 Bs 163/23s).

Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführte, ist A* der deutschen Sprache nicht mächtig (vgl ON 15.1, 3; ON 17, 1; ON 31, 1) und weder seinen Angaben noch dem Akteninhalt zu entnehmen, dass er im Inland einer Beschäftigung nachging (vgl ON 17, 3; ON 31, 3). Im Übrigen weist er (abgesehen von seinen Meldungen in der Justizanstalt und in Obdachloseneinrichtungen in den Jahren 2021 und 2022) erst seit dem 7. Februar 2024 aufrechte Wohnsitzmeldungen im Inland auf (ON 9, 1 f) und verfügt erst seit 26. Mai 2025 über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG, während es im Dezember 2024 und Jänner 2025 noch zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch das BFA ihm gegenüber kam (ON 6, 4 ff).

Abstellend auf diese Umstände bestehen somit keine Bindungen mit derart starker Integration in der Republik Österreich, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Betroffene in einer mit einem Inländer vergleichbaren Situation befindet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Inland würde sohin – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft - nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dienen.

Da keine weiteren Übergabehindernisse geltend gemacht wurden und von Amts wegen auch nicht erblickt werden konnten, entspricht der die Übergabe bewilligende Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EUJZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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