OLG Innsbruck 1R62/26s

1R62/26sCourt of AppealApr 22, 2026

Full text

OLG Innsbruck 1R62/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00100R00062.26S.0422.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners A*, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 27.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Begründung

Begründung:

Der Schuldner betrieb als Einzelunternehmer bis 31.1.2026 ein Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi und beschäftigte dabei mehrere Dienstnehmer.

Die Österreichische Gesundheitskasse Vorarlberg (in der Folge: Antragstellerin) brachte bereits am 13.8.2025 beim Bezirksgericht Dornbirn einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein (ON 1 in ON 1 im Se-Akt). Sie stützte sich dabei auf einen Rückstandsausweis vom 13.8.2025 über EUR 10.359,50 zuzüglich Verzugszinsen und Nebengebühren, gesamt sohin EUR 11.029,37 betreffend Beitragsrückstände des Schuldners für den Zeitraum Februar 2025 bis Mai 2025 und Juli 2025. Sie brachte vor, der Schuldner betreibe ein Unternehmen mit sechs zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmern. Die Beitragsschuld sei trotz mehrmaliger Mahnung und Exekutionsführung ausständig, weshalb der Schuldner zahlungsunfähig sei.

Mit Eingabe vom 22.9.2025 teilte die Antragstellerin mit, dass sich der Rückstand auf dem Beitragskonto des Schuldners aktuell auf EUR 12.978,58 s.A. belaufe (ON 4 in ON 1 im Se-Akt).

Anlässlich einer vom Bezirksgericht Dornbirn am 25.9.2025 durchgeführten Vernehmungstagsatzung bestritt der Schuldner die Antragsforderung unter Hinweis darauf, dass er am 24.9.2025 EUR 2.000,-- an die Antragstellerin überwiesen habe und aufgrund von zwei offenen Rechnungen dieser gegenüber eine Forderung in Höhe von EUR 10.831,02 besitze, und erklärte, zahlungsfähig zu sein (ON 6 in ON 1 im Se-Akt).

Dazu teilte die Antragstellerin am 30.9.2025 mit, dass die zwei offenen Rechnungen des Schuldners vom 20.9.2025 an diesen überwiesen worden seien. Da der Schuldner eine Gegenverrechnung dieser Rechnungen mit den anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen nicht erklärt habe, bestehe der Beitragsrückstand in Höhe von nunmehr EUR 10.995,56 weiterhin (ON 8 in ON 1 im Se-Akt).

Der Schuldner erklärte in der Folge am 1.10.2025 telefonisch, den Beitragsrückstand zu begleichen und einen Einzahlungsbeleg zu schicken (ON 9 in ON 1 im Se-Akt).

Am 5.10.2025 übermittelte der Schuldner einen Zahlungsnachweis über eine Zahlung an die Antragstellerin im Betrag von EUR 4.000,-- (ON 10 in ON 1 im Se-Akt).

Anlässlich einer weiteren vom Bezirksgericht Dornbirn am 23.10.2025 durchgeführten Vernehmungstagsatzung gab der Schuldner zu Protokoll, zwischenzeitlich weitere EUR 4.500,-- an die Antragstellerin überwiesen zu haben, sodass sich der Rückstand derzeit auf EUR 2.495,56 belaufe. Diesen Restbetrag werde er bis Ende Jänner 2026 zur Gänze begleichen. Zugleich teilte er mit, zahlungsunfähig (sic) zu sein (ON 12.1 in ON 1 im Se-Akt).

