OLG Innsbruck 6Bs108/26x

6Bs108/26xCourt of AppealApr 23, 2026

Full text

OLG Innsbruck 6Bs108/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00108.26X.0423.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 7.4.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und A* am 8.5.2026 gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen von zwölf Monaten zu B* des Landesgerichtes Innsbruck und einem Monat zu C* des Bezirksgerichtes Innsbruck b e d i n g t e n t l a s s e n .

Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 StGB mit drei Jahren bestimmt.

Gemäß §§ 50, 52 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet.

Gemäß §§ 50, 51 StGB werden A* die Weisungen erteilt, sich einer ambulanten Suchttherapie und einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen und darüber dem Landesgericht Feldkirch unaufgefordert bis längstens 1.8.2026 und sodann alle drei Monate bis zum jeweils bescheinigten Abschluss zu berichten.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

A*, geboren am , verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu B des Landesgerichtes Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von einem Monat zu C des Bezirksgerichtes Innsbruck vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18.9.2026. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.2.2026 zu ** abgelehnt. Am 8.5.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben.

A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und gab dazu dem Sozialen Dienst der Justizanstalt Feldkirch gegenüber an, im Falle seiner bedingten Entlassung vorübergehend einen Wohnsitz im D* in E* nehmen zu wollen. Seinen Lebensunterhalt wolle er zunächst durch den Bezug von Leistungen des Arbeitsmarktservice sicherstellen, mittelfristig jedoch durch eine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter im Baubereich. Der Soziale Dienst merkte an, der Strafgefangene zeige sich zukunftsorientiert und motiviert, seine Lebenssituation zu ändern. Er sei als Freigänger in den Hauswerkstätten beschäftigt. Sein Verhalten gebe keinen Grund zur Beanstandung. Der Strafgefangene zeige sich motiviert, nach seiner Entlassung eine Suchttherapie zu machen. Eine Aufnahmezusage des D* E* liege vor. Der Antrag auf bedingte Entlassung werde befürwortet und die Anordnung von Bewährungshilfe und Suchttherapie empfohlen (ON 2.5).

Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch bescheinigt dem Strafgefangenen eine derzeit der Hausordnung entsprechende Führung und tritt einer bedingten Entlassung zum Stichtag 8.5.2026 nicht entgegen (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Feldkirch befürwortet eine bedingte Entlassung insbesondere im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung und die Wirkungslosigkeit bisheriger Strafvollzüge nicht (ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen. Darin bringt er im Wesentlichen zusammengefasst vor, er habe gemeinsam mit seinem Bewährungshelfer für die Zeit nach seiner bedingten Entlassung geplant, eine sechswöchige stationäre Therapie und ein Anti-Aggressions-Training zu absolvieren, sich in die Betreuung der Schuldnerberatung und der Suchthilfe zu begeben und die Alkoholkarenz regelmäßig überprüfen zu lassen. Er sei nun zum zweiten Mal in Haft. Seine Legalprognose sei mit der Anordnung der Bewährungshilfe positiv. Er sei mit Weisungen zum Anti-Gewalt-Training und zur Suchtberatung ebenso einverstanden wie mit der Bewährungshilfe.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, erweist sich als berechtigt.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Richtig ist, dass die in der österreichischen Strafregisterauskunft aufscheinenden sieben Verurteilungen, denen überwiegend Delikte zugrunde liegen, die (auch) gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer gerichtet sind, gegen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen sprechen. Allerdings hat er entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht schon mehrmals mehrmonatige Haftstrafen verbüßt, sondern handelt es sich bei der derzeitigen Hafterfahrung um seine zweite. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.6.2024 zu F* wurde er aus dem Vollzug der Hälfte mehrerer Freiheitsstrafen am 17.6.2024 bedingt entlassen. Dabei wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Strafgefangenen die Weisung erteilt, eine Suchttherapie sowie ein Anti-Aggressions-Training zu absolvieren. Die Termine bei der G* wurden regelmäßig wahrgenommen. Für das Anti-Aggressions-Training stand er noch auf der Warteliste des Vereins „H*“, als er am 24.7.2025 neuerlich inhaftiert wurde (Berichte des Bewährungshelfers zu F* des Landesgerichtes Innsbruck).

Aufgrund der Führung des Strafgefangenen und des positiven Berichts des Sozialen Dienstes der Justizanstalt Feldkirch erscheint nunmehr die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen unter neuerlicher Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der im Spruch ersichtlichen Weisungen zumindest nicht weniger geeignet, den Strafgefangenen in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, als der gänzliche Vollzug.

In Stattgebung der Beschwerde des Strafgefangenen war daher die bedingte Entlassung zum Stichtag 8.5.2026 mit den angeführten Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB zu bewilligen.

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