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33R34/26a•OLG Wien 33R34/26a
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. EilenbergerHaid in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Bernhard Hofer GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch DDr. Harald Schröckenfuchs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags und EUR 32.362,86 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 28.887,66 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10.12.2025, **34m, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beauftragte die Beklagte, ein Installationsunternehmen, im März 2022 mit der Lieferung und dem Einbau einer Luft, Wasser und Wärmepumpe (in Folge nur Wärmepumpe) in seinem 420 m² großen Haus in C* samt Anschluss an das dort bestehende Heiz und Wassersystem. Darauf, die Wärmepumpe auch zu Kühlzwecken zu verwenden, wie ursprünglich angedacht, verzichtete der Kläger.
Die Beklagte sagte zwar zunächst eine Installation der Wärmepumpe bis August 2022 zu, aufgrund der COVID19Pandemie kam es jedoch zu massiven Lieferschwierigkeiten bei den Geräten, sodass die Lieferung zunächst auf Oktober 2022 verschoben wurde und letztlich im Jänner/Februar 2023 erfolgte. Die Erstinbetriebnahme durch die Beklagte erfolgte am 21.3.2023. Eine Aktivierung der Heizung durch Mitarbeiter des Unternehmens D* (der Herstellerin der Wärmepumpe) wurde aufgrund der Nichteinhaltung der Installationsbedingungen verweigert. Da in weiterer Folge weder die Heizung noch das Warmwasser funktionierte und die Beklagte selbst keine Abhilfe schaffte, kamen am 31.10.2023 neuerlich DMitarbeiter, welche die Heizung in vollständigen Betrieb nahmen. Dabei unterlief ihnen jedoch ein Fehler, indem sie die Temperaturfühler falsch anschlossen, was dazu führte, dass die Fußbodenheizung mit zu hoher Vorlauftemperatur betrieben wurde, gleichzeitig aber die Radiatoren kalt blieben. Dieser Fehler wurde Mitte November 2023 wiederum vom Unternehmen D behoben.
Die Beklagte führte keine Heizlastberechnung (früher auch Wärmebedarfsrechnung genannt) durch, obwohl diese die Grundlage für die Dimensionierung einer Wärmepumpe ist. Eine solche Heizlastberechnung hätte für das Haus des Klägers eine Gebäudeheizlast von 15,89 kW ergeben. Die gelieferte Wärmepumpe weist einen NennHeizleistung von 12,2 kW auf, darüber hinaus ist im Hydraulikmodul eine modulierende ElektroZusatzheizung mit einer Leistung von 8,5 kW verbaut, sodass sich eine Gesamtheizleistung von 20,7 kW ergibt.
Eine Wärmepumpe mit monovalenter Betriebsweise muss den gesamten Heizbedarf alleine abdecken können, ohne auf eine ElektroZusatzheizung oder Elektroheizeinsätze zurückgreifen zu müssen. Dazu muss die Wärmepumpe so dimensioniert sein, dass sie auch bei der tiefsten zu erwartenden Außentemperatur genügend Wärme liefern kann. Bei einer monovalenten Betriebsweise unter Berücksichtigung der Speicherfähigkeit des Objekts wäre eine Wärmepumpe auf 13,6 bis 14,3 kW auszulegen. Die gelieferte Wärmepumpe kann daher die Heizlast des Gebäudes im monovalenten Betrieb nicht abdecken, sondern es muss ab einer Außentemperatur von ca. -6 ° Celsius ein zusätzlicher Heizer zugeschaltet werden, also ein bivalenter Betrieb stattfinden. Dadurch kann das Objekt des Klägers zwar ausreichend beheizt werden, bei niedrigen Außentemperaturen erhöht sich jedoch durch den Betrieb der Zusatzheizung die Stromaufnahme und damit der Energieverbrauch der Anlage. Dennoch werden Luft, Wasser und Wärmepumpen oftmals bewusst unterdimensioniert und für eine bivalente Betriebsweise, also eine solche, bei der ab einem zu definierenden Bivalenzpunkt ein gemeinsamer Heizbetrieb der Wärmepumpe und eines Zusatzheizers stattfindet, geplant und ausgeführt, um den Wärmepumpenbetrieb im Teilleistungsbereich zu optimieren. Damit ist keine Wertminderung der Anlage verbunden.