In dem bei dieser Tagsatzung vorgelegten Vermögensverzeichnis nach § 100a IO erklärte der Schuldner, über eine Kundenforderung gegenüber einem namentlich genannten Kunden im Höhe von EUR 15.600,-- zu verfügen, wobei die Forderung weder in Bezug auf Schuldgrund noch hinsichtlich Fälligkeit und Einbringlichkeit näher substanziiert wurde. Weiters gab er an, dass sich sein Kontostand bei der B* auf ca + oder - (?) EUR 15.000,-- belaufe, wobei der Überziehungsrahmen EUR 15.000,-- betrage, und bei der C* auf ca EUR 0,--. Darüber hinaus gab er an, über einen Bausparvertrag mit einem Guthabensstand von ca EUR 2.000,-- sowie über eine Lebensversicherung und Bargeld in Höhe von EUR 300,-- zu verfügen. Er bringe aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit monatlich ca EUR 2.000,-- netto ins Verdienen, habe eine ca zehn Jahre alte Audio-/Hifi-Anlage und sechs Autos. Weitere Vermögensrechte gab er – mit Ausnahme seiner Gewerbeberechtigung und einem privaten und einem betrieblichen Mietrecht – im Vermögensverzeichnis nicht an. Seine Gesamtverbindlichkeiten beziffert er mit ca EUR 40.000,--, wobei er hinsichtlich der Gläubiger lediglich auch auf den (amtswegig eingeholten) Exekutionsregisterauszug verwies (ON 12.2 in ON 1 im Se-Akt).

Am 23.10.2025 wurde mit dem Schuldner „vereinbart“, dass er binnen drei Wochen die Unterlagen zum Vermögensverzeichnis nachreicht und bei Nichteinlangen der Unterlagen innerhalb dieser Frist vom Bezirksgericht Dornbirn der Konkurs eröffnet wird (ON 13 in ON 1 im Se-Akt).

Am 4.11.2025 teilte die Antragstellerin mit, dass nach wie vor ein Betrag von EUR 5.380,92 unberichtigt aushafte (ON 14 in ON 1 im Se-Akt).

Mit Eingabe vom 18.11.2025 wurde der Beitragsrückstand von der Antragstellerin mit EUR 7.244,99 beziffert (ON 16 in ON 1 im Se-Akt).

Mit Beschluss vom 25.11.2025 sprach das Bezirksgericht Dornbirn sodann seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Landesgericht Feldkirch (ON 17 in ON 1 im Se-Akt).

Eine vom Landesgericht Feldkirch (in der Folge: Erstgericht) durchgeführte Namensabfrage im Exekutionsregister ergab, dass im Jahr 2025 die Antragstellerin mehrfach und auch weitere Gläubiger Exekutionsverfahren gegen den Schuldner angestrengt hatten (ON 3 im Se-Akt; vgl ON 12.3 und ON 1.3 in ON 1 im Se-Akt).

Eine vom Erstgericht durchgeführte Abfrage im Grundbuch verlief negativ (ON 4 im Se-Akt).

Bei einer weiteren Vernehmungstagsatzung vom 8.1.2026 (ON 10 im Se-Akt), zu welcher der Schuldner mit dem ausdrücklichen Ersuchen um Mitnahme eines ausgefüllten Vermögensverzeichnisses geladen worden war (ON 8 im Se-Akt), anerkannte der Schuldner die Antragsforderung als zu Recht bestehend, bestritt jedoch das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit. Er sei in der Lage, sämtliche fälligen Forderungen bis Ende März 2026 durch einen Verkauf der Taxifahrzeuge, deren Wert er mit ca EUR 40.000,-- bis EUR 45.000,-- bezifferte, zu begleichen. Unter einem teilte er mit, dass er die Behauptung einer bloßen Zahlungsstockung durch Zahlungsnachweise und einen Kaufvertrag über die Fahrzeuge bis 15.2.2026 bescheinigen könne. Kostendeckendes Vermögen liege in Form der Fahrzeuge vor. Zur Abgabe eines vollständigen Vermögensverzeichnisses sei er heute nicht in der Lage.

Dem Schuldner wurde daher vom Erstgericht aufgetragen, binnen einer Woche ein vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensverzeichnis bei Gericht einzubringen. Zugleich wurde dem Schuldner eine Frist bis 15.2.2026 zur Vorlage der von ihm genannten Bescheinigungsmittel zur Behauptung des Vorliegens einer bloßen Zahlungsstockung eingeräumt.

Weitere Unterlagen oder ein (neues) Vermögensverzeichnis wurden vom Schuldner jedoch nicht nachgereicht.

Die Antragstellerin teilte am 4.2.2026 mit, dass sich der Beitragsrückstand derzeit auf EUR 7.604,84 zuzüglich Verzugszinsen belaufe (ON 11 im Se-Akt).

