OGH 8Ob38/26k

8Ob38/26kSupreme CourtApr 22, 2026

Full text

OGH 8Ob38/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00038.26K.0422.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei J*, vertreten durch die Muhri Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, und des Nebenintervenienten H*, vertreten durch Mag. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte und widerklagende Partei Mag. R*, wegen 9.763,40 EUR sA (Klage zu AZ 5 C 343/23w des Bezirksgerichts Josefstadt; führend) und Feststellung (Widerklage zu AZ 5 C 259/24v des Bezirksgerichts Josefstadt; Streitwert 6.000 EUR), hier: wegen Ablehnung des Erstrichters zu AZ 21 Nc 18/24x des Bezirksgerichts Josefstadt, über den „vollen Rekurs“ der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Februar 2026, GZ 34 R 124/24y20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte und widerklagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Begründung

[1]1.1. Der Beklagte und Widerkläger, ein in eigener Sache einschreitender Rechtsanwalt (in der Folge: Beklagter), lehnte den Verhandlungsrichter des Bezirksgerichts Josefstadt im Anlassverfahren zweimal ab, und zwar am 19. 6. 2024 zu GZ 5 C 345/23w29 und am 8. 11. 2024 zu GZ 5 C 345/23w58.

[2]1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der erstgenannte Ablehnungsantrag, welchen die Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt (in der Folge: Erstgericht) am 25. 7. 2024 zu GZ 21 Nc 18/24x6 zurückwies.

[3]2. Einem Rekurs des Beklagten dagegen gab das Rekursgericht am 10. 12. 2024, GZ 34 R 124/24y11, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Einerseits sei der Ablehnungsantrag unzulässigerweise nur per E-Mail erhoben und trotz Verbesserungsauftrags (des Verhandlungsrichters im Anlassverfahren zu GZ 5 C 345/23w30) nicht verbessert worden; er sei daher prozessual unbeachtlich. Andererseits sei der Rekurs auch inhaltlich unberechtigt, weil der Ablehnungsantrag nicht fristgerecht erhoben worden sei.

[4]3.1. Daraufhin erhob der Beklagte am 22. 1. 2025, GZ 21 Nc 18/24x12, einen „Antrag gemäß §§ 528 Abs 2a iVm 508 auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses“, verbunden mit der Ausführung des Revisionsrekurses.

[5]3.2. Das Erstgericht wies diesen Antrag nicht zurück, sondern legte ihn am 21. 10. 2025 als ordentliche Vorlage im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof vor.

[6]4. Jedoch wies bereits das Rekursgericht das Rechtsmittel am 27. 10. 2025 zu GZ 34 R 124/24y15 als jedenfalls unzulässig zurück. § 24 Abs 2 JN werde in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (sei es aus meritorischen oder formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne von § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig sei. Anderes gelte nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehne. Das sei hier aber nicht der Fall, weil eine meritorische Überprüfung der Rekursgründe vorgenommen worden sei. Der Revisionsrekurs sei überdies erst Monate nach Zustellung der Rekursentscheidung erhoben worden.

[7]5.1. Am 9. 12. 2025 erhob der Beklagte zu GZ 21 Nc 18/24x17 „gegen den Beschluss 34 R 124/24y des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht im Verfahren 21 Nc 18/24x“ einen „Antrag gemäß §§ 528 Abs 2a iVm 508 auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses“, welcher (bis auf ein eingefügtes Foto der vom Verhandlungsrichter gegen den Beklagten erstatteten, Anlass dessen zweiten Ablehnungsantrags bildenden Disziplinaranzeige, zusätzlich zu deren Textwiedergabe) in Anfechtungserklärung, Rechtsmittelantrag und Begründung völlig textident mit dem vom Beklagten bereits am 22. 1. 2025 zu GZ 21 Nc 18/24x12 erhobenen Rechtsmittel (oben ErwGr 3.1.) ist.

[8]5.2. Auch diesen Rechtsmittelschriftsatz wies das Erstgericht nicht zurück, sondern legte ihn am 16. 12. 2025 als ordentliche Vorlage im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof vor.

[9]6. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 3. 2. 2026, GZ 34 R 124/24y20, wies das Rekursgericht den Revisionsrekurs vom 9. 12. 2025 (ErwGr 5.1.) zurück und sprach unter Hinweis auf § 86a Abs 2 ZPO aus, dass weitere Revisionsrekurse des Beklagten gegen die Entscheidung vom 10. 12. 2024, GZ 34 R 124/24y11 (ErwGr 2.), ohne Behandlung zu den Akten genommen würden. Der nunmehrige Revisionsrekurs (ErwGr 5.1.) erschöpfe sich in der Wiederholung des Revisionsrekurses (ErwGr 3.1.) und sei daher wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen.

[10]7.1. Dagegen erhebt der Beklagte am 3. 3. 2026 zu GZ 21 Nc 18/24x22 nunmehr primär „vollen Rekurs“ wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemeint anscheinend gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung eines Rekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 27. 10. 2025, GZ 34 R 124/24y15 – oben ErwGr 4.).

