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6Bs3/26f•OLG Innsbruck 6Bs3/26f
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Friedrich und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache der Antragstellerin A* B* und der Antragsgegnerin C* GmbH wegen § 7 MedienG über die Berufungen der Antragstellerin wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.10.2025, GZ **12, nach der am 22.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich, LL.M., des Vertreters der Antragstellerin RA Mag. Bauer, LL.M., und des Vertreters der Antragsgegnerin RA Dr. Borsky öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat die Antragsgegnerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, jedoch mit Ausnahme der durch das ganz erfolglos gebliebene Rechtsmittel der Antragstellerin verursachten Kosten, die dieser zur Gänze zur Last fallen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens ist ein am 17.3.2025 im periodischen elektronischen Medium „D*“, dessen Medieninhaberin die Antragsgegnerin ist, samt zweier Lichtbilder der Antragstellerin und deren Ehegatten E* B* mit den Bildunterschriften: „Ein Foto aus glücklichen Tagen: E* B* () mit seiner NochEhefrau A* (). Beide sind seit 2010 verheiratet“ bzw. „E* und A* B* sind seit 2010 verheiratet, haben drei gemeinsame Kinder“, eines Lichtbilds der Baustelle des „F*“ mit der Bildunterschrift: „Der F* ist Deutschlands prominenteste Bauruine. 245 Meter hoch soll er mal werden. Nach 100 Metern war vorerst Schluss, weil Investor E B pleiteging.“, eines Lichtbilds des E* B* mit der Bildunterschrift: „E* B* sitzt seit dem 23. Januar in G* in U-Haft“ und eines weiteren Lichtbilds des E* B* samt eines kleineren Lichtbild einer weiblichen Person mit der Bildüberschrift „B* Schwiegermutter packt aus – Ich kenne meine Enkelkinder nicht“ veröffentlichter Artikel nachstehenden Inhaltes:
Ehe von MilliardenPleitier E* B* kaputt – Frau A* reicht Scheidung ein
Auch das noch! ImmobilienSpekulant E* B* setzte erst viele milliardenschwere Immobilienprojekte in den Sand und nun offenbar auch seine Ehe. Denn seine Frau A* soll die Scheidung eingereicht haben.
Das berichtet des österreichische Nachrichtenportal H*.
E* B* sitzt seit 23. Januar in G* wegen Verdunkelungsgefahr in U-Haft. Nach dem Crash seines einstigen MilliardenImperiums 2023 (u.a. I*) war der Spekulant in J* verhaftet worden.
Der K*Gründer soll laut Wirtschafts und KorruptionsStaatsanwaltschaft „eine Rechnung gefälscht sowie versucht haben, Vermögen zu verheimlichen und dem Zugriff von Behörden, Masseverwaltern und Gläubigern zu entziehen“.
Offenbar alles zu viel für seine Frau. Gerüchte über ein EheAus habe es laut H* schon länger gegeben, nun zog A* laut Medienbericht wohl endgültig die Reißleine, nachdem ihr Ehemann Anfang des Jahres in der FamilienVilla in J* festgenommen worden war. Die B* sind seit 15 Jahren verheiratet und haben drei Kinder.
Mehrere Verfahren gegen B*
In Österreich laufen mehrere Verfahren gegen B*. Die Wirtschafts und KorruptionsStaatsanwaltschaft (WKStA) ermittelt etwa wegen des Verdachts, dass bei der Verlängerung eines Bankkredits im Sommer 2023 mutmaßlich die Zahlungsfähigkeit der K*Gruppe vorgetäuscht worden sei.
Auch ** Strafverfolgungsbehörden hatten im Dezember einen Haftbefehl gegen B* erlassen. Zu dem Vorwürfen gegen den Gründer der K* Holding zählen die Manipulation von Ausschreibungen, unzulässige Einflussnahme und Betrug.
Die K* Holding, die Dachgesellschaft von B* Immobilienimperium, hatte im November 2023 Insolvenz angemeldet und damit die größte Pleite in der ** Wirtschaftsgeschichte markiert. B* selbst beantragte im März 2024 Privatinsolvenz.