Erhebungen des Erstgerichts im KFZ-Zulassungsregister ergaben, dass zum Stichtag 25.2.2026 insgesamt fünf PKW auf den Schuldner zugelassen waren, wobei ein Fahrzeug davon bereits per 28.2.2023, ein weiteres per 25.11.2025, ein drittes per 9.2.2026 und die beiden restlichen PKW per 19.2.2026 abgemeldet worden waren (ON 14 im Se-Akt).

Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses und bestellte MMag. Dr. D*, Rechtsanwalt in **, zum Insolvenzverwalter.

In der Begründung führte es aus, die Antragstellerin habe eine fällige Forderung in Höhe von EUR 11.029,37 bescheinigt, welche am 4.2.2026 noch mit EUR 7.604,84 ausgehaftet habe. Weiters würden die E* GmbH, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Republik Österreich (F*) exekutiv Forderungen gegen den Schuldner betreiben. Dem Schuldner sei es nicht gelungen zu bescheinigen, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten in angemessener Zeit begleichen zu können. Die in der Tagsatzung vom 8.1.2026 angekündigten Ratenzahlungsvereinbarungen und Zahlungsbestätigungen habe er nicht vorgelegt. Demgemäß sei von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen.

Kostendeckendes Vermögen sei in Form von allfälligen Anfechtungsansprüchen und von Fahrzeugen bzw dem Verkaufserlös aus diesen vorhanden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss als (nichtig) aufzuheben und hilfsweise die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Antragstellerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Der Schuldner vertritt in seinem Rekurs den Standpunkt, er sei nicht ausreichend gehört und die von ihm angebotenen Beweismittel seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Er sei nach der Tagsatzung vom 8.1.2026 noch mit der Sammlung der weiteren vorzulegenden Unterlagen befasst gewesen. Das Erstgericht hätte die Tagsatzung zu seiner Vernehmung und zur Vorlage weiterer Unterlagen erstrecken müssen. Wäre er erneut vernommen worden, hätte sich ergeben, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliege. Selbst die vorgelegten Bescheinigungsmittel wären aber ausreichend gewesen, um seine Zahlungsfähigkeit zu bescheinigen.

Das Erstgericht habe den Beschluss auf unvollständige und unrichtige Daten gestützt, weil die angenommenen Rückstände tatsächlich nicht in der im Beschluss angegebenen Höhe aushaftend gewesen seien. Der Saldo bei der Antragstellerin habe zum Zeitpunkt des Beschlusses nur EUR 1.614,08 betragen, die Forderung des G* rund EUR 3.600,-- und jene der E* GmbH nur rund EUR 2.000,--. Die Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen spiele für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit keine Rolle, weil die Exekution, auf die der angefochtene Beschluss Bezug nehme, tatsächlich am 20.2.2026 eingestellt worden sei.

2. Darüber hinaus stellt der Schuldner in seinem Rekurs im Rahmen einer Rechtsrüge die vom Erstgericht angenommene Zahlungsunfähigkeit in Abrede. Wie sich aus dem dem Rekurs beigeschlossenen Kontoauszug ergebe, sei der Zahlungsverkehr grundsätzlich ständig aufrecht erhalten gewesen. Eine allfällige Liquiditätslücke sei nur vorübergehend und bereits geschlossen gewesen. Er habe seine Tätigkeit als Unternehmer beendet, was sich auch in den offenen Fälligkeiten und noch zu erwartenden Forderungen niederschlage. Lege man den maßgeblichen Stichtag (Beschlussdatum) zugrunde und berücksichtige man nur fällige, unbestrittene Verbindlichkeiten, ergebe sich eine offene Restquote von deutlich unter 5 % der Gesamtfälligkeiten bzw sei die Mittelbeschaffung binnen drei Monaten gesichert gewesen. Es habe daher keine Zahlungsunfähigkeit im Sinn eines dauernden Zahlungsstopps, sondern eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung vorgelegen.