[11]7.2. Das Rechtsmittel ist nicht nach Rechtsmittelgründen gegliedert und scheint zudem teilweise nicht mit Vorgängen des vorliegenden, sondern solchen des parallelen Verfahrens zu AZ 21 Nc 4/25i zu argumentieren; Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761).

[12]7.3. Soweit nachvollziehbar dürfte der Beklagte die Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 3. 2. 2026, GZ 34 R 124/24y20, damit begründen wollen, dass das Rekursgericht zu erkennen gehabt hätte, dass er am 9. 12. 2025 zu GZ 21 Nc 18/24x17 (oben ErwGr 5.2.) eigentlich einen „vollen Rekurs“ an den Obersten Gerichtshof gegen den Beschluss vom 27. 10. 2025 zu GZ 34 R 124/24y15 erhoben habe bzw erheben habe wollen und sein Schriftsatz in diesem Sinne zu verstehen gewesen oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen wäre.

[13]8.1. Der Rechtszug im Ablehnungsverfahren richtet sich nicht nach § 528 ZPO, sondern nach § 24 Abs 2 JN; diese Bestimmung schließt im Fall der „Zurückweisung“ eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus (vgl RS0098751; RS0122963). Eine Anfechtung beim Obersten Gerichtshof ist nur möglich, wenn das Rekursgericht den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist (vgl RS0122963 [T3], RS0044509), was hier nicht der Fall war.

[14]8.2. Es wäre daher gemäß § 523 ZPO (grundsätzlich: vgl RS0007061) Sache des Erstgerichts gewesen, die unzulässigen Rechtsmittel des Beklagten vom 22. 1. 2025, GZ 21 Nc 18/24x12 (oben ErwGr 3.1.), und vom 9. 12. 2025, GZ 21 Nc 18/24x17 (oben ErwGr 5.1.), zurückzuweisen.

[15]Nimmt die erste Instanz diese Obliegenheit – wie hier – nicht wahr, geht sie auf die zweite Instanz über (vgl RS0044025). Dementsprechend ist (auch) ein Rechtsmittelgericht, dem etwa ein Antrag nach § 508 ZPO samt ordentlichem Rechtsmittel vorgelegt wurde, zur Zurückweisung eines von vornherein unzulässigen Antrags befugt (vgl RS0131273).

[16]8.3. Wenn das Rekursgericht mit einer solchen Zurückweisung eines nicht an es selbst, sondern an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat, gilt nach jüngerer Rechtsprechung weder die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO noch § 519 Abs 1 Z 1 ZPO; ein solcher Beschluss ist zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar (RS0044005 [insb T9]; vgl auch RS0044547; RS0044054).

[17]9. Der nunmehr vorliegende Rekurs des Beklagten ist nach dem Gesagten daher zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

[18]Insbesondere ist nicht erkennbar, woraus das Rekursgericht erkennen hätte sollen, dass sich der Beklagte mit seinem Rechtsmittelschriftsatz gegen die darin weder ausdrücklich erwähnte noch inhaltlich bezogene Entscheidung des Rekursgerichts vom 27. 10. 2025, GZ 34 R 124/24y15 (oben ErwGr 4.), wenden wollte. Woraus der Beklagte zudem schließen will, dass aufgrund des bloßen Umstands, dass in einem Rechtsmittelschriftsatz irgendeine Rechtsrüge ausgeführt ist, eine Entscheidung rechtlich zu überprüfen wäre, deren Anfechtung aus dem Rechtsmittel selbst gar nicht erkennbar ist, bleibt unerfindlich.

[19]Tatsächlich ist der Rechtsmittelschriftsatz vom 9. 12. 2025 zu GZ 21 Nc 18/24x17 (oben ErwGr 5.2.) weder widersprüchlich noch verbesserungsbedürftig, zumal der Rekurs weder nachvollziehbar darzulegen vermag, inwiefern eine bloße – und erkennbare – Falschbezeichnung vorgelegen wäre, noch welche Schlüsse aus dem Bestehen zweier Ablehnungsverfahren zu ziehen gewesen wären.

[20]Im Übrigen ist dem Beklagten jüngst zu 4 Ob 15/26y die von seinen Vorstellungen weitgehend abweichende Rechtslage im Hinblick auf das Verfahren in Anfechtungssachen bereits im – bis zum soeben erwähnten Rechtsmittel des Beklagten weitgehend deckungsgleichen – Parallelverfahren AZ 21 Nc 4/25i eingehend erläutert worden.

[21]10. Über den hilfsweise erhobenen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen (vgl § 148 ZPO).

[22]11.1. Von der Rückstellung des Aktes zwecks Einholung einer Rekursbeantwortung des Klägers konnte in der vorliegenden Konstellation abgesehen werden (vgl 4 Ob 15/26y Rz 13 mwN).

[23]11.2. Dass der Beklagte die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen hat, liegt schon in dessen Erfolglosigkeit begründet (§§ 50, 40 ZPO).

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