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5R20/26v•OLG Innsbruck 5R20/26v
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* GmbH, vertreten durch Nemec / Kern / Loevi Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen EUR 34.188,16 s.A., – hier Zuständigkeit – über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5.3.2026, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„1. Das Landesgericht Innsbruck ist örtlich unzuständig.
2. Die Rechtssache wird an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien überwiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 2.120,10 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin betreibt ein Hotel in B*; die Beklagte handelt mit Aroma Diffusoren und Düften.
Am 18.9.2020 bestellte die Klägerin bei der Beklagten per Bestellformular unter Angabe ihrer Adresse in B* ** Aroma Diffusoren und diverse Düfte zu einem Gesamtpreis von EUR 11.169,99. Im Bestellformular führte sie an, die Finanzierung solle mit Leasing Sorglospaket über eine Laufzeit von 60 Monaten erfolgen (à EUR 240,-- [Beilage ./A]); die Lieferung direkt an sie. Die Geschäftsführer der Klägerin akzeptierte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten durch Ankreuzen am Bestellformular und unterschrieb; die Gegenzeichnung erfolgte durch einen Handelsvertreter der Beklagten.
Zur Finanzierung schloss die Klägerin sodann am 30.9.2020 mit der D* GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Vertrag über die bei der Beklagten bestellten Produkte mit einer Laufzeit von 60 Monaten ab. Die Klägerin erklärte sich mit den Allgemeinen Leasingbedingungen, welche dem Vertrag angehängt waren, einverstanden. Zudem enthielt der Vertrag auf der ersten Seite folgenden Passus: „Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt als vereinbart.“
Die Produkte wurden direkt an die Adresse der Klägerin geliefert und von ihr übernommen. Mit Rechnung vom 5.10.2020 fakturierte die Beklagte der Leasinggeberin für die drei Aroma Diffusoren samt Düften einen Preis von EUR 13.404,-- brutto.
Am 5.12.2022 kam es zu einer neuerlichen Bestellung der Klägerin von acht Aroma Diffusoren und einem Signature-Duft ohne Anführung eines Preises im Bestellformular, wobei die Finanzierung laut Angabe im Bestellformular wiederum über das Leasing Sorglospaket über eine Laufzeit von 72 Monaten erfolgen solle (EUR 78,--/Monat/Gerät [Beilage ./B]).
Mit Rechnung vom 6.12.2022 fakturierte die Beklagte der Leasinggeberin für diese Bestellung einen Betrag von EUR 40.496,-- brutto.
Die Klägerin hingegen schloss am 10.2.2023 einen Vertrag mit der Leasinggeberin für die bestellten Produkte mit einer Laufzeit von 72 Monaten. Die Diffusoren wurden am 3.3.2023 direkt an die Klägerin geliefert und von dieser übernommen, während der Signature-Duft erst am 18.4.2024 zur Klägerin geliefert wurde.
Die AGB der Beklagten lauten auszugsweise:
„[…]
2. Zustandekommen des Vertrages, Inhalt der Leistungspflicht
2.1. Sofern Ihnen E* nicht innerhalb einer Woche ab Erhalt des Bestellformulars (zB Übergabe vom Kunden an den Handelsvertreter) etwas anderes mitteilt, gilt dies als Auftragsbestätigung (= Annahme Ihres Angebots).
[...]
3.1. Von E* angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
3.2. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse. Sämtliche Schäden und Kosten, die E* durch nicht rechtzeitige Bekanntgabe von für die Lieferung erforderlichen Daten entstehen, hat der Kunde zu tragen.
[…]“
Die Allgemeinen Leasingbedingungen der Leasinggeberin lauteten auszugsweise:
„§ 1 GEGENSTAND DES VERTRAGES
[…] 1.2 Die Auswahl des Lieferanten und des Leasingobjektes (nachfolgend „LO“) sowie die Kaufvertragsverhandlungen selbst sind Sache des LN.
[…]
§ 3 ÜBERNAHME DES LEASINGOBJEKTES
3. 1 Der LN übernimmt vom Lieferanten die Sache im Auftrag des LG und begründet damit stellvertretend für den LG durch die Übernahme für diesen Eigentum.