Gläubiger fordern 2,4 Milliarden Euro
Der Unternehmer hatte mit seiner KGruppe ein großes Portfolio aufgebaut, zu dem auch die deutschen Kaufhausgruppen L und I* gehörten. Im Zuge steigender Zinsen, Energiepreise und Baukosten brach das verschachtelte Firmenkonstrukt zusammen. Nach Angaben des Insolvenzverwalters summiert sich die Summe der Forderungen an B* auf etwa 2,4 Milliarden Euro.
Die Antragstellerin erblickt in dieser Veröffentlichung eine Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches, weshalb sie mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (ON 2) den Zuspruch einer Entschädigungszahlung nach § 7 MedienG und die Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG begehrte.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, die Antragsgegnerin habe durch die Veröffentlichung in ihrem periodischen elektronischen Medium „D*“ vom 17.3.2025 mit der Überschrift „Ehe von MilliardenPleitier E* B* kaputt“ den höchstpersönlichen Lebensbereich der A* B* in einer Weise erörtert, die geeignet sei, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, und verurteilte die Antragsgegnerin
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten und schriftlich ausgeführten Berufungen der Antragstellerin wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Die Antragstellerin beantragt eine Erhöhung der Entschädigung, die Antragsgegnerin die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, in eventu die Abweisung der Anträge der Antragstellerin vollinhaltlich, jedenfalls aber in Bezug auf die Urteilsveröffentlichung, in eventu die Herabsetzung der Entschädigung. Antragstellerin und Antragsgegnerin machten jeweils von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenäußerung Gebrauch und beantragten, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.
Zur Berufung der Antragsgegnerin:
Geltend gemacht werden die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO.
Die zunächst zu behandelnde (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9) Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) richtet sich zunächst gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der inkriminierten Veröffentlichung, wonach der durchschnittliche Rezipient diese dahin verstehe, der Ehegatte der Antragstellerin, im Artikel als „Pleitier“ bezeichnet, seit 23.01. in G* wegen Verdunkelungsgefahr in UHaft „sitze“ und dass nach dem Crash seines einstigen Milliardenimperiums im Jahr 2023 der Spekulant in J* verhaftet worden sei, da er laut Wirtschafts und Korruptionsstaatsanwaltschaft eine Rechnung gefälscht sowie versucht haben soll, Vermögen zu verheimlichen und dem Zugriff von Behörden, Masseverwalter und Gläubigern zu entziehen, was offenbar für seien Frau „zu viel“ gewesen sei. Gerüchte über ein EheAus habe es laut H* schon länger gegeben und nun habe A* B* laut Medienbericht wohl endgültig die „Reißleine“ gezogen, wobei die B* 15 Jahre verheiratet seien und drei Kinder hätten, und schon aufgrund der Unterüberschrift „Frau A* reicht Scheidung ein“ dem durchschnittlichen Leser klar sei, dass A* B* ihren in Untersuchungshaft befindlichen Ehegatten im Stich lasse, sich distanzieren wolle und daher die Scheidung eingereicht habe.
Dabei verweist die Berufung vorweg zutreffend darauf, dass es sich beim Bedeutungsinhalt einer medial verbreiteten Äußerung um eine Tatfrage handelt. Der Bedeutungsinhalt ist damit im Urteil in freier Beweiswürdigung als entscheidende Tatsache festzustellen und entsprechend zu begründen. Der vom Erstgericht angenommene Bedeutungsinhalt kann im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz nur mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO und mit Schuldberufung bekämpft werden (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Vor §§ 68a Rz 42a; Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG Präambel Rz 1/12f, Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 404).
Nichtig nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist ein Urteil, wenn der Ausspruch über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben in den Entscheidungsgründen über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder dem Vernehmungs oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht. Indem die Nichtigkeitsberufung lediglich vorbringt, das Erstgericht habe sich bei der Feststellung des Bedeutungsinhaltes geirrt, weil dieser dem Artikel nicht zu entnehmen und daraus nicht abzuleiten und vielmehr bei lebensnaher Betrachtung ein anderer Bedeutungsinhalt deutlich naheliegender sei, macht sie keine Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle geltend, sondern bekämpft die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts in der Art einer Schuldberufung (dazu später).
