OLG Linz 6R48/26k

6R48/26kCourt of AppealApr 16, 2026

Full text

OLG Linz 6R48/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00600R00048.26K.0416.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Landwirt, **, *, vertreten durch die Linsinger Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die Beklagte B AG, FN **, **gasse **, *, vertreten durch die Hirsch Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 75.000,00 sA, über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse EUR 22.577,25) und den Kostenrekurs der Beklagten (Rekursinteresse EUR 4.826,90) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Februar 2026, Cg-68, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat der Beklagten binnen 14 Tagen EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) an Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

II. Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:

“Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen Barauslagen in Höhe von EUR 1.476,28 zu ersetzen.“

Der Kläger hat der Beklagten binnen 14 Tagen EUR 402,86 (darin EUR 67,14 USt) an Kosten des Rekurses zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 21. November 2023 ereignete sich um 10.00 Uhr auf der C* Straße D* zwischen E* und F* ein Verkehrsunfall, an dem die im Eigentum des Klägers stehende Zugmaschine einerseits und der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW der Marke ** beteiligt waren. Hinter dem Richtung F* fahrenden Klagsfahrzeug fuhr zunächst ein LKW, dann das Beklagtenfahrzeug und hinter diesem ein weiterer PKW.

Der Unfall ereignete sich bei Straßenkilometer 100,6, wobei im Bereich der Unfallstelle eine Kurve mit einem Radius von zirka 250 m vorhanden ist. Die C* Straße ist auf einer Breite von zirka 7,3 m mit einer Asphaltdecke befestigt und weist zwei durch eine Mittelleitlinie voneinander getrennte Fahrstreifen auf. Südlich der Fahrbahn beginnt in Fahrtrichtung der Beteiligten zirka 280 m vor der Unfallstelle ein Wald, wobei in diesem Bereich eine Zufahrt zum Waldstück vorhanden ist. Nördlich der Fahrbahn grenzt eine landwirtschaftliche Fläche an die Fahrbahn an, wobei im direkten Bereich der Unfallstelle die Randlinie kurz in eine Leitlinie übergeht. In diesem Bereich ist auch eine mit Schotter befestigte Zufahrt zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (Grünfläche) vorhanden. Die höchstzulässige Geschwindigkeit beträgt 100 km/h.

Der Lenker der Zugmaschine fuhr auf dem rechten Fahrstreifen Richtung F* mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h und setzte auf Höhe der Zufahrt zum südlichen Waldstück den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Er reduzierte seine Geschwindigkeit auf zirka 17 km/h und ordnete sich zur Fahrbahnmitte hin ein.

Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h hinter dem LKW. Sie begann zirka 8 sec vor der Kollision das Fahrzeug zu beschleunigen und leitete den Überholvorgang ein. Zu diesem Zeitpunkt blinkte die Zugmaschine bereits nach links. 2 sec später, noch während die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs in ihrem Fahrstreifen war, hätte sie bereits erkennen können, dass die Zugmaschine nach links blinkt. Sie hätte somit den Überholvorgang noch abbrechen und dadurch den Unfall verhindern können. Sie setzte den linken Blinker und überholte den LKW durch Beschleunigung auf der Gegenfahrbahn. Da die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs bei aufmerksamer Beobachtung den gesetzten Blinker hätte erkennen können, hätte sie die Kollision durch eine Vollbremsung spätestens 2,7 sec vor dem Unfall und somit 5,3 sec nach dem Beginn des Überholvorgangs verhindern können.

Die Fahrzeuge kollidierten mittig am Fahrstreifen in Richtung E* auf Höhe der Schotterzufahrt. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeugs betrug zirka 17 km/h, jene des Beklagtenfahrzeugs zirka 105 km/h.

Der Lenker des Klagsfahrzeugs hätte bereits 1,3 sec vor dem Beginn des Abbiegevorgangs durch einen Blick in den Rückspiegel erkennen können, dass das Beklagtenfahrzeug einen Überholvorgang eingeleitet hat. Hätte er vor dem Abbiegevorgang in den linken Rückspiegel geschaut, dann hätte er den Überholvorgang der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges erkannt und den Abbiegevorgang abbrechen können.

Die Zugmaschine hatte im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls einen Wert von EUR 62.299,00 inklusive USt. Eine Reparatur würde EUR 86.959,64 kosten. Der Wrackwert der Zugmaschine beträgt EUR 1.000,00. Durch die Kollision entstand am Beklagtenfahrzeug ein Schaden, die Reparaturkosten belaufen sich auf EUR 47.028,83.

Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 75.000,00 für eine Neuanschaffung der Zugmaschine unter Bedachtnahme auf einen Abzug „neu für alt“. Das Alleinverschulden am Unfall treffe die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges, der überhöhte Geschwindigkeit, ein Beobachtungsfehler und ein Verstoß gegen das Überholverbot anzulasten sei. Der Lenker des Klagsfahrzeuges habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, seine Geschwindigkeit gedrosselt, sich bezüglich des umliegenden Verkehrsgeschehens vergewissert, insbesondere dahingehend, ob ein Verkehrsteilnehmer zum Überholen angesetzt habe oder nicht und sodann die Gegenfahrbahn gequert, um in die dort befindliche Grünfläche einfahren zu können.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass der Lenker des Klagsfahrzeugs alleine für den Unfall verantwortlich sei. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges habe sich vergewissert, ob ein gefahrloses Überholen möglich sei. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass der Lenker des Klagsfahrzeuges nach links abzubiegen beabsichtige. Der Lenker des Klagsfahrzeuges habe sich vor dem Abbiegevorgang nicht zur Mitte hin eingeordnet und wäre aufgrund der Umstände verpflichtet gewesen, unmittelbar vor dem Abbiegemanöver einen Kontrollblick in den linken Rückspiegel vorzunehmen; in diesem Fall hätte er das sich bereits in Überholposition befindliche Beklagtenfahrzeug erkennen und mit dem Abbiegemanöver zuwarten müssen. Der Lenker des Klagsfahrzeuges habe keineswegs darauf vertrauen dürfen, dass der nachfolgende Verkehr den beabsichtigten Abbiegevorgang erkennen könne, habe der Abbiegevorgang auch nicht in einem Kreuzungsbereich stattgefunden. Die Beklagte wendete aufrechnungsweise EUR 25.100,00 an eigenen Schäden aus dem Unfall ein.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass das Klagebegehren mit EUR 45.974,25 und die Gegenforderung mit EUR 6.252,50 zu Recht bestehen und verpflichtete demgemäß die Beklagte zur Zahlung von EUR 39.721,75 sA sowie zum Ersatz anteiliger Barauslagen von EUR 6.303,18. Das Mehrbegehren von EUR 35.278,25 wies es dagegen ab.

Ausgehend vom eingangs zusammengefasst (§ 500a ZPO) wiedergegebenen Sachverhalt gelangte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zur Auffassung, dass dem Lenker des Klagsfahrzeugs ein Verstoß gegen § 11 StVO zum Vorwurf zu machen sei, da er unmittelbar vor dem Beginn seines Abbiegemanövers zu einem zweiten Kontrollblick verpflichtet gewesen wäre. Demgegenüber sei der Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs ein Verstoß gegen das Überholverbot nach § 16 Abs 1 lit a StVO und eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit nach § 20 Abs 1 StVO anzulasten. Stelle man die Sorgfaltsverstöße der beiden Fahrzeuglenker gegenüber, so sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 3 zugunsten des Klägers angemessen. Da die notwendigen Kosten der Reparatur den Zeitwert des beschädigten Zugfahrzeugs erheblich übersteigen, liege wirtschaftlicher Totalschaden am Klagsfahrzeug vor. Nach ständiger Rechtsprechung könne bei Vorliegen eines Totalschadens nur die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Kraftfahrzeugs und dem Wrackwert ersetzt werden, wodurch sich ein (ungekürzter) Anspruch des Klägers von EUR 61.299,00 ergebe.

Der Kläger bekämpft dieses Urteil insofern, als die Klagsforderung nicht mit EUR 62.299,00 als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt und demgemäß die Beklagte nicht zur Zahlung von EUR 62.299,00 verpflichtet wurde. Der Kläger macht den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils in diesem Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte wiederum begehrt mit ihrem Kostenrekurs eine Reduzierung der von ihr zu ersetzenden Barauslagen auf EUR 1.476,28.

Die Beklagte beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Eine Kostenrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Die Berufung ist nicht, der Kostenrekurs hingegen ist berechtigt.

1. Zur Berufung des Klägers:

Der Kläger steht zunächst auf dem Standpunkt, dass ihn keine Pflicht zu einem zweiten Kontrollblick nach hinten getroffen hätte, würde sich dem festgestellten Sachverhalt weder eine unklare Verkehrslage noch eine schwere Erkennbarkeit der avisierten Einmündung noch eine unzureichende Einordnungsmöglichkeit oder etwas Vergleichbares ergeben. Davon ausgehend hätte auch von keinem Mitverschulden auf Klägerseite ausgegangen werden dürfen. Zudem sei der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges auch ein Beobachtungsfehler vorzuwerfen, sodass selbst ein in der Sphäre des Klägers zu verortendes Mitverschulden nicht ins Gewicht falle und vernachlässigbar wäre.

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist ihm ebenfalls ein Verschulden am Verkehrsunfall anzulasten, das auch nicht vernachlässigt werden kann.

Zutreffend gibt der Kläger zunächst die ständige Rechtsprechung zu den Schutznormen der §§ 11, 12 StVO wieder. Hat der Lenker eines Fahrzeugs seine Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig angezeigt und sich davon überzeugt, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, dann ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass ein nachfolgender Fahrzeuglenker dieses Manöver wahrnehmen, sich vorschriftsmäßig verhalten und ihn rechts überholen werde. In diesem Fall braucht er auch an Kreuzungen nicht damit zu rechnen, links überholt zu werden (RS0079255; 2 Ob 166/23k; 2 Ob 75/25f). Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn besondere Gründe den Linksabbieger eine Gefahr erkennen lassen oder er damit rechnen muss, dass hinter ihm eine unklare Verkehrslage besteht (RS0079255 [T4]; RS0073770; RS0079255 [T6]).

Eine Veranlassung zu einem Rückblick unmittelbar vor dem Abbiegen bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn (a) der Lenker zwar blinkte, aber nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet war oder sich nicht einordnen konnte, (b) die Einmündung, in die abzubiegen beabsichtigt ist, für nachkommende Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar ist, oder (c) der Lenker eine unklare Verkehrslage für den Nachfolgeverkehr schafft (2 Ob 75/25f Rz 18 mwN). Die Unterlassung eines Rückblicks unmittelbar vor dem Einbiegen begründet also unter anderem dann ein Verschulden des abbiegenden Lenkers, wenn dieser damit rechnen musste, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer die Stelle, an der abgebogen werden soll, nicht ausreichend erkennen kann (RS0073581 [T8]; RS0073681; 2 Ob 166/23k Rz 20; 2 Ob 37/12y mwN).

Hier steht fest, dass der Lenker des Klagsfahrzeugs von der D* nach links auf eine mit Schotter befestigte Zufahrt zu einer Grünfläche bzw einer an die Fahrbahn angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche einbiegen wollte. Dass es sich bei dieser mit Schotter befestigten Zufahrt zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche um eine für die nachkommenden Verkehrsteilnehmer nur schwer bzw nicht ausreichend erkennbare Einmündung handelt, wird auch durch das aktenkundige Lichtbild im Sachverständigengutachten ON 22.1 Seite 9 belegt. Im Zusammenhang mit den bereits zitierten Feststellungen ist damit davon auszugehen, dass die von der C* Straße D* abzweigende schotterbefestigte Zufahrt zur landwirtschaftlichen Fläche für die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs nur schwer erkennbar war.

Unter diesen örtlichen Gegebenheiten war der Kläger im Sinne der erörterten Rechtsprechung unmittelbar vor dem Beginn seines Abbiegemanövers zu einer nochmaligen Beobachtung des Nachfolgeverkehrs verpflichtet und hätte er dann nach den Feststellungen auch erkennen können, dass das Beklagtenfahrzeug einen Überholvorgang eingeleitet hat und hätte er den Abbiegevorgang noch rechtzeitig abbrechen können. Davon ausgehend ist dem Kläger daher als Verschulden anzulasten, dass er seiner Verpflichtung zur nochmaligen Beobachtung des Nachfolgeverkehrs nicht ausreichend entsprochen hat.

Bei der Verschuldensabwägung ist der Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs neben dem nicht weiter angezweifelten Verstoß gegen das Überholverbot und einem (geringfügigen) Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht auch als zusätzlicher Verstoß ein Beobachtungsfehler anzulasten, führte doch der vom Erstgericht festgestellte Beobachtungsfehler dazu, dass sie trotz nach links blinkendem Klagsfahrzeug noch ein Überholmanöver einleitete und damit gegen das Überholverbot nach § 16 Abs 1 lit a StVO verstieß.