Das Rekursgericht hat dazu erwogen:

Zum Eröffnungsverfahren:

3. Vorweg ist zu dem vom Schuldner behaupteten Gehörverstoß Stellung zu nehmen.

3.1. Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist summarisch und besonders rasch durchzuführen (8 Ob 57/16i). § 70 Abs 1 erster Satz IO legt eine unverzügliche Pflicht zur Insolvenzeröffnung bei erfolgreicher Glaubhaftmachung von Insolvenzforderung und -grund durch den Gläubiger (hier die Antragstellerin) fest. Es ist bei der Prüfung der Voraussetzungen keine abschließende Entscheidung über Bestand und Fälligkeit behaupteter Insolvenzforderungen zu treffen, sondern nur zu beurteilen, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie zu Recht bestehen und vom Schuldner bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können (8 Ob 57/16i). Das Insolvenzgericht hat das Eröffnungsverfahren als Eilverfahren rasch abzuhandeln. Dazu bestimmt auch § 254 Abs 4 IO, dass gerichtliche Entscheidungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen können und das Gericht jede Entscheidung mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit auf effiziente Weise zu treffen hat.

§ 70 Abs 2 letzter Satz IO normiert ausdrücklich, dass zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen nicht zum Zweck des Abschlusses von Ratenzahlungsvereinbarungen erstreckt werden dürfen. Das Erstreckungsverbot bezieht sich auch auf die wirkungsgleiche Fristgewährung zur Gegenbescheinigung zum behaupteten Insolvenzgrund. Der Schuldner, der den Insolvenzgrund entkräften will, muss sich bereits vor der Vernehmungstagsatzung um sämtliche Urkunden, insbesondere Ratenvereinbarungen, bemühen und diese zur Tagsatzung vollständig vorbereitet mitbringen (Mohr, IO11 § 70 IO E 215, vgl E 213). Es widerspricht der Absicht des Gesetzgebers, ein rasches Insolvenzeröffnungsverfahren zu schaffen, dem Schuldner vor der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag eine Frist (von zwei Monaten) zur Regulierung seiner Verbindlichkeiten einzuräumen (vgl Mohr aaO § 70 IO E 3).

3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Schuldner nicht nur einmal, sondern sogar insgesamt dreimal (!) im Rahmen einer Vernehmungstagsatzung angehört. Überdies wurde ihm zweimal eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen gewährt, obwohl dies im Gesetz eigentlich nicht vorgesehen ist. Der Schuldner hat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Von einem Gehörverstoß bzw einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann daher keine Rede sein.

Zu den Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen:

4. Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

4.1. Die dem Antrag zugrunde liegende Forderung wurde – da sie sich auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gründet – glaubhaft gemacht (Übertsroider in Konecny, IO § 70 IO Rz 34) und vom Schuldner zumindest dem Grunde nach (zuletzt) nicht (mehr) bestritten sowie überdies durch teilweise Zahlung anerkannt.

4.2. Auch die zweite in § 70 IO normierte Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung, nämlich die Zahlungsunfähigkeit, wurde von der Antragstellerin fürs Erste glaubhaft gemacht. Das Vorhandensein erheblicher Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen, welche – wie auch hier – bereits seit mehreren Monaten fällig sind, stellt ebenso wie der Umstand, dass wegen Sozialversicherungsbeiträgen Exekutionsverfahren geführt werden, ein ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit dar (Schumacher in KLS2 § 66 IO Rz 38a, 42, 45f; § 70 IO Rz 11; Mohr aaO § 70 IO E 70, E 74; RS0052198). Auch das Anhängigsein mehrerer Exekutionsverfahren indiziert in der Regel das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit (Mohr aaO § 70 IO E 85).

5. Ist dem Gläubiger – wie hier – die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gelungen, muss der Antragsgegner die Gegenbescheinigung, wonach lediglich eine Zahlungsstockung vorliege, erbringen.

5.1. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner seine fälligen Schulden mangels parater Zahlungsmittel nicht zu zahlen vermag und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528 [T4]; Mohr aaO § 66 IO E 7, E 11, E 12).

5.2. Eine bloße Zahlungsstockung setzt hingegen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird (RS0126561; RS0126560 [T1]; RS0052198; Mohr aaO § 66 IO E 50). Die Überwindung einer Zahlungsklemme und damit eine bloße Zahlungsstockung wird daher nur dann konkret dargetan, wenn der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft behauptet und bescheinigt wird. Die Prognose für die Behebung der Zahlungsstockung muss daher auf konkreten Aussichten beruhen (Mohr aaO § 70 IO E 246, E 254, E 256, E 257, E 258, E 259; § 66 IO E 53; vgl Dellinger in Konecny/Schubert, IO § 66 KO Rz 50).