[…]
§ 5 KAUFVERTRAG ZWISCHEN LG UND LIEFERANT, GEWÄHRLEISTUNG
5. 1 Den LG treffen keine wie immer geartete Gestaltungsrechte, insbesondere keine Gewährleistungspflichten. Dem LN werden jedoch bereits jetzt sämtliche Gestaltungsrechte, mit Ausnahme des Kondiktionsanspruchs (dies ist der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, welcher beim LG verbleibt) gegenüber dem Lieferanten abgetreten. Der LN nimmt diese Abtretung an. Der LN ist verpflichtet, alle abgetretenen Rechte (sohin insbesondere Gewährleistungsansprüche, Garantien, Wartungsverpflichtungen, Vertragsverletzungen, Verzug, Beschädigung) gegenüber dritten Personen, insbesondere gegenüber dem Lieferanten, fristgerecht auf eigene Kosten geltend zu machen. Der LG haftet nicht für die Einbringlichkeit der an den LN abgetretenen Gewährleistungsansprüche. Der LG haftet auch in keiner Weise für die vom LN geplante einsatzgerechte Eignung des LO.
[…]
5. 4 In den Fällen der Minderung oder Wandlung hat der LN Zahlung an den LG zu verlangen. Das LO darf der LN an den Lieferanten nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den LG herausgeben.
[…]“
Von diesem Sachverhalt ist im Rekursverfahren auszugehen.
Mit der am 29.12.2025 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der zwischen ihr und der Beklagten am 18.9.2020 und 5.12.2022 abgeschlossenen Verträge und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von gesamt EUR 53.900,-- an die Leasinggeberin Zug-um-Zug gegen Rückstellung der Waren durch die Klägerin an die Beklagte.
Sie bringt im Wesentlichen vor, die erste Bestellung mit einem Bestellformular aufgegeben zu haben, wobei zur Finanzierung ein Leasingvertrag mit der Leasinggeberin abgeschlossen worden sei. Mit der Bestellung bei der Beklagten seien deren AGB zum Vertragsinhalt geworden und sei dort unter Punkt 3.2. angeführt, die Lieferung erfolge an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Adresse.
Die Beklagte sei trotz mehrfacher Aufforderung zu einer Mängelbehebung bei den gelieferten Diffusoren nicht bereit gewesen. Einer ihrer Vertreter habe die Bestellung von neuen mängelfreien Diffusoren vorgeschlagen und ihr ausdrücklich zugesagt, der bestehende Vertrag sei mit Unterzeichnung des neuen Vertrages aufgehoben. Aus diesem Grund sei eine zweite Bestellung wiederum mit einer Finanzierung durch Leasing und unter Zugrundelegung der AGB der Beklagten aufgegeben worden.
Trotz ausdrücklicher Zusage sei der erste Vertrag jedoch nicht storniert worden und habe die Leasinggeberin die Leasingraten für beide Verträge vom Konto der Klägerin abgebucht. Daher habe der Geschäftsführer der Klägerin am 3.5.2023 den Rücktritt vom zweiten Vertrag gegenüber der Beklagten erklärt. Da die Klägerin aufgrund des Rücktritts vom Vertrag auch die Zahlung der Leasingraten an die Leasinggeberin verweigert habe, sei der Leasingvertrag gekündigt und die gesamte Forderung fällig gestellt worden; hiezu behänge ein Verfahren beim Handelsgericht Wien zu **.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aufgrund des Erfüllungsorts nach § 88 Abs 1 JN am Sitz der Klägerin gemäß der vereinbarten AGB der Beklagten für die Bestellungen.
Der Streitwert für die Klägerin betrage aus dem ersten Vertrag EUR 3.257,93 und aus dem zweiten Vertrag EUR 30.930,23; diese Beträge entsprächen den gegenüber der Leasinggeberin von Seiten der Klägerin noch zu zahlenden offenen Beträge.
In ihrer Klagebeantwortung vom 6.2.2026 erhob die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Bereits ausgehend vom Vorbringen der Klägerin sei kein Kaufvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Daran könne auch die Vorlage von Bestellformularen nichts ändern. Ihre AGB kämen nur dann zur Anwendung, wenn Produkte bei ihr direkt erworben werden würden, nicht aber wenn diese Produkte über Dritte geleast werden sollten, zumal in diesen Fällen die Produkte im Rahmen eines Finanzierungsleasings - wie hier - direkt an die Leasinggeberin verkauft werden würden. Daher kämen ihre AGB hier nicht zur Anwendung, weshalb sich die Klägerin nicht auf den Erfüllungsort gemäß § 88 Abs 1 JN berufen könne.
Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Leasinggeberin die tatsächlich ihr zukommenden Gewährleistungsrechte aus dem zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag in ihren AGB an die Leasingnehmerin abgetreten habe.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2026 (ON 7) beantragte die Klägerin für den Fall, dass das Gericht seine örtliche Zuständigkeit verneinen sollte, die Rechtssache an das sachlich zuständige Handelsgericht Wien zu überweisen.