Nichts anderes gilt, soweit sich die Mängelrüge der Antragsgegnerin gegen die Feststellung des Erstgerichts wendet, wonach die Antragstellerin keine Person des öffentlichen Lebens sei. Auch dabei beschränkt sich die Berufung auf die Behauptung, das Erstgericht habe sich bei dieser Feststellung geirrt und die Konstatierung sei offensichtlich unrichtig, sowie den Verweis auf die Bekanntheit des Ehegatten der Antragstellerin, deren repräsentative Rolle, öffentliche Auftritte des Ehepaars und eine gegen die Antragstellerin (ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des inkriminierten Artikels) erhobene Anklage, ohne eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit, Aktenwidrigkeit oder unzureichende oder fehlende Begründung der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO anzusprechen. Diese werden in dem Zusammenhang und insgesamt dem Erfordernis einer gedrängten, aber von voller Bestimmtheit getragenen Darstellung, welche Tatsachen und aus welchen Gründen das Gericht sie als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO), jedenfalls gerecht. Im Übrigen betrifft die kritisierte Feststellung insofern keine entscheidende Tatsache im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes, als der Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG, auf den die Berufung hier ersichtlich rekurriert, überdies die Wahrheit der Veröffentlichung (und zwar betreffend die Einreichung der Scheidung) voraussetzt, die von der Antragsgegnerin nicht einmal behauptet wird.
Die Schuldberufung richtet sich gegen die bereits mit Mängelrüge bekämpften Feststellungen und erschöpft sich in einem Verweis auf das dort erstattete Vorbringen, vermag solcherart jedoch keine Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken. Die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Äußerungen im Verständnis eines durchschnittlichen Lesers der in Rede stehenden Veröffentlichung konnte das Erstgericht bedenkenlos auf deren Wortlaut stützen. Die (angebliche) Einreichung der Scheidung durch die Antragstellerin wird im Text wiederholt mit den „in den Sand gesetzten“ Immobilienprojekten des „Investors“ und „ImmoblilienS’pekulants“ F B, dessen Anhaltung in Untersuchungshaft und den ihm in Ermittlungsverfahren mehrerer Staaten angelasteten strafbaren Handlungen in Zusammenhang gebracht. All das sei zu viel für seine Frau gewesen, weshalb sie die „Reißleine“ gezogen und die Scheidung eingereicht habe.
Die von der Berufung ersichtlich gewünschte Interpretation, wonach im Artikel die Auswirkungen einer angeblichen Scheidung auf das Insolvenzverfahren, die Feststellung und allfällige Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Gläubiger erörtert würden, findet im Wortlaut nicht ansatzweise Deckung.
Ebenso unbedenklich ist die erstgerichtliche Feststellung, wonach es sich bei der Antragstellerin – im Gegensatz zu ihrem Ehegatten – um keine Person des öffentlichen Lebens handelt. Die von der Berufung dafür ins Treffen geführten Umstände bewirken noch keinen Zusammenhang der Veröffentlichung mit dem öffentlichen Leben im Sinne des Ausschlussgrundes des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG, der – worauf bereits hingewiesen wurde – überdies deren Wahrheit voraussetzen würde, welche in Bezug auf die Einreichung der Scheidung entgegen § 8 Abs 3 MedienG nicht einmal behauptet wurde.
Der Behandlung der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) ist vorauszuschicken, dass deren gesetzmäßige Ausführung das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat (RISJustiz RS0099810; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 584). Demnach liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Nichtigkeitsgrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache übergangen wird (RISJustiz RS0099810 [T 15]). Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Das Berufungsvorbringen betreffend eine neutrale Berichterstattung über angebliche – aber keinesfalls erwiesene – Scheidungspläne der Antragstellerin ohne Erörterung von (Hinter)gründen übergeht den festgestellten Inhalt des inkriminierten Artikels, wonach die Antragstellerin nach 15 Jahren Ehe mit drei gemeinsamen Kindern die „Reißleine“ gezogen und die Scheidung eingereicht habe, nachdem ihr Ehemann in der „FamilienVilla“ festgenommen worden sei, weil offenbar alles für sie zu viel geworden sei, ebenso wie den vom Erstgericht festgestellten Bedeutungsinhalt. Insofern erweist sich die Berufung somit als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Ausgehend vom festgestellten Inhalt der Veröffentlichung und deren ebenso (unbedenklich) festgestellten Bedeutungsinhalt ging das Erstgericht zu Recht von einem Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin aus, ebenso von dessen Erörterung in einer Art und Weise, welche geeignet ist, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK decken (JA 743 BlgNR 15. GP 6). Der Verweis auf Art. 8 MRK zeigt, dass § 7 MedienG nicht auf den Schutz der Intimsphäre begrenzt werden kann, weil der verfassungsrechtliche Begriff des Privat und Familienlebens einen wesentlich darüber hinaus reichenden Bereich umfasst. Das Schutzgut des § 7 MedienG ist daher die Privatsphäre, wobei aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, dass nicht das gesamte private Leben eines Menschen umfasst sein soll, sondern nur der höchstpersönliche Bereich. Höchstpersönlich sind Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität in besonderem Maß berührt (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar Mediengesetz4 § 7 Rz 6ff).