Überdies ist es zur Widerlegung der Zahlungsunfähigkeit notwendig, kurzfristig sämtliche Verbindlichkeiten offenzulegen. Nicht ausreichend ist nämlich, dass nur die Antragsschuld und die bereits in Exekution gezogenen Verbindlichkeiten getilgt oder einer Regulierung zugeführt werden (vgl § 70 Abs 4 IO). Zur Widerlegung der vom Gläubiger bescheinigten Zahlungsunfähigkeit muss der Antragsgegner glaubhaft machen, dass er nicht nur die andrängenden, also ihre Forderung exekutiv betreibenden Gläubiger befriedigen kann oder Zahlungsvereinbarungen mit diesen getroffen wurden, welche er auch einzuhalten imstande ist, sondern dass dies auch auf alle anderen Gläubiger mit fälligen Forderungen zutrifft. Die Gegenbescheinigung ist daher nur dann erbracht, wenn der Schuldner bescheinigt, über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel – in naher Zukunft – zu verfügen bzw darüber Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben (Mohr aaO § 70 IO E 238, E 239, E 240, E 243, E 244, E 261, E 271, E 272; RS0052198; vgl Schumacher aaO § 70 IO Rz 57; vgl Übertsroider aaO § 70 IO Rz 139). Eine nur fallweise oder punktuelle Befriedigung von Forderungen – nach der Methode „Loch auf, Loch zu“ – schließt den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht aus (vgl RS0064528 [T2]).

5.3. Bei Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz – hier der 27.2.2026 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 5 Ob 303/86; 1 Ob 255/04p; 8 Ob 19/17b ua).

6.1. Voranzustellen ist, dass die vom Schuldner im Rekurs behauptete „Unvollständigkeit“ und „Unrichtigkeit“ der Daten betreffend Rückstände nicht nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Höhe der Antragsschuld hat das Erstgericht explizit auf den – aktenkundig letzten – Außenstand per 4.2.2026 Bezug genommen. Zu den übrigen Verbindlichkeiten des Schuldners hat das Erstgericht ohnedies keine konkrete Forderungshöhe festgestellt und musste es dies auch nicht.

Inwiefern die Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit keine Rolle spielen sollte, erhellt nicht. Zwar trifft es zu, dass das von der Sozialversicherung der Selbständigen geführte Exekutionsverfahren zu ** des Bezirksgerichts Dornbirn am 20.2.2026 eingestellt wurde. Wie ergänzende Erhebungen des Rekursgerichts im Exekutionsregister (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997; RS0065221) ergaben, führt die Sozialversicherung der Selbständigen darüber hinaus aber noch weitere Exekutionsverfahren gegen den Schuldner (** und **, je Bezirksgericht Dornbirn), wobei das zuletzt genannte Verfahren erst am 24.1.2026 eingeleitet wurde. In diesen Verfahren ist es bis 27.2.2026 (Zeitpunkt Beschlussfassung Erstgericht) offenbar zu keiner exekutiven Befriedigung der betriebenen Forderungen gekommen, was sich auch mit dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 17.3.2026 deckt (ON 5).

Offen bleibt auch, welche vom Schuldner angebotenen Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden sein sollen.

6.2. Eine (vollständige) Regulierung der Antragsschuld hat der Schuldner ebenso wenig behauptet und bescheinigt wie eine Regulierung sämtlicher in Exekution gezogener und sonstiger Forderungen. Trotz der Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens von über 6 Monaten ist es dem Schuldner schon zufolge seiner eigenen Ausführungen im Rekurs bis zur Insolvenzeröffnung am 27.2.2026 nicht gelungen, die Antragsforderung und sämtliche seiner sonstigen Verbindlichkeiten gänzlich zu tilgen (vgl auch den Bericht des Insolvenzverwalters vom 17.3.2026 – ON 5).

6.3. Zwar hat der Schuldner im Rahmen der Vernehmungstagsatzung vom 8.1.2026 vorgebracht, durch einen Verkauf seiner Taxifahrzeuge bis Ende März 2026 in der Lage zu sein, sämtliche fälligen Forderungen zu begleichen. Ein Bescheinigungsmittel dazu hat er jedoch – trotz ihm gewährter Nachfrist – nicht beigebracht.