Mit Beschluss vom 5.3.2026 verwarf das Erstgericht die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit. Es begründete dies ausgehend vom eingangs referierten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht mit den von der Beklagten angenommenen/ gegengezeichneten Bestellungen der Klägerin und bejahte das Vorliegen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien. Das nachgelagerte Finanzierungsleasing bewirke keine Änderung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen, sondern betreffe lediglich die Vertragsabwicklung und seien die Eigentumsverhältnisse an den Diffusoren für die Frage der Zuständigkeit nicht entscheidend. Die Klägerin könne sich daher auf die in den Kaufverträgen vereinbarten AGB der Beklagten stützen, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck gegeben sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck festzustellen und die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen; hilfsweise die Klage gemäß Antrag der Klägerin vom 13.2.2026 an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien zu überweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer ebenfalls fristgerechten Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die Beklagte argumentiert wie im erstgerichtlichen Verfahren, zur Prüfung der (örtlichen) Zuständigkeit sei auf das Klagevorbringen und gegebenenfalls die mit der Klage vorgelegten Urkunden abzustellen. Die Klägerin bringe ausdrücklich vor, der Handelsvertreter der Beklagten habe ihr zugesagt, der bestehende Vertrag werde mit Unterzeichnung des „neuen“ Vertrages aufgehoben. Bereits aus diesem Vorbringen gehe hervor, dass die Klägerin selbst von einer einvernehmlichen Auflösung des aufgrund der ursprünglichen Bestellung vom 18.9.2020 abgeschlossenen (ersten) Kaufvertrags zwischen den Streitteilen ausgehe. Mangels Vorliegen eines aufrechten Vertragsverhältnisses aufgrund dieser Bestellung stünden die Feststellungen bzw rechtlichen Überlegungen des Erstgerichts im Widerspruch zum Klagsvorbringen und könne die örtliche Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Vertrages nicht auf § 88 Abs 1 JN gestützt werden.
Bei der zweiten Bestellung vom 5.12.2025 sei hingegen im Bestellformular kein Kaufpreis angeführt und habe die Klägerin vorgebracht, diesen erst im Nachhinein aufgrund der Rechnungsstellung der Beklagten an die Leasinggeberin erfahren zu haben. Damit habe bei dieser zweiten Bestellung sogar das essentialia negotii gefehlt.
Die Klägerin habe einen Leasingvertrag mit der Leasinggeberin abgeschlossen und sei dafür zwingend erforderlich gewesen, dass diese Eigentümerin der Leasingobjekte sei, ansonsten eine Gebrauchsüberlassung rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Damit bestehe keine Vertragsbeziehung in Form bestehender Kaufverträge zwischen den Parteien, und zwar weder aufgrund der „Bestellung“ vom 18.9.2020 noch jener vom 5.12.2022. Dass zwischen den Streitteilen gerade keine Kaufverträge zustande gekommen seien, ergebe sich auch aus dem Umstand der Rechnungslegung der Beklagten gegenüber der Leasinggeberin und nicht der Klägerin.
1.1. Soweit die Beklagte in ihrem Rechtsmittel ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung zum Rekursvorbringen erhebt, genügt der Hinweis, dass jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz darstellt und nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder in einer anderen Sache erstatteten Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RS0007029).
1.2. Gemäß § 88 Abs 1 JN können Klagen wie die gegenständliche auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung desselben sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist. Die Vereinbarung muss urkundlich nachgewiesen werden.
Die Vereinbarung muss ausdrücklich und direkt die Bestimmung des Erfüllungsorts bezwecken; es darf nicht dem Gericht überlassen bleiben, den Erfüllungsort unter Anwendung des materiellen Rechts zu bestimmen (RS0046717). Der Erfüllungsort muss in der Vereinbarung außerdem namentlich genannt sein (Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 88 JN Rz 3; RS0046687).
Dass diese Voraussetzungen durch die AGB der Beklagten, sofern sie zum Vertragsinhalt geworden sind, dem entsprechen, wurde im Verfahren gar nicht bestritten. Entscheidend ist, ob sich die Klägerin auf diese AGB aufgrund eines – wie von ihr vorgebracht - mit der Beklagten direkt abgeschlossenen Kaufvertrags berufen kann.