Für die Lieferung und Montage der Wärmepumpe samt Multifunktionsspeicher zahlte der Kläger der Beklagten insgesamt EUR 24.353,53; eine Rechnung für nachträglich beauftragte Hydraulikänderungen iHv EUR 3.461,26 beglich er bislang nicht.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Kaufvertrags und Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 28.887,66, pauschalen Schadenersatz von EUR 3.000 für den Zeitraum 1.10.2022 bis 30.4.2023, in welchem er die Anlage nicht habe nutzen können und zwischen seiner Wohnung in E* und C* habe pendeln müssen, und schließlich EUR 475,20 als Ersatz für die Kosten der Gemeindewasserentnahme, weil die Beklagte entgegen der vertraglichen Vereinbarung kein Hauswasserwerk errichtet habe. Die gelieferte Wärmepumpe sei zu gering dimensioniert, was zur Folge habe, dass der Kläger trotz fachlicher Beratung durch die Beklagte und trotz hoher Investitionskosten nunmehr hohe Energiekosten bis zu EUR 8.000 jährlich zu tragen habe. Die Beklagte habe die Verbesserung verweigert, indem sie auf zahlreiche Anrufe und Beschwerden des Klägers nicht reagiert habe, weshalb der Vertrag rückabzuwickeln sei. Zudem stünden ihm Schadenersatzansprüche zu. Hilfsweise werde das Klagebegehren auch auf Preisminderung bzw. anpassung wegen Irreführung, laesio enormis und Schadenersatz gestützt.
Die Beklagte sei als Sachverständige iSd § 1299 ABGB anzusehen, auf deren Expertise der Kläger als Verbraucher habe vertrauen dürfen. Die Beklagte habe keine Wärmebedarfsrechnung angestellt, die jedoch für die ordnungsgemäße Dimensionierung der Anlage unerlässlich sei, was einen erheblichen Verstoß gegen ihre (vor)vertraglichen Pflichten darstelle. Der Kläger hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn ihm vor Vertragsunterzeichnung bekannt gewesen wäre, dass die Wärmepumpe derart hohe Energiekosten verursache; insbesondere widerspreche dies der ausdrücklichen Zusage der Beklagten, die Wärmepumpe würde zu einer Reduzierung der laufenden Kosten führen. Die Wärmepumpe sei auch verspätet, unvollständig und nicht fachgerecht installiert worden; eine offizielle Übergabe oder Einschulung habe nicht stattgefunden.
In der Verhandlung vom 12.11.2025 brachte der Kläger ergänzend vor, dass die Rohrleitungen im Technikraum unterdimensioniert seien.
Die Beklagte wendet ein, die Wärmepumpe sei nicht unterdimensioniert. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass die Wärmepumpe bei niedrigen Temperaturen einen höheren Stromverbrauch habe, was jedoch kein Mangel, sondern systemimmanent sei. Der Kläger habe aber erklärt, ohnehin einen Festbrennstoffkessel aufzustellen, weshalb für die Beklagte keine Veranlassung bestanden habe, die Wärmepumpe größer zu dimensionieren. Zwar könne eine stärkere Wärmepumpe bei sehr tiefen Temperaturen auch alleine das Haus heizen, sonst wäre sie aber zu groß und würde noch höhere Stromkosten verursachen. Auch sonst lägen keine Mängel der Wärmepumpe vor.
Das Klagebegehren sei der Höhe nicht nachvollziehbar, weil der Kläger nicht EUR 28.887,66 für die Wärmepumpe gezahlt habe: Zum einen seien darin auch die Kosten des Wasseranschlusses an das Ortswassernetz von EUR 1.155,77 brutto enthalten, die nichts mit der Wärmepumpe zu tun hätten, zum anderen auch die Kosten für die später beauftragte Hydraulikänderung von EUR 3.461,27, die der Kläger noch gar nicht bezahlt habe. Der Schadenersatzanspruch sei bloß pauschal geltend gemacht und nicht ausreichend aufgeschlüsselt.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Vorbringen des Klägers zur Unterdimensionierung der Rohrleitungen gemäß § 179 ZPO zurück (I.). Weiters verpflichtete es die Beklagte – unangefochten – zur Zahlung von EUR 1.860 samt 4 % Zinsen seit 17.7.2024 und wies die auf Aufhebung des Kaufvertrags über die Wärmepumpe und auf Zahlung weiterer EUR 30.502,86 samt Zinsen gerichteten Mehrbegehren ab (II.). Es traf dazu neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt die aus den Urteilsseiten 4 bis 12 ersichtlichen Feststellungen, auf welche verwiesen wird. Auf einzelne bekämpfte Feststellungen wird bei der Behandlung der Beweisrüge zurückgekommen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die gelieferte Wärmepumpe mit bivalenter Betriebsweise habe der vertraglichen Vereinbarung entsprochen; sie arbeite effizient und kostensparend. Eine Wärmepumpe mit monovalenter Betriebsweise wäre ineffizienter, würde höhere Kosten verursachen und sei nicht geschuldet gewesen. Die Wärmepumpe sei nicht unterdimensioniert und führe zu keinem erhöhten Stromverbrauch. Auch andere Mängel lägen nicht vor, mit Ausnahme einer fehlenden oder mangelhaften Isolierung der Rohrleitungen im Technikbereich, deren Verbesserung die Beklagte abgelehnt habe. Dabei handle es sich jedoch nur um einen geringfügigen Mangel, sodass eine Vertragsauflösung nicht in Frage komme. Zu ersetzen seien allerdings die Kosten der Ersatzvornahme der Verbesserung von EUR 1.860. Kosten für die Gemeindewasserentnahme stünden nicht zu, weil die Parteien den Vertrag über das Hauswasserwerk einvernehmlich aufgelöst hätten. Hinsichtlich der Fahrtkosten könne keine pauschalen Schadenersatzforderung geltend gemacht werden, zudem sei fraglich, ob sich die Beklagte aufgrund der COVID19 bedingten Lieferverzögerungen überhaupt in einem rechtswidrigen und schuldhaften Schuldnerverzug befunden habe.
