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15R25/26w•OLG Wien 15R25/26w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Felbab und den Kommerzialrat Ing. Karall in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Filip Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 60.000 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 12.12.2025, **-43, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist verpflichtet, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.751,32 (darin EUR 625,22 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 5.3.2024 erwarb der Kläger von der Beklagten, die einen Kfz-Handel betreibt, einen PKW ** mit der FIN ** um den Kaufpreis von EUR 60.000. Das Fahrzeug hatte die Erstzulassung im Februar 2008 und wies bei Kaufabschluss eine Fahrleistung von 114.000 km auf.
Mit Klage vom 11.10.2024 begehrte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 60.000 sA Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs, gestützt auf Wandlung (Gewährleistung), Irrtum, Arglist und laesio enormis.
Bereits bei Übergabe habe das Fahrzeug Mängel aufgewiesen, weswegen es entgegen der Zusage nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen sei: Es verfüge nicht über die zugesagte Motorleistung von 600 PS; die Motorkontrollleuchte gehe an; teilweise verfalle das Auto in den Notbetrieb, sodass eine Weiterfahrt erst nach einem Abstellen, Ausschalten der Zündung und Neustart möglich sei. Dadurch könne es zu kritischen Situationen im Straßenverkehr kommen. Kurze Zeit nach dem Kauf sei auch das Differential kaputt geworden. Die Mängel seien von der Beklagten trotz Aufforderung nicht behoben worden; zuletzt sei die Verbesserung verweigert worden.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und bei Übergabe vorhandene Mängel; jedenfalls habe sie keine Kenntnis von allfälligen Mängeln gehabt. Es handle sich um den gewöhnlichen Zustand eines knapp 16 Jahre alten Sportfahrzeugs der vereinbarten Zustandsklasse 3.
Nachdem der gerichtliche Sachverständige die Ursache letztlich auffinden und beheben konnte, wandte die Beklagte ein, dass das Wandlungs- und Rückabwicklungsbegehren abzuweisen sei, weil der Mangel dafür zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch bestehen müsse.
Mit dem angefochtene Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verhielt die Beklagte zum Kostenersatz. Dazu traf es auf den Urteilsseiten 1 bis 4 ua die nachfolgenden Feststellungen (die dort und in der rechtlichen Beurteilung angefochtenen Teile werden markiert):
Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der PKW altersbedingt in einem gebrauchten Zustand der im schriftlichen Kaufvertrag einvernehmlich als Zustandsklasse 3 „genügend fahrbereit“ bezeichnet wurde (Beilage ./B):
„A. Mech. Zustand: Mittlerem Kilometerstand entsprechende Reparaturen oder Wartungsarbeiten erforderlich.
B. Karosserie: Beulen und Kratzer. Leichte Blechschäden. Diverse Roststellen. Frühere Unfallschäden behoben, aber Spuren sichtbar. Unpassendes Zubehör montiert.
C. Lack: Matter, korrodierter Lack oder schlechte Lackierung. Ausbesserungen erforderlich. Roststellen, erhebliche Steinschlagschäden.
D. Innenraum/Sonstiges: Reifenabnützung bis 80%. Funktionsfähiges Schließsystem und Betriebsanleitung vorhanden. Deutliche Abnützungsspuren. Spuren von Wassereintritt. Originalradio fehlt.
E. Elektrische und elektronische Ausrüstung: Akkumulator für den Antrieb oder Komfortelektronik mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit.
Das Fahrzeug ist nach seinem Zustand 3 betriebs- und zulassungsfähig […].“
Zum Zeitpunkt des Verkaufs und der Übergabe wies das Fahrzeug folgende Mängel auf, die aus technischer Sicht über die im schriftlichen Kaufvertrag beschriebene Zustandsklasse hinaus gingen [angefochten, F1]:
Während des Betriebes – erstmals nach einer Fahrleistung von ca. 150 km - kam es in unregelmäßigen Abständen zu Zündaussetzern, Motorstörungen und Leistungsabfällen. Dies führte zum wiederholten Aufleuchten von Kontrollleuchten am Armaturenbrett während der Fahrt. Der Motor lief unrund. Das Fahrzeug erbrachte außerhalb von Leistungsabfällen eine grundsätzlich Leistung von 551 PS. Diese Leistung entsprach aus technischer Sicht bei einem derartigen Fahrzeug der vereinbarten Zustandsklasse 3.
Die Motorstörungen und Zündaussetzer sowie der Leistungsverlust waren durch Feuchtigkeitseintritte in das Motorsteuergerät zurückzuführen, durch die die Leiterplatte oxidierte. Diese Probleme waren schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden. Mit diesen Mängeln war das Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher. [angefochten, F2]
Auf Grund der Zündaussetzer und der geringen Motorleistung stellte der Kläger bzw. sein Sohn das Fahrzeug erstmals im April 2024 bei der Beklagte zur Mangelbehebung ein. Dort wurden die Zündkerzen und Zündspulen getauscht, was die Störungen jedoch nicht beseitigte. Auch bei einem zweiten Reparaturversuch gelang es den Mitarbeitern der Beklagten nicht, den Grund für die Zündaussetzer zu finden und zu beseitigen. Auch ein Austausch der Kompressorkupplung und der Kompressorschläuche sowie die Reinigung der Luftbox beseitigten die Zündaussetzer nicht.
Die Mitarbeiter der Beklagten hatten vom Vorliegen dieser Mängel zum Zeitpunkt des Kaufvertrages keine Kenntnis.
Dagegen stellten aus technischer Sicht für ein Fahrzeuges dieses Alters und mit dieser Laufleistung der ebenfalls bei Übergabe des Fahrzeuges bereits vorhandene Verschleiß eines Lagers der Kardanwelle und eines Kupplungsbelages einen, der Zustandsklasse 3 entsprechenden Zustand dar.