1.3. Das Gericht des Erfüllungsortes kann nur vom Gläubiger angerufen werden, also von demjenigen, der aufgrund des Vertrags einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrags hat. Aber auch die Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger können den Gerichtsstand des Erfüllungsortes für sich in Anspruch nehmen, so insbesonders auch bei einer Zession (Simotta in Fasching/Konecny3 § 88 JN Rz 30 und 31).
1.4. Hier liegt unstrittig ein mittelbares Finanzierungsleasing vor. Der Leasinggeber erwirbt eine nach den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Der Leasinggeber tritt in der Rolle eines Kapitalgebers und damit als Finanzierer auf und wird Eigentümer des Leasingguts. Seine Hauptverpflichtung ist die Gebrauchsüberlassung (vgl Lovrek in Rummel/Lukas ABGB4 § 1090 Rz 54-55).
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austausch zu den Leasingraten (RS0020739). Wenngleich sich der Leasinggeber ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers annähert, schließt der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu (vgl 10 Ob 29/25z Rz 14; 10 Ob 69/24f Rz 11).
Durch die Zahlung der Leasingraten erfolgt abhängig von der Laufzeit eine Amortisation des Leasingguts und wird während dieser Zeit kein Eigentum erlangt, sondern liegt eine Gebrauchsüberlassung vor.
1.4.1. Die Klägerin stützt den Gerichtsstand des Erfüllungsorts auf die AGB der Beklagten, da ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei. Grundsätzlich schließt jedoch der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Händler bzw Lieferanten ab, sondern dient der „Kaufvertrag“ nur der Spezifikation der Ware (und tritt die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag ein). Wenn wie im zweiten Fall der Leasingvertrag und der Kaufvertrag eine vertragliche Einheit bilden, werden sie in der Regel zwar gleichzeitig abgeschlossen, eine bestimmte zeitliche Konnexität zwischen den beiden Verträgen ist aber keine unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer vertraglichen Einheit, sondern bloß ein (weiterer) Umstand, der bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist (vgl zu Leasing bei Fahrzeugen: 10 Ob 29/25z; 9 Ob 58/25g).
1.4.2. Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (vgl RS00038607; RS0013973).
Die Klägerin begehrte bei beiden Bestellungen eine Leasingfinanzierung und gab jeweils den gewünschten Leasingzeitraum sowie die monatliche Rate an. Aufgrund des sich daher bereits aus der Bestellung ergebenden Willens der Klägerin, ein Finanzierungsleasing abzuschließen (und somit eine Gebrauchsüberlassung zu wünschen und nicht eine Eigentumsübertragung), konnte sie nicht nachweisen, einen dem Leasingvertrag vorgelagerten vollwirksamen Kaufvertrag mit der Beklagten abgeschlossen zu haben. Daran ändert auch die Gegenzeichnung/schlüssige Annahme der Bestellung durch die Beklagte nichts.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bestellung lediglich der Spezifikation der Ware für den Abschluss eines Finanzierungsleasings diente, die Leasinggeberin diese Ware erwerben und der Klägerin zum Gebrauch überlassen sollte. Die Vertragserfüllung (Gebrauchsüberlassung) erfolgte sodann durch die Leasinggeberin und nicht durch die Beklagte, die laut den zwischen der Klägerin und Leasinggeberin vereinbarten AGB nur die Lieferantin der Leasingobjekte ist.
1.4.3. Der Argumentation der Klägerin in der Rekursbeantwortung, wonach durch eine Zession eine Zuständigkeitsvereinbarung und der Gerichtsstand des Erfüllungsorts auf den Zessionar übergeht (vgl RS0108251) ist zwar beizupflichten, doch stützte sich die Klägerin zum Nachweis eines Gerichtsstands nach § 88 Abs 1 JN ausschließlich auf eine unmittelbare Kaufvertragsbeziehung mit der Beklagten und nicht auf eine Zession.
2. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Hat das Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen, dann muss es sofort über den Überweisungsantrag entscheiden. Die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Gerichts und die Überweisung erfolgt in einem einheitlichen Beschluss (vgl 8 Ob 12/20b).
Eine Kostenentscheidung hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens kann unterbleiben, da keine Prozesshandlungen der Beklagten erfolgten, die ausschließlich diesen Zwischenstreit zum Inhalt hatten.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat daher der Beklagten deren rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten für das Rechtsmittel zu ersetzen.
Gegen den Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO ist ein Rechtsmittel auch dann unzulässig, wenn die Überweisung in zweiter Instanz erfolgte (RS0040271; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPOTaKom § 261 Rz 11; Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 261 Rz 73; Kellner in Kodek/Oberhammer, ZPO–ON18 § 261 ZPO Rz 50 und 54).
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