Die vorliegende Berufung des Klägers richtet sich gegen die Zurückweisung seines Vorbringens als verspätet sowie gegen die Abweisung des Aufhebungs und des Leistungsbegehrens im Umfang von EUR 28.887,66 sA wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das Urteil im Sinne einer Stattgebung auch dieser Begehren abzuändern; hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Der Kläger wendet sich gegen die beschlussmäßige Zurückweisung seines in der Tagsatzung vom 12.11.2025 erstatteten Vorbringens zu den unterdimensionierten Rohrleitungen.
1.2. Nach § 179 ZPO können die Parteien zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen, ein solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach und Rechtsvorbringens grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.
Der Kläger hat erstmals in der Tagsatzung vom 12.11.2025 (ON 31.4, S 8) vorgebracht, dass die Rohrleitungen im Technikraum mit ungefähr 26 mm Außendurchmesser unterdimensioniert seien; richtig wäre eine Größe von 32 bis 36 mm gewesen. Dazu beantragte er die neuerliche Befundaufnahme in seinem Haus sowie die Gutachtensergänzung durch den Gerichtssachverständigen. Da er von diesem Umstand selbst erst vor einer Woche Kenntnis erlangt habe, habe er das Vorbringen nicht früher erstatten können (ON 31.4, S 9).
Das Erstgericht wies dieses Vorbringen gemäß § 179 ZPO zurück, weil eine weitere Befundaufnahme durch den Sachverständigen zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hätte. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, die gesamte Anlage bereits früher durch einen Fachmann prüfen zu lassen, ein permanentes „Nachschießen“ von Mängelpositionen sei prozessrechtlich nicht vorgesehen.
1.3. Im ersten Schritt ist zu prüfen, wann der frühestmögliche Zeitpunkt gewesen wäre, zu dem ein Vorbringen bei maßgerechter Prozessführung zu erwarten gewesen wäre (Trenker in Kodek/Oberhammer aaO § 179 Rz 6).
Die Klage wurde am 7.8.2024 eingebracht. Bereits in der Verhandlung vom 18.3.2025 hat der Kläger vorgebracht, er habe mit Fachleuten Rücksprache gehalten, die ihm diverse, näher ausgeführte Mängel an der Anlage mitgeteilt hätten (ON 15.1, S 2). Warum diesen vom Kläger beigezogenen Fachleuten die behauptete Unterdimensionierung nicht aufgefallen sein soll und es dem Kläger nicht bereits damals möglich gewesen sein soll, auch diesen Mangel vorzubringen, legt er nicht näher dar.
1.4. In einem zweiten Schritt ist sohin nach den Gründen der Versäumung dieses ehest möglichen Zeitpunkts zu fragen (Trenker aaO Rz 7).
Auch hier ist objektiv kein Grund ersichtlich, warum das Vorbringen nicht bereits früher erstattet wurde. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Kläger zwar vorbringt, er habe von der Unterdimensionierung der Rohrleitungen selbst erst eine Woche vor dem Verhandlungstermin am 12.11.2025 erfahren, er aber nicht etwa bereits zu Beginn der Verhandlung ein solches Vorbringen erstattet hat, sondern erst zum Ende der Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen, als sich herausgestellt hat, dass die anderen von ihm behaupteten Mängel nicht vorliegen.
Das diesbezügliche Vorbringen ist daher tatsächlich grob schuldhaft verspätet.
1.5. Weitere Voraussetzung für die Zurückweisung nach § 179 ZPO ist, dass die Zulassung der Neuerung zu einer erheblichen Verzögerung führen würde, also sich der Schluss der Verhandlung wegen der Neuerung auf ein späteres Datum verlagern muss (Trenker aaO Rz 9). Auch das wäre der Fall gewesen, weil bei Zulassung des Vorbringens und Stattgabe des Beweisantrags eine ergänzende Befundaufnahme sowie ergänzende Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen und damit auch eine weitere Verhandlung erforderlich gewesen wäre.
1.6. Die Zurückweisung des Vorbringens als verspätet erfolgte daher zu Recht, weshalb die als Rekurs zu wertenden Ausführungen in der Berufung erfolglos bleiben mussten.
