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8Bs62/26t•OLG Graz 8Bs62/26t
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Koller in der Strafsache unter anderem gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. März 2026, GZ **9, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt stellte am 5. Jänner 2026 das zu AZ ** unter anderem gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) wies das Landesgericht Klagenfurt als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO den Antrag des B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens wegen dieses Verdachts zurück (1.) und trug ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- auf (2.). Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde ihm am 20. März 2026 zugestellt (Zustellnachweis im Ordner Zustellnachweise).
Die innerhalb der Beschwerdefrist beim Rechtsmittelgericht eingebrachte und damit rechtzeitige (§ 88 Abs 4 StPO) Beschwerde des B* (ON 15) richtet sich nach deren Inhalt sowohl gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags als auch gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags (arg: „Bitte prüfen alles die Beschluss“).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags wendet, wurde sie mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. April 2026, AZ 8 Bs 60/26y (ON 18), als unzulässig zurückgewiesen.
Über die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs 2 StPO) zu entscheiden.
Dem gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Wird ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, so ist nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO – der dem Gericht kein Ermessen einräumt – dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- aufzutragen. Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w). Keiner dieser Fälle liegt allerdings hier vor, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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