Scheidungsabsichten zählen zum höchstpersönlichen Lebensbereich im Sinne von § 7 Abs 1 MedienG (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG § 7 Rz 4 mwN). Die Tatsache einer Scheidung berührt nie den höchstpersönlichen Lebensbereich, die Darlegung der konkreten Scheidungsgründe aus Sicht des Ehepartners und Kontrahenten im Scheidungsverfahren aber regelmäßig sehr wohl. Stimmt die Erörterung oder Darstellung einer Angelegenheit des höchstpersönlichen Lebensbereichs mit der Erwartungshaltung der Öffentlichkeit nicht überein, führt die Erörterung zu einer Bloßstellung (OLG Wien 18 Bs 330/08y = MR 2008, 285).
Die „Eignung zur Bloßstellung“ im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG stellt lediglich auf eine potentielle (= abstrakte) Gefahr ab. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Bloßstellung tatsächlich eingetreten ist. Es reicht die abstrakte Gefahr einer nachteiligen Auswirkung auf den Betroffenen, welche auch in unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid bestehen kann. Nicht gefordert sind eine Minderung oder auch nur Gefährdung des Ansehens des Betroffenen (Rami aaO Rz 5/6ff). Bloßstellend kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen. Entscheidend ist letztlich, inwieweit die Möglichkeit des Einzelnen, über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, beschnitten wird. Bei der Prüfung der Bloßstellungseignung nach Art eines beweglichen Systems ist der betroffene private Bereich stets im Verhältnis zur Darstellung zu beurteilen. Je reißerischer die Textierung und Aufmachung einer solchen ist, je eher sie darauf abzielt, beim Rezipienten eine bestimmte Bewertung hervorzurufen, desto eher ist sie im Vergleich zu einer reinen Sachinformation als bloßstellend anzusehen (RISJustiz RS0124514 [T 2]).
Zu der Veröffentlichung, auf die der inkriminierte Artikel Bezug nimmt („Das berichtet das österreichische Nachrichtenportal H* …“, „… laut H* ...“) und aus der das angebliche Motiv der Antragstellerin für die ebenso nur angeblich eingereichte Scheidung – nämlich, dass offenbar alles („Crash seines [E* B*] einstigen MilliardenImperiums“, strafrechtliche Ermittlungen und Untersuchungshaft) zu viel geworden sei - übernommen wurde, führte das Oberlandesgericht Wien zu 17 Bs 264/25k aus, es sei in reißerischer Art über die vermeintlich zerrüttete Ehe der Antragstellerin berichtet und diese im Wesentlichen zum Objekt einer Kampagne gegen den Ehepartner gemacht worden. Indem suggeriert werde, das Verhalten ihres Mannes, deretwegen auch strafrechtliche Ermittlungen geführt würden, hätte letztlich dazu geführt, dass sie zu ihrem und dem Schutz ihrer Kinder die Scheidung eingereicht habe, werde sie zum bloßen Auslöser der Emotionen des Leserpublikums herabgewürdigt.
Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat auch für die hier gegenständliche Veröffentlichung an. Daraus folgt, dass dem Erstgericht bei der Beurteilung dieser Veröffentlichung als Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin und der Bejahung der Eignung des Artikels zur Bloßstellung der Antragstellerin im oben erörterten Sinne kein Rechtsfehler unterlaufen ist.
Nicht zu überzeugen vermag auch das weitere Berufungsvorbringen betreffend eine „Selbstöffnung der Ehe der B*“. Richtig ist, dass seinen höchstpersönlichen Lebensbereich verlassen hat und sich nicht mehr auf den Schutz des § 7 MedienG berufen kann, wer selbst bestimmte Informationen aus seinem Privatleben an die Öffentlichkeit getragen hat (Berka aaO Rz 14a). Allerdings muss selbst der sich mit seinem Privatleben in die Öffentlichkeit Begebende dessen Veröffentlichung und Verwertung nur zu einem bestimmten Grad hinnehmen und erweist sich eine über das bisher gezeigte Maß an Veröffentlichungswillen hinausgehende Berichterstattung als unzulässig (OLG Wien 18 Bs 330/08y = MR 2008, 285). Auch die seit der Preisgabe der privaten, zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählenden Umstände verstrichene Zeit spielt eine Rolle bei der Beurteilung, ob eine erfolgte „Selbstöffnung“ einen Verlust des Schutzes nach § 7 MedienG nach sich zieht (vgl. OLG Wien 17 Bs 125/14b = MR 2014, 181; OLG Wien 18 Bs 95/25i). Im Juli 2024, somit acht Monate vor der Veröffentlichung des gegenständlichen Artikels von der Antragstellerin gegenüber Medien getätigte Antworten, wonach es eine sehr belastende Zeit für sie als Familie sei, sie mit den Geschäften ihres Mannes nichts zu tun habe und sie (und ihr Mann) noch zusammen seien und unter demselben Dach leben würden, vermögen den gegenständlichen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin durch Erörterung einer angeblich eingebrachten Scheidung samt den dafür angeblich maßgeblichen Motiven jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die – im Übrigen unbegründet gebliebene – Behauptung, „die B*“ hätten ihre heile Ehe und ihr JetsetLeben über Jahre hinweg vor den Augen der Öffentlichkeit zelebriert und als schillerndes „Powerpärchen“ von „sämtlichen roten Teppichen in und um Österreich“ gestrahlt, lässt nicht auf einen Veröffentlichungswillen der Antragstellerin in Bezug auf ihre (angeblichen) Gründe für eine (angeblich) eingereichte Scheidung schließen.
Vergeblich beruft sich die Berufung auf den Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 7 Abs 1 MedienG nicht, wenn die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht. Die Wahrheit ihrer Veröffentlichung versucht die Antragsgegnerin vergeblich damit zu argumentieren, dass sich der Artikel gar nicht mit der Scheidung oder den Scheidungsabsichten selbst beschäftige, sondern lediglich mit der Berichterstattung darüber, womit sich die Rechtsrüge neuerlich unzulässig von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt und im Übrigen den Wortlaut der inkriminierten Veröffentlichung wohl bewusst völlig ignoriert.
„Öffentliches Leben“ im Sinne des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG ist derjenige Bereich, der die Gemeinschaft betrifft, also etwa Vorgänge im staatlichen Bereich (zB Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung), das politische Leben (insbesondere die Tätigkeit politischer Parteien) und die Handlungen von Interessenvertretungen, volkswirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen und Massenmedien. Im öffentlichen Leben stehen nicht nur Politiker, sondern auch Wirtschaftsfunktionäre, bekannte Künstler, Wissenschaftler und Sportler. Ein öffentlicher Auftritt für sich alleine bewirkt noch nicht den Eintritt in das öffentliche Leben (Rami aaO Rz 8/1). Damit unterlag das Erstgericht auch keinem Rechtsfehler, wenn es die Antragstellerin – im Gegensatz zu ihrem Ehegatten – nicht als Person des öffentlichen Lebens kategorisierte.
In der Folge argumentiert die Rechtsrüge im Wesentlichen zusammengefasst, wegen eines aufgrund Art. 3 und 20 der ECommerceRichtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt) anzustellenden Günstigkeitsvergleichs mit dem Heimatrecht der Antragsgegnerin mit Sitz in der ** komme ein Geldentschädigungsanspruch nicht in Betracht, weil ein solcher nach ** Recht nur bei schwerwiegenden Verstößen und schwerem Verschulden zustünde.
Gemäß § 51 Abs 1 MedienG sind auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium) die §§ 6 bis 7c MedienG anzuwenden,
Diese Gesetzesbestimmung ist auf Basis eines Urteils aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens (EuGHUrteil vom 25.10.2011, C509/09, C161/10 eDate Advertising et al) europarechtskonform derart auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer WebSite veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedsstaates, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedsstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor Gerichten jedes Mitgliedsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates des angerufenen Gerichtes verursacht worden ist (Spruchpunkt 1 und Rz 52). Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs 4 der Richtlinie gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat des Anbieters geltende Sachrecht vorsieht (Spruchpunkt 2 und Rz 68).
