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7Bs60/26w•OLG Innsbruck 7Bs60/26w
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und B* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9.12.2025, GZ **31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung des Erstangeklagten wegen Nichtigkeit und aus Anlass der Berufungen wird das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Strafsache an das Landesgericht Feldkirch zu neuer Verhandlung und Entscheidung z u r ü c k v e r w i e s e n.
Mit seiner weiteren Berufung wird der Erstangeklagte ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie der Zweitangeklagte mit seiner Berufung.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden A* und B* jeweils des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 (erster Fall) und Abs 2 StGB schuldig erkannt und jeweils zu einer teilbedingten Geldstrafe sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Privatbeteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft „C*“ wurde gemäß § 366 Abs 2 (zweiter Satz) StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) haben die Angeklagten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im April 2023 in ** im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich (US 7: oder einen Dritten) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, unter wahrheitswidriger Vorgabe, D*, Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen (r. Befugnis) und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sei nach Prüfung von Befund und Gutachten des E* (ON 2.2) und B* (ON 2.3) als außergerichtlich bestellter Obergutachter zum Ergebnis gelangt, er habe die übermittelten Unterlagen mit „einem gewissen Befremden gelesen“, E* sei „über die Zusammenhänge nicht ausreichend informiert“, „das Gutachten des SV B* ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und ist in allen beschriebenen Punkten plausibel und daher gewichtiger“ und er hoffe, es seien „alle eventuell vorhandenen Missverständnisse aus dem Weg geräumt“, wozu sie ein gefälschtes Schreiben des D* datiert mit 20.4.2023 erstellten und (US 6) an F* mit der Bitte um Weiterleitung an die Wohnungseigentümer versendeten, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen Urkunde, die Eigentümer der Eigentümergemeinschaft C* in ** zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in einem nicht näher feststellbaren, EUR 5.000,-- jedoch jedenfalls übersteigenden Betrag zu verleiten versucht, welche die Eigentümergemeinschaft im genannten Betrag in ihrem Vermögen schädigen sollte.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 30,3 und ON 32) und fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufungen der Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe (ON 33 und ON 34).
Die Staatsanwaltschaft hat auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet (ON 1.14), die Oberstaatsanwaltschaft wies in ihrer schriftlichen Stellungnahme, zu welcher sich die Angeklagten äußerten, darauf hin, dass das angefochtene Urteil mit materieller Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet sei.
Betrug (§ 146 StGB) verlangt auf der objektiven Tatseite eine auf Tatsachen bezogene Täuschungshandlung, den dadurch bedingten Irrtum eines Getäuschten, dessen Vermögensverfügung und den so bewirkten Eintritt eines Vermögensschadens (beim verfügenden Geschädigten oder bei einem Dritten) in ursächlichem Zusammenhang (RISJustiz RS0094598), wobei Mitursächlichkeit genügt (RISJustiz RS0117721). Soweit relevant kommt als (irrtumsbedingte und selbstschädigende) Vermögensverfügung durch Unterlassen insbesondere die Nichtgeltendmachung berechtigter Ansprüche in Betracht (vgl 15 Os 37/95, 14 Os 29/16w; McAllister in Wess, Wirtschaftsstrafrecht2 § 146 StGB, Rz 41).
Ausgehend davon weist der Erstangeklagte in seiner Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) – in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft –zutreffend darauf hin, dass die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB nicht tragen. Die fallkonkret entscheidende Frage, ob jene (Gewährleistungs- und/oder Schadenersatz) Ansprüche, von deren Geltendmachung die „Eigentümer der Eigentümergemeinschaft C* in “ durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen Urkunde abgehalten werden sollten, auch objektiv (und nicht bloß aus subjektiver Sicht der Angeklagten) berechtigt waren, lässt das angefochtene Urteil nämlich ausdrücklich offen (vgl US 12, wonach es „ohne Belange für den Ausgang des Verfahrens [sei], ob die von E in seinem Gutachten vom 8.11.2021 […] beschriebenen Mängel bestehen oder nicht“, wobei „diese Frage wenngleich in einem Zivilprozess zu klären [wäre]“). Ob daher am in Rede stehenden Baukörper auch objektiv tatsächliche Baumängel (in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert) vorhanden waren, woraus objektiv berechtigte Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche abgeleitet werden könnten, wurde demnach explizit keiner sachverhaltsmäßigen Klärung zugeführt. Damit ist ausgehend von den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen nicht beurteilbar, ob die Tathandlung der Angeklagten (und zwar unabhängig vom konstatierten Vorsatz) objektiv einen Vermögensschaden bewirken konnte, ob es sich also anlassbezogen bei den ins Treffen geführten Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüchen der Eigentümergemeinschaft „C“ um einen objektiven Vermögenswert handelt. Nur ein solcher kann aber Grundlage für eine (irrtumsbedingte) vermögensschädigende Disposition der Geschädigten sein (hier: durch Abstandnahme der Geltendmachung an sich berechtigter Ansprüche).
In Stattgebung der Nichtigkeitsberufung des Erstangeklagten sowie in amtswegiger Wahrnehmung aus Anlass der vorliegenden Rechtsmittel gemäß §§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO erfordert bereits dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) die Aufhebung des angefochtenen Urteils – einschließlich der Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (RISJustiz RS0100493 [T1], RS0101303; Ratz, WKStPO § 289 Rz 7) – und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO).
Mit seiner weiteren Berufung war der Erstangeklagte ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie der Zweitangeklagte mit seiner Berufung.
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