Bloß der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es dem Kläger auch nicht gelingt, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen: Dass sich, wie er nun in der Berufung behauptet, bei Zulassung des Vorbringens und des Beweisantrags herausgestellt hätte, dass die gesamte Hydraulik der Anlage fehlerhaft dimensioniert sei, was einen wesentlichen, unbehebbaren Mangel darstelle, hat der Kläger in erster Instanz nämlich gar nicht vorgebracht. Sein dortiges Vorbringen beschränkte sich darauf, dass die Rohrleitungen um 6 bis 10 mm unterdimensioniert seien, ohne daraus jedoch konkrete Rechtsfolgen abzuleiten.
2.1. Anstatt der Feststellung „Der Kläger bat [den Geschäftsführer der Beklagten] um Stellung eines Angebots, ohne näher auf die von der Wärmepumpe erwartete Leistung und/oder gewünschte Betriebsart des Geräts (monovalent oder bivalent) einzugehen.“ begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung:
„Der Kläger forderte im Beratungsgespräch eine Wärmepumpe, die das gesamte Haus effizient und kostensparend beheizen kann, ohne dass zusätzliche elektrische Heizgeräte erforderlich sind. Eine monovalente Betriebsweise, bei der ab gewissen Temperaturen elektrisch zugeheizt werden muss, wurde nicht vereinbart und widersprach dem ausdrücklichen Wunsch nach Effizienz und Kosteneinsparung.“
Dass die Leistung der Luftwärmepumpe bei dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten kein Thema war, entspricht auch der (ersten) Aussage des Klägers selbst (ON 15.1, S 4: “Über die Leistung, die die Luftwärmepumpe haben sollte, haben wir zu dem Zeitpunkt noch nicht gesprochen.“). Nach der Schilderung des Klägers war dieses Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten Grundlage für das Angebot vom 5.10.2021 (Beilage ./A). Erst in seiner zweiten Einvernahme gab der Kläger an, er habe nach Erhalt des Angebots am 5.10.2021 mit dem Geschäftsführer der Beklagten gesprochen und dabei gesagt, dass er eine Luftwärmepumpe haben möchte, die kostensparend, effizient und nicht bivalent sei (ON 31.4, S 14 f). Selbst unter Zugrundelegung der eigenen Aussage des Klägers ist die getroffene Feststellung, wonach er keine Vorgaben zur Leistung der Wärmepumpe gemacht habe, nicht zu beanstanden, bezieht sie sich doch eindeutig auf die Zeit vor Angebotslegung.
2.2. Weiters bekämpfte Feststellung:
„Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten erwähnte, nur ein Gerät zum Beheizen des gesamten Hauses, somit keine zusätzliche(n) Elektroheizeinsätze und/oder ElektroZusatzheizung haben zu wollen. Er stellte aber Erkundigungen an, ob die in Aussicht gestellte Wärmepumpe auch zu Kühlzwecken verwendet werden könnte.“
Stattdessen begehrte Ersatzfeststellung:
„Der Kläger forderte im Beratungsgespräch ein Heizsystem, das das gesamte Haus effizient und kostensparend beheizen kann, ohne dass hierfür im regulären Betrieb zusätzliche elektrische Heizgeräte erforderlich sind. Zudem sprachen die Parteien auch darüber, dass die Wärmepumpe über eine aktive Kühlfunktion verfügen sollte.“
Dass eine mögliche Kühlfunktion Thema gewesen ist, ergibt sich ohnehin auch aus der bekämpften Feststellung. Zudem ist auch die Relevanz dieser Feststellung nicht ersichtlich, steht doch unbekämpft fest, dass sich der Kläger letztendlich ohnedies entschlossen hat, die Wärmepumpe nicht zu Kühlzwecken verwenden zu wollen (UA, S 6 oben).
Zwar hat der Kläger in der Verhandlung vom 12.11.2025 ausdrücklich ausgesagt, er habe dem Geschäftsführer der Beklagten gesagt, er möchte ein Gerät haben, das das ganze Haus heizen könne, wobei er keine zusätzliche Heizgeräte wolle. Das Erstgericht hegte jedoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe, zumal der Kläger derartiges in seiner ersten Aussage am 18.3.2025 mit keinem Wort erwähnt hat. Wenn ausgehend davon das Erstgericht nicht gemäß dem Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701) feststellen konnte, ob der Kläger einen solchen Wunsch tatsächlich artikuliert hat, sondern stattdessen eine Negativfeststellung getroffen hat, begegnet dies keinen Bedenken des Berufungsgerichts. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nämlich noch nicht aus, um eine unrichtige bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012; OLG Wien, 1 R 44/09m; 133 R 96/17s ua; Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 ZPO E 39/1).
2.3. Weiters bekämpfte Feststellung:
„Eine leistungsstärkere Wärmepumpe mit monovalenter Betriebsweise kostet in der Anschaffung und im laufenden Betrieb mehr als eine Anlage mit bivalenter Betriebsweise. Allein die Anschaffungskosten fallen ca. doppelt so hoch aus. Höhere Betriebskosten sind darauf zurückzuführen, dass eine leistungsstärkere Wärmepumpe eine höhere Mindestleistung aufweist, wobei dies insbesondere im Teillastbetrieb zur erhöhten Schaltvorgängen des Verdichters und damit zu einer ineffizienteren Betriebsweise führt. In welchem Ausmaß sich dadurch die Betriebskosten erhöhen, lässt sich vor allem im Hinblick auf allfällige Strommehrkosten durch den Bivalenzbetrieb im Temperaturbereich unterhalb des Bivalenzpunktes nicht feststellen. Bei einem Austausch der vorhandenen Wärmepumpe auf eine leistungsstärkere Wärmepumpe mit monovalenter Betriebsweise wären EUR 14.280 der bereits getätigten Ausgaben frustriert.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im Hinblick auf den jahreszeitlichen Temperaturverlauf davon auszugehen ist, dass eine bivalente ausgelegte, schwächer dimensionierte Wärmepumpe im Jahresvergleich effizienter arbeitet als eine leistungsstärkere, monovalent ausgelegte Wärmepumpe. Wärmepumpen werden daher üblicherweise auf bivalente Betriebsweise mit einem Bivalenzpunkt bei circa -7° C ausgelegt.“
Stattdessen begehrte Ersatzfeststellung:
„Eine monovalente Wärmepumpe, die den Heizbedarf ohne den Einsatz von elektrischen Heizstäben deckt, führt im Vergleich zu einer bivalenten Anlage zu signifikant geringeren laufenden Betriebskosten, da der Einsatz von teurem elektrischen Strom vermieden wird. Etwaige Mehrkosten in der Anschaffung amortisieren sich durch die Einsparung bei den Energiekosten. Moderne modulierende Wärmepumpen (InverterTechnologie) vermeiden zudem das schädliche ,Takten’ auch bei größeren Leistungsstufen. Die Beklagte hat dem Kläger zu keinen Zeitpunkt über angebliche technische oder wirtschaftliche Nachteile einer monovalenten Anlage aufgeklärt.“
Darüber, ob die Beklagte den Kläger über technische oder wirtschaftliche Nachteile einer monovalenten Anlage aufgeklärt hat, trifft die bekämpfte Feststellung keine Aussage, weshalb die begehrte Ersatzfeststellung nicht im Widerspruch zu ihr steht, sondern eine zusätzliche Feststellung darstellt. Dies ist jedoch im Rahmen der Rechtsrüge als sogenannter sekundärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend zu machen (A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 496 Rz 10).
Die getroffene Feststellung hat das Erstgericht durchwegs auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen Ing. F* getroffen. Warum diese Ausführungen unrichtig seien sollen, legt die Berufung nicht dar. Sie versucht vielmehr, einen Widerspruch aus dem Wunsch des Klägers nach einer effizienten und kostensparenden Anlage und dem Stromverbrauch der gelieferten Anlage zu konstruieren. Der subjektive Wunsch des Klägers sagt jedoch nichts darüber aus, ob eine monovalente oder eine bivalente Betriebsweise im Realbetrieb effizienter arbeitet. Dabei handelt es sich vielmehr um eine technische, letztendlich vom Sachverständigen zu beantwortende Frage. Dafür, dass die monovalente Wärmepumpe im Betrieb tatsächlich zu signifikant geringeren laufenden Betriebskosten führen würde, vermag der Kläger kein einziges Beweisergebnis anzuführen.
2.4. Anstelle der Feststellung „Eine geringe Unterdimensionierung einer Wärmepumpenanlage hat keine negativen Auswirkungen auf die Lebensdauer der Anlage“ begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung:
„Eine Unterdimensionierung der Wärmepumpe im Verhältnis zur Heizlast führt zu einer massiv erhöhten Betriebsstundenanzahl und einem permanenten Volllastbetrieb, was den Verschleiß des Verdichters erhöht und die Lebensdauer der Anlage verkürzt.“
Soweit der Kläger dem Erstgericht vorwirft, dieses hätte die reale Kostenbelastung des Bivalenzbetriebes in seiner Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, überzeugt dies nicht, weil die Kostenbelastung des laufenden Betriebs in keinem direkten Zusammenhang mit der zu erwartenden Lebensdauer steht. Auch hier gelingt es dem Kläger nicht, konkrete Beweisergebnisse anzuführen, die gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichtssachverständigen sprechen. Dem Vorwurf, das Erstgericht sei einer theoretischen Aussage gefolgt, ohne die Mehrbelastung durch die fehlerhafte Dimensionierung im konkreten Fall hinreichend zu berücksichtigen, ist zu entgegnen, dass nach den Feststellungen gerade keine fehlerhafte Dimensionierung der Anlage vorliegt.