Das bedeutet zunächst, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die Antragsgegnerin in diesem Verfahren für den gesamten im Raum der EU entstandenen Schaden haftet.
Die Antragsgegnerin bestreitet nicht die grundsätzliche Anwendbarkeit des österreichischen Mediengesetzes infolge § 51 MedienG, vertritt jedoch die Rechtsansicht, dass für die gegenständliche Veröffentlichung in Deutschland keine Geldentschädigung in Betracht käme, sodass eine solche Verurteilung in Österreich ebenfalls nicht zulässig sei.
Allerdings ist auch in Deutschland die Privatsphäre geschützt. Sie umfasst diejenigen Angelegenheiten, die auf Grund ihres Informationsinhaltes typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder ZurSchauStellung als unschicklich gilt, ihr Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst. Der Schutz erstreckt sich auch auf einen räumlichen bzw. situativen Bereich in der Öffentlichkeit, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts7 Seite 338). Der vorliegende Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin unterfiele auch dem in Deutschland geschützten Bereich der Privatsphäre (zur Berichterstattung im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren: BGH v. 7.7.2020 – VI ZR 146/19, AfP Medien und Kommunikationsrecht 2020, 508ff).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Deutschland ist, dass ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorliegt, ein Verschulden des Verletzers zu bejahen ist und die hierdurch geschaffene Beeinträchtigung in anderer Weise nicht befriedigend ausgeglichen werden kann. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung liegt vor, wenn der Eingriff nach den Umständen des Einzelfalls vor allem unter Berücksichtigung von Art und Gewicht der Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie nach Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers als schwer zu bewerten ist (Ricker/Weberling aaO Seite 406). Entgegen der von der Berufung ersichtlich vertretenen Rechtsansicht sind diese Kriterien nicht mit jenen gleichzusetzen, welche gemäß § 8 Abs 1 MedienG den Rahmen für die Bemessung des Entschädigungsbetrages nach oben von EUR 40.000,-- auf EUR 100.000,-- erhöhen (vgl. OLG Wien 17 Bs 115/23w).
In der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 7.7.2020 betreffend einen Bericht über den Scheidungstermin einer deutschen Schauspielerin, Moderatorin und Comedian wurden diese Kriterien lediglich hinsichtlich der vor und im Gerichtsgebäude aufgenommenen Lichtbilder, nicht jedoch hinsichtlich der Wortberichterstattung bejaht. Zwar betreffe auch die Wortberichterstattung über den Scheidungstermin die Privatsphäre der Klägerin, allerdings sei die Beeinträchtigung deshalb weniger schwer, weil der Bericht zum einen wahr sei und zum anderen keine Informationen zum Hintergrund der Scheidung enthalte (Rz 44).
Beides trifft auf die hier verfahrensgegenständliche Veröffentlichung nicht zu. Sie ist im entscheidungswesentlichen Punkt, nämlich der Einreichung der Scheidung durch die Antragstellerin, unbestritten unwahr und erörtert zudem die angebliche Motivation der Antragstellerin. Der ungeprüften Übernahme der unwahren Berichterstattung eines anderen Mediums kann lebensnah keine andere Absicht unterstellt werden, als jene, Aufrufe zu generieren und die Reichweite des Internetportals zu erhöhen. Eine Alternative zu einer Geldentschädigung, wie die geschaffene Beeinträchtigung in anderer Weise ausgeglichen werden könnte, macht die Antragsgegnerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, sodass davon auszugehen ist, dass auch im Mitgliedstaat des Anbieters der elektronischen Inhalte (**) der Antragstellerin eine Geldentschädigung zustünde, sodass die Antragsgegnerin keinen strengeren Anforderungen in Österreich unterliegt, als nach dem in ** geltenden Sachrecht. Dies gilt auch für Höhe der in ** zugesprochenen Entschädigungsbeträge (dazu und zu den Voraussetzungen für den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages gegen ein ausländisches Medium instruktiv: OLG Wien 17 Bs 115/23w).
Soweit die Antragsgegnerin aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO letztlich noch den Ausspruch über die Anordnung der Urteilsveröffentlichung bekämpft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 41 Abs 8 MedienG dem Ausspruch über die Strafe (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) gleichsteht. Das Fehlen der nach § 34 Abs 2 MedienG erforderlichen Zustimmung ist vom Medieninhaber gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu relevieren (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 § MedienG 8a Rz 19/2 und § 34 Rz 21).