Der Kläger weist auch auf die zirka 400 m bzw 350 m vor der Unfallstelle befindlichen Gefahrenzeichen „Schleudergefahr bei Schnee und Regen“ sowie „Wildwechsel“ hin und meint, dass damit die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges verhalten gewesen wäre, ihre Fahrweise grundsätzlich anzupassen. Dabei übersieht der Kläger, dass es zum Unfallzeitpunkt keinen Niederschlag gab, also der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges keine Nichtbeachtung des Gefahrenzeichens gemäß § 50 Z 10 StVO angelastet werden kann. Zudem verpflichten Gefahrenzeichen den Kraftfahrer zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit. Mitunter wird es genügen, sich zu vergewissern, ob die angekündigte Gefahr auch tatsächlich gegeben ist (RS0074786). Der Schutzzweck des Gefahrenzeichens „Wildwechsel“ wiederum ist auf die Verhinderung von Schäden, die aus der angekündigten Gefahr resultieren, gerichtet, dient aber nicht dem Schutz des Linksabbiegers.

Zuletzt kann auch der Auffassung des Klägers, dass das in seiner Sphäre zu verortende Mitverschulden nicht ins Gewicht falle und vernachlässigbar wäre, nicht beigetreten werden. Richtig ist zwar, dass das weitaus überwiegende Verschulden eines Teils die Haftung des anderen Teils gänzlich aufhebt (RS0027202) und ein nicht allen Gegebenheiten voll Rechnung tragendes Verhalten eines Verkehrsteilnehmers nicht in jedem Fall zu einer Anspruchskürzung führen muss (RS0058508 [T1]). Allerdings ist hier der Verstoß des Klägers gegen § 11 StVO von solchem Gewicht, dass er bei der Verschuldensabwägung nicht vernachlässigt werden kann; vielmehr hat es bei der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung zu bleiben.

Den Ausführungen des Erstgerichts zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens hinsichtlich des Klagsfahrzeugs und dem daraus resultierenden Anspruch tritt die Berufung inhaltlich nicht entgegen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Insgesamt erweist sich damit die Berufung des Klägers als nicht berechtigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf die §§ 50, 41 ZPO.

Die ordentliche Revision ist mangels einer über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig. Es konnte auf die zitierte Rechtsprechung des Höchstgerichtes zurückgegriffen werden.

2. Zum Kostenrekurs der Beklagten:

Die Beklagte wendet sich gegen den ihr vom Erstgericht auferlegten anteiligen Barauslagenersatz von EUR 6.303,18. Das Erstgericht sei zutreffend bei einer Obsiegensquote des Klägers von 53% mit einer Kostenaufhebung vorgegangen, habe dabei allerdings nicht berücksichtigt, dass der Quotenkompensation jene Barauslagen nicht unterliegen, die von den Streitteilen alleine getragen werden.

Zutreffend ist, dass für die in § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO genannten Auslagen die Quotenkompensation nicht gilt (Fucik in Klicka/Koller, ZPO6 § 43 Rz 2 mwN). Rechtsrichtig weist die Beklagte daher darauf hin, dass es sich dabei auf Klagsseite um die Barauslagen für die Aktenkopie von EUR 14,30, die Pauschalgebühren für die Klage von EUR 3.112,00 sowie die Zeugengebühren von EUR 20,00 handelt. Da die Gebühren des Sachverständigen G* noch nicht bestimmt wurden, hatte der Kläger damit Barauslagen von gesamt EUR 3.146,30 alleine zu tragen. Gekürzt auf die Obsiegensquote von 53% ergibt sich somit ein Anspruch des Klägers von EUR 1.667,54. Die Beklagte wiederum hatte die Gebühren der Dolmetscherin von EUR 407,00 alleine zu tragen, woraus sich gekürzt auf die Obsiegensquote von 47% ein Anspruch von EUR 191,29 errechnet. Saldiert hat somit der Kläger einen Anspruch auf Barauslagen von nur EUR 1.476,25, wobei ihr die Beklagte EUR 1.476,28 zugesteht.

Dementsprechend war in Stattgabe des Kostenrekurses die erstgerichtliche Kostenentscheidung spruchgemäß zu korrigieren.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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