2.5. Weiters bekämpfte Feststellung:
„Dem Kläger war zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt, dass es Wärmepumpen mit monovalenter und solche mit bivalenter Betriebsweise gibt. Selbst wenn der Geschäftsführer der Beklagten ihm diesen Unterschied näher gebracht hätte, hätte er sich nicht für ein leistungsstärkeres Gerät mit monovalenter Betriebsweise entschieden, weil er die Kosten für die Erneuerung der Heizanlage so gering wie möglich halten wollte.“
Begehrte Ersatzfeststellung:
„Hätte die Beklagte den Kläger über den Unterschied zwischen monovalenter und bivalenter Betriebsweise sowie über die massiven wirtschaftlichen Folgen (Bivalenzpunkt bei circa -6° C und daraus resultierende Stromkostenexplosion) aufgeklärt, hätte sich der Kläger für eine monovalente Anlage entschieden. Das Ziel des Klägers war die langfristige Kosteneinsparung durch Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen, was er durch die Forderung nach einer ,effizienten und kostensparenden’ Anlage gegenüber der Beklagten zum Ausdruck brachte.“
Der Kläger meint, es sei ein logischer Fehlschluss, dass ein Kunde, der aus Gründen der langfristigen Ersparnis investiere, in ein System einwilligen würde, das im Winter zu einer teuren ElektroDirektheizung werde, nur um Anschaffungskosten zu sparen. Die Amortisation der effizienteren Anlage sei das Ziel eines solchen Heizungstauschs. Er übersieht dabei, dass sich eine leistungsstärkere Wärmepumpe nach den Angaben des Sachverständigen im Laufe ihrer Lebensdauer gerade nicht amortisieren würde (ON 31.4, S 7), weil eine leistungsstärkere Wärmepumpe mit monovalenter Betriebsweise in der Anschaffung und im laufenden Betrieb mehr als eine Anlage mit bivalenter Betriebsweise koste (ON 31.2, S 2). Damit wäre es aber gerade nicht logisch, warum sich ein Kunde, wenn er vor die Wahl gestellt wird, für jenes System entscheiden sollte, das sowohl in der Anschaffung als auch im laufenden Betrieb teurer ist als das andere. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger offenbar schon wichtig war, auch die Investitionskosten gering zu halten, hat er doch zum Beispiel aus Kostengründen etwa auf die ursprünglich angedachte Installation eines Zusatzofens sowie auf die Kühlfunktion der Wärmepumpe verzichtet (vgl ON 15.1, S 5 und 8).
2.6. Schließlich bekämpfte Feststellungen:
„Im Zeitraum von 1.7.2021 bis 14.7.2022 bezog der Kläger 36.331,6 kWh an Gas. […]
Der jährliche Gesamtstromverbrauch liegt somit bei ca. 15.000 kWh pro Jahr (16.993 kWh + 9.492,9 kWh + 2.556,3 kWh = 29.042,2 kWh / 2 Jahre = 14 521,1 kWh; Anm: Betrag wurde aufgerundet, weil in der Abrechnung vier Tage auf die vollen zwei Jahre fehlen [1.2.2023 bis 27.1.2025]). Zieht man von diesem Betrag den Haushaltsstrombedarf von ca. 6.000 kWh ab, so ergibt sich ein Stromverbrauch der Wärmepumpe von ca. 9.000 kWh. Unter Zugrundelegung einer Arbeitszahl von 3,6 (dies ist ein über das Jahr gemittelter Wert) ohne Berücksichtigung des Betriebs der Elektroheizstäbe liefert die Wärmepumpenanlage eine von der Wärmepumpenanlage gelieferte Wärmemenge in Höhe von ca. 32.400 kWh. Demzufolge ergibt sich, dass die Wärmepumpe ordnungsgemäß arbeitet. Sie weist einen für das gegenständliche Objekt zu erwartenden Energieverbrauch auf. Die Wärmepumpe läuft – auf das gesamte Jahr gesehen – nicht permanent im Volllastbetrieb.
Durch den Einsatz einer leistungsstärkeren Wärmepumpe kann es durch die geänderte Betriebsweise (monovalent statt bivalent) zwar zu einer Reduktion des Energieverbrauchs kommen, dies va bei Außentemperaturen von unter -6° C, wie oben bereits ausgeführt, kommt es dadurch jedoch zu höheren Anschaffungs und Betriebskosten, da eine leistungsstärkere Wärmepumpe zu einem höheren ganzjährigen Energieverbrauch führt. Die beim Kläger installierte Wärmepumpe ist daher korrekt dimensioniert.