Gemäß § 34 Abs 2 MedienG darf bei einer Verleumdung, einer strafbaren Handlung gegen die Ehre oder wenn eine andere mit Strafe bedrohte Handlung Umstände oder Tatsachen des Privat oder Familienlebens betrifft, nur mit Zustimmung des Opfers auf Urteilsveröffentlichung erkannt werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 8a Abs 6 letzter Satz MedienG im Verfahren auf Grund eines selbständigen Antrages auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG sinngemäß anzuwenden.
Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht bedurfte die Anordnung der Urteilsveröffentlichung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht der Zustimmung des Ehegatten E* B*, weil in dessen höchstpersönlichen Lebensbereich nicht eingegriffen wurde. Im Übrigen dient die Bestimmung des § 34 Abs 2 (§ 8a Abs 6) MedienG dem Schutz des Opfers vor ungewollter neuerlicher medialer Aufmerksamkeit, nicht jedoch dem Schutz des Medieninhabers.
Nicht zu überzeugen vermag letztlich auch das in der Berufungsverhandlung ergänzend erstattete Vorbringen in Bezug auf die im Parallelverfahren 6 Bs 21/26b des Oberlandesgerichtes Innsbruck gegenständliche Veröffentlichung. Entgegen der von der Antragstellerin dabei vertretenen Ansicht handelt es sich um zwei am selben Tat im selben Medium vorgenommene, aber dennoch verschiedene Veröffentlichungen, die deshalb jeweils einen eigenen Anspruch auf Entschädigung und Urteilsveröffentlichung begründen. Gegenteiliges lässt sich auch der von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang relevierten Bestimmung des § 20 MedienG nicht entnehmen, die im Übrigen die Durchsetzung einer gerichtlich angeordneten Veröffentlichung regelt.
Zu den Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Die Berufung der Antragsgegnerin wegen des Ausspruchs über die Strafe begehrt mit dem Hinweis auf einen kürzlich erfolgten Zuspruch an Trauerschmerzengeld an die Witwe eines bei einer Operation verstorbenen Mannes, und den Zuspruch einer Entschädigung von EUR 5.000,-- durch das Oberlandesgericht Wien wegen des „Anlassberichts in H*“ (17 Bs 264/25k) eine Herabsetzung der Entschädigung, die Antragstellerin mit dem Hinweis auf dieselbe Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sowie einen enormen europaweiten Verbreitungsgrad, eine gigantische mediale OnlinePräsenz und die Wirtschaftskraft der Medieninhaberin deren Erhöhung.
Dass eine Veröffentlichung im Anschluss an eine frühere vergleichbare Veröffentlichung durch das Portal „H*“ erfolgt ist (§ 8 Abs 1 zweiter Halbsatz MedienG), hat das Erstgericht bereits berücksichtigt. Es handelt sich aber um keine bloße Folgeberichterstattung zu dem im Verfahren 6 Bs 21/26b gegenständlichen Artikel. Vielmehr sind beide Artikel Teil einer ganzen Serie von inhaltlich ähnlichen Veröffentlichungen, welche am 17.3.2025 in verschiedensten Medien den ursprünglich auf „H*“ behaupteten Sachverhalt im Wesentlichen übernahmen.
Zusätzlich ist zu bedenken, dass der Betroffene das Recht hat, den gesamten (auch außerhalb Österreichs) entstandenen Schaden in Österreich vom Medieninhaber zu begehren, sofern – wie hier – eine medienrechtliche Entschädigungsansprüche begründende Veröffentlichung in mehreren Ländern verbreitet wird und der Betroffene den Mittelpunkt seiner Interessen in Österreich hat (Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 51 Rz 4). Ausgehend davon ist der vom Erstgericht innerhalb des durch § 8 Abs 1 MedienG normierten Rahmens von EUR 100,-- bis EUR 40.000,-- mit EUR 6.000,-- bemessene Entschädigungsbetrag nicht überhöht. Er bedarf jedoch im Hinblick darauf, dass die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte naturgemäß in der Region des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betroffenen am intensivsten und die Verbreitung des inkriminierten Mediums in Österreich mit jener in Deutschland nicht gleichzusetzen ist, auch keiner Erhöhung.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
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