Auch der mit dem Rekurs in Vorlage gebrachte Auszug des Beitragskontos des Schuldners bei der Antragstellerin sowie der zugleich gelegte Kontoauszug sind nicht geeignet, die für Erste glaubhaft gemachte Zahlungsunfähigkeit zu entkräften und zu bescheinigen, über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel alsbald zu verfügen. Da der Schuldner seine Gesamtverbindlichkeiten per 23.10.2025 selbst mit ca EUR 40.000,-- bezifferte, reicht nämlich – selbst unter Berücksichtigung, dass zwischenzeitlich Teilzahlungen erfolgten – das offenkundig (zumindest teilweise) Erlöse aus Fahrzeugverkäufen beinhaltende Kontoguthaben von EUR 13.992,76 per 27.2.2026 nicht ohne Weiteres aus, um alle Schulden zu tilgen. Die Vornahme von einzelnen (Teil-)Zahlungen bedeutet im Übrigen – wie ausgeführt – per se noch keine Zahlungsfähigkeit.

6.4. Insgesamt ist es dem Schuldner – trotz Fristeinräumung zur Nachreichung eines aktualisierten Vermögensverzeichnisses, welche er ungenützt verstreichen ließ –schon mangels konkreter Offenlegung sämtlicher seiner Verbindlichkeiten im Detail und mangels Bescheinigung des Gesamtwerts der (vormals) in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuge (und damit ausreichender Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten) nicht gelungen, das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften.

6.5. Dem Umstand, dass der Schuldner seine Unternehmenstätigkeit per Ende Jänner 2026 beendet hat, kommt bei dieser Sachlage keine Entscheidungsrelevanz zu.

6.6. Auch aus der vom Schuldner thematisierten – überdies im Zusammenhang mit Anfechtungsstreitigkeiten ergangenen – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung bei einer Unterdeckung (Deckungslücke) bis zu 5 % aller fälligen Schulden (3 Ob 99/10w; RS0126560) ist nichts für ihn zu gewinnen. Zum einen handelt es sich dabei nur um eine Orientierungshilfe (2 Ob 117/12p; 3 Ob 99/10w), zum anderen lässt der Schuldner gänzlich offen, von welcher Höhe an Gesamtverbindlichkeiten er überhaupt ausgeht. Bereits die vom Schuldner in seinem Rekurs „zugestandenen“, bei Insolvenzeröffnung noch aushaftenden Verbindlichkeiten belaufen sich auf insgesamt EUR 7.214,08, was jedenfalls deutlich mehr als 5 % selbst von EUR 40.000,-- (Gesamtverbindlichkeiten laut Schuldner per 23.10.2025) entspricht.

6.7. Das Erstgericht durfte daher zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung – bereits allein aufgrund der teilweise noch offen aushaftenden Forderung der Antragstellerin – zu Recht von der ausreichend bescheinigten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausgehen. Auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage ist Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz gegeben.

7. Weitere Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung ist gemäß § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Ein solches liegt gemäß § 71 Abs 2 IO dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000,-- veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Das Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein. Das Vermögen kann auch in Sachwerten bestehen. So kommen auch Forderungen und Ansprüche, wie Anfechtungsansprüche, und unbewegliches Vermögen als Vermögenswert in Betracht (Schumacher aaO § 71 IO Rz 17, 19; ErläutRV 734 BlgNR 20. GP 41). Ebenso ist es nicht hinderlich, dass für die Verwertung allenfalls weitere Kosten auflaufen (ErläutRV 734 BlgNR 20. GP 41).

Im Hinblick auf die vom Schuldner nach Einbringung des Insolvenzeröffnungsantrags getätigten Zahlungen an die Antragstellerin und die noch vorhandenen (oder gegen Zahlung bereits verwerteten) Fahrzeuge hat das Erstgericht das Vorliegen kostendeckenden Vermögens zutreffend bejaht.

Verfahrensrechtiches:

8. Im Ergebnis war dem Rekurs nicht Folge zu geben.

9. Gegen diese bestätigende Entscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

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