Eine leistungsstärkere Wärmepumpe würde sich im Laufe ihrer Lebensdauer nicht amortisieren.“
Stattdessen begehrte Ersatzfeststellung:
„Der tatsächliche Stromverbrauch der Wärmepumpenanlage im voll funktionsfähigen Heizbetrieb beläuft sich – basierend auf der Zwischenabrechnung Beilage ./N (7.029,50 kWh in zwei Wintermonaten) – auf einen hochgerechneten Jahreswert von über 25.000 kWh. Unter Abzug des durchschnittlichen Haushaltsstrombedarfs ergibt dies einen spezifischen Heizstromverbrauch von ca. 19.000 kWh. Im Verhältnis zu der für das Objekt benötigten Wärmemenge von 36.331,6 kWh resultiert daraus eine tatsächliche Jahresarbeitszahl von lediglich circa 1,9. Dieser Wert lässt darauf schließen, dass die Anlage die Heizlast aufgrund der bivalenten Auslegung zu einem erheblichen Teil durch den Einsatz der elektrischen Heizstäbe deckt. Die Anlage erreicht damit nicht die für eine wirtschaftliche Betriebsweise erforderliche Effizienz und bleibt hinter der Leistung einer monovalent ausgelegten Anlage zurück.“
Der Kläger kritisiert einerseits, dass das Erstgericht einen Durchschnittswert des Stromverbrauchs von Februar 2023 bis Jänner 2025 ermittelt habe, obwohl die Anlage erst am 31.10.2023 vollständig in Betrieb gegangen sei. Andererseits möchte er selbst aus einer Zwischenabrechnung, die 7.029,50 kWh in zwei Wintermonaten zeigt, zu einem hochgerechneten Jahreswert von über 25.000 kWh gelangen. Dabei bleibt zunächst unklar, auf welche Zwischenabrechnung sich der Kläger beruft. Die von ihm zitierte Beilage ./N ist ein EMail an die D* GmbH, die in keinem Zusammenhang mit dem Stromverbrauch steht. Aus der Zwischenabrechnung Beilage ./O ergibt sich ein Verbrauch von 2.556,30 kWh für den Zeitraum 13.1. bis 27.1.2025, aus Beilage ./P ein solcher von von 954,8 kWh für 22.3.2024 bis 16.7.2024 und aus Beilage ./Q ein solcher von 8.538,1 kWh für den Zeitraum 17.7.2024 bis 12.1.2025. Somit gelangt man für den Zeitraum 22.3.2024 bis 27.1.2025, also für zehn Monate, auf 12.049,20 kWh. Um auf den vom Kläger in seiner Ersatzfeststellung hochgerechneten Jahreswert von über 25.000 kWh zu gelangen, müsste in den fehlenden acht Wochen zwischen 27.1. und 21.3. ein Stromverbrauch von 12.950,80 kWh und damit mehr als in den anderen zehn Monaten des Jahres zusammen gegeben sein. Ausgehend von diesen Berechnungen überzeugen die Ausführungen des Klägers nicht.
2.7. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpften Feststellungen und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3.1. Voranzustellen ist, dass aufgrund der Auftragserteilung im März 2022 auf das vorliegende Vertragsverhältnis die Bestimmungen des Gewährleistungsrechts idF des GewährleistungsrichtlinienUmsetzungsgesetz (GRUG, BGBl I 2021/175; vgl § 1503 Abs 20 ABGB) sowie des VGG (vgl dessen § 29 Abs 2) anzuwenden sind.
3.2. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Abweisung eines Teilbegehrens von EUR 1.615,20 sA unangefochten blieb und die Berufung auf die vom Erstgericht als unzureichend qualifizierte pauschale Geltendmachung von Schadenersatz iHv EUR 3.000 nicht zurück kommt.
Zwar fordert der Kläger mit seiner Berufung den Zuspruch weiterer EUR 28.887,66 sA, lässt gleichzeitig aber die Feststellung unbekämpft, wonach er einen Teil des Kaufpreises, dessen Rückzahlung er nunmehr begehrt, iHv EUR 3.461,26 bislang nicht beglichen hat (UA, S 7 oben). In diesem Umfang besteht der Anspruch damit jedenfalls nicht zu Recht.
3.3. Der Kläger vermeint, das Erstgericht hätte seinen Wunsch nach einer effizienten und kostensparenden Heizung im Sinne der Vertrauenstheorie nach § 914 ABGB so auslegen müssen, dass ein redlicher Erklärungsempfänger darunter den Ausschluss von kostspieligen elektrischen Zusatzheizungen verstehen müsse.
Der Kläger entfernt sich jedoch mit diesen Berufungsausführungen vom festgestellten Sachverhalt und führt die Rechtsrüge daher nicht gesetzeskonform aus (RS0043603; A. Kodek aaO § 471 Rz 16; Klauser/Kodek aaO E 41). Es steht nämlich nicht fest, dass der Kläger erwähnt habe, nur ein Gerät zum Beheizen des gesamten Hauses, somit keine zusätzlichen Elektroheizeinsätze und/oder ElektroZusatzheizungen, haben zu wollen. Ebenso wenig steht fest, dass er im Zuge der Auftragserteilung gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten überhaupt den Wunsch nach einer effizienten und kostensparenden Wärmepumpe geäußert hat. Die diesbezüglich in der Berufung zitierte „Feststellung“ findet sich in der Beweiswürdigung des Erstgerichts und bezieht sich erkennbar nur auf Äußerungen des Klägers im Verfahren („… weil der Kläger vielfach im Verfahren erwähnte…“), nicht aber auf Aussagen im Zuge der Auftragserteilung.
Steht aber nicht fest, was der Kläger gewünscht hat, verbleibt auch kein Raum für eine Auslegung seines Wunsches nach §§ 914 f ABGB und damit für die Vertrauenstheorie.
3.4. Weiters vermeint der Kläger, die Beklagte sei ihrer Warn und Aufklärungspflicht nach § 1168a ABGB nicht nachgekommen, weil sie ihn nicht ausdrücklich davor gewarnt habe, dass das angebotene Gerät das Primärziel der Kosteneffizienz nicht erreichen könne.
Auch damit geht die Rechtsrüge in mehrfacher Hinsicht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil zum einen nicht feststeht, dass die Kosteneffizienz überhaupt ein der Beklagten erkennbares Motiv der Auftragserteilung war (vgl auch § 5 Z 2 VGG) und zum anderen die angebotene Anlage ohnedies effizienter und kostengünstiger als die mögliche Alternative gewesen wäre.
Im Übrigen verkennt der Kläger, dass der Geschädigte bei einer Warnpflichtverletzung so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre (RS0102085 [T1]). Wäre daher bei einer Unterlassung derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem positivem Tun entstanden, so fehlt es bereits an der Kausalität (vgl G. Kodek in Kletečka/Schauer, ABGBON1.04 § 1295 Rz 9 [Stand 15.4.2024, rdb.at]). In casu steht fest, dass sich der Kläger auch bei Aufklärung über den Unterschied zwischen mono und bivalentem Betrieb nicht für ein Gerät mit monovalenter Betriebsweise entschieden hätte (UA, S 9 oben), sodass eine allfällige Warnpflichtverletzung auch nicht kausal war.
Aus diesem Grund liegt auch kein sekundärer Feststellungsmangel zum Inhalt oder Umfang der Aufklärungspflicht vor.
3.5. Auch mit den Ausführungen, das Erstgericht habe den objektiven Empfängerhorizont hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Effizienz“ unzureichend berücksichtigt, weil unter einer effizienten und kostensparenden Anlage richtigerweise eine Anlage mit geringen Betriebskosten und monovalentem Betrieb verstanden hätte werden müssen, entfernt sich die Rechtsrüge von den Feststellungen.
Wie bereits ad 2.3. dargelegt, steht nämlich nicht fest, dass der Kläger eine effiziente und kostensparende Anlage verlangt hat, sodass auch kein Raum für eine Interpretation dieser Begriffe verbleibt.
3.6. Weiters vertritt der Kläger die Ansicht, die Unterdimensionierung sei kein bloß geringfügiger Mangel und berechtige daher zur Wandlung.
Auch hier geht er wiederum nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, nach dem gerade keine Unterdimensionierung vorliegt. Die Geringfügigkeit des Mangels und die daraus resultierende Verneinung des Wandlungsrechts hat das Erstgericht nur auf den festgestellten Mangel der unzureichenden Isolierung gegründet, worauf die Berufung jedoch nicht eingeht. In Bezug auf die behauptete Unterdimensionierung hat es auf Grundlage der Feststellungen das Vorliegen eines Mangels hingegen überhaupt verneint und ist dementsprechend auch nicht von dessen Geringfügigkeit ausgegangen.
3.7. Schließlich vermeint der Kläger, die Wesentlichkeit des Mangels resultiere auch daraus, dass die Beklagte die Installationsbedingungen nicht eingehalten habe und die „offizielle“ Inbetriebnahme daher nicht habe erfolgen können.
Auch damit entfernt sich die Berufung vom festgestellten Sachverhalt: Nach diesem verweigerten die D*Mitarbeiter zwar zunächst die Aktivierung der Heizanlage, nahmen sie dann aber am 31.10.2023 vollständig in Betrieb (UA S 6). Seit Behebung des bei dieser Inbetriebnahme hergestellten falschen Anschlusses der Temperaturfühler Mitte November [2023] arbeitet die Wärmepumpe ordnungsgemäß (UA S 9). Entgegen den Berufungsausführungen lag damit – jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufhebungserklärung – kein Mangel mehr vor, der eine „offizielle“ Inbetriebnahme (was auch immer darunter zu verstehen sein mag) oder den ordnungsgemäßen Betrieb der Wärmepumpe verhindert hätte.
4. Nach dem Gesagten muss die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrem Kostenverzeichnis zwar die Umsatzsteuer aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers nur mit EUR 301,17 statt richtig EUR 501,17 angegeben. In den verzeichneten Gesamtkosten von EUR 3.007,02 brutto findet der richtige Umsatzsteuerbetrag jedoch Deckung, weshalb er auch ohne Verletzung des § 405 ZPO zuzusprechen war.
6. In einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich der Streitwert nur nach dem Leistungsbegehren (RS0018806 [T2]). Ein Bewertungsausspruch hat daher zu unterbleiben.
7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Hauptaugenmerk der Berufung im nichtrevisiblen Tatsachenbereich lag (RS0043371), eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (RS0043573 [T3; T5; T8]) und im Übrigen keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren.
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