Während der Fahrzeugnutzung wurde auch das Differential defekt. Dies entsprach bei einem Fahrzeug dieses Alters und dieser Laufleistung aus technischer Sicht der Beurteilung einer Zustandsklasse 3. Das Differential wurde in der Folge durch den Kläger bzw. dessen Sohn getauscht.
Mit Anwaltsschreiben vom 29.8.2024 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Mängel zu beheben. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.
Im Zuge der Befundaufnahme durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen wurde zuletzt das Motorsteuergerät getauscht, wodurch sich erstmals die Fehlerquelle lokalisieren und beseitigen ließ. Durch den Austausch kam es somit dazu, dass zum Zeitpunkt Schluss der Verhandlung das Fahrzeug die beim Kaufvertrag vorhandenen Mängel in Form von Zündaussetzern nicht mehr aufwies.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht das Wandlungsbegehren im Rahmen der Gewährleistung aufgrund eines nicht bloß geringfügigen Mangels als berechtigt. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit sei eine wesentliche Eigenschaft bei einem PKW auch der Zustandsklasse 3; sie sei im schriftlichen Kaufvertrag auch ausdrücklich zugesagt worden.
Der Einwand der Beklagten, für ein erfolgreiches Wandlungsbegehren müsse der Mangel zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung weiterhin vorliegen, greife nicht. Es möge sein, dass bei einer nach erklärter Wandlung vom Käufer zugelassenen und erfolgreichen Mangelbehebung der Anspruch als erloschen zu betrachten sei, dies sei aber Ergebnis der dazu getroffenen Vereinbarung, die der Privatautonomie beider Vertragspartner unterliege.
Im vorliegenden Fall sei die Mangelbeseitigung jedoch nicht im Einvernehmen der Parteien erfolgt, sondern ein letztendlich zufälliges Ergebnis der Befundaufnahme durch den Gerichtssachverständigen gewesen. [angefochten, F3]
Nachdem der Kläger die Mängel am Differential selbst behoben habe, könne er diese nicht mehr erfolgreich als Grundlage des Wandlungsbegehrens geltend machen; ebenso nicht die Motorleistung von 551 PS, mit der der Kläger und dessen Sohn einverstanden gewesen wären und die der technischen Zustandsklasse 3 entspreche.
Im Hinblick auf das erfolgreiche Wandlungsbegehren sei auf die Irrtumsanfechtung nicht mehr einzugehen.
Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten lägen nicht vor.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, in eventu Aktenwidrigkeit, sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte die Rechtsansicht des Gerichts, dass die Mängelbehebung ein Zufallsergebnis und nicht einvernehmlich gewesen sei, als überraschend iSd § 182a ZPO. Sie hätte sonst vorgebracht, dass der Austausch des Steuergeräts explizit besprochen und von ihr genehmigt worden sei, um den Mangel zu sanieren (Selbstverbesserung bzw konkludente Verbesserung).
1.2. Die Beklagte hält dabei selbst zutreffend fest, dass es sich hier um eine rechtliche Bewertung handelt und nicht um eine (dislozierte) Feststellung (vgl 3 Ob 88/17p mwN).
1.3. Das „Verbot von Überraschungsentscheidungen“ iSd § 182a ZPO bedeutet auch nicht, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss, außer um auf das Fehlen der Behauptung rechtserheblicher Tatsachen hinzuweisen (RS0122749). Es bedarf auch keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat (RS0122365). Zudem muss der Mangel abstrakt geeignet sein, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu verhindern (RS0043049).
1.4. Hier hat der Kläger die Rechtsansicht der Beklagten, wonach bei einer Wandlung der monierte Mangel bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch vorliegen müsse, ausdrücklich bestritten und eingewendet, dass der relevante Zeitpunkt die Verweigerung der Verbesserung sei (ON 40.3 S 10, 3. Abs). Sofern zu der Frage des relevanten Zeitpunkts noch zusätzliches Tatsachenvorbringen erforderlich gewesen wäre, hätte die Beklagte auf diesen Einwand selbst reagieren müssen. Eine Erörterungspflicht traf das Erstgericht insoweit nicht.
Ein Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor. Ob die ergänzenden Tatsachenbehauptungen überhaupt eine Änderung der Entscheidung hätten bewirken können, muss daher nicht abschließend geklärt werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der vom Gericht beigezogene Sachverständige - wie bei der Behandlung der Rechtsrüge noch näher darzustellen ist (insb Punkt 3.4.2.) - nicht als Erfüllungsgehilfe des Klägers oder der Beklagten zu qualifizieren ist.
2.1. Die Beklagte begehrt anstelle der bekämpften Feststellung [F1], wonach das Fahrzeug Mängel aufgewiesen habe, die aus technischer Sicht über die im schriftlichen Kaufvertrag beschriebene Zustandsklasse hinausgingen, ersatzweise festzustellen:
„Sämtliche festgestellten technischen Zustände des Fahrzeugs, insbesondere die Motorleistung, der Verschleiß an Kardanwelle, Kupplung und Differential sowie die Oxidationserscheinungen auf der Platine des Motorsteuergeräts, entsprachen dem Alter des Fahrzeugs und der vertraglich vereinbarten Zustandsklasse 3.“
Die begehrte Ersatzfeststellung führe dazu, dass die Klage abzuweisen gewesen wäre, weil das Fahrzeug technisch den vereinbarten bzw. geschuldeten Zustand aufgewiesen habe.
Die angefochtene Feststellung stehe im Widerspruch zu den weiteren Feststellungen, wonach sämtliche mechanische Komponenten (Leistung, Antriebsstrang, Differential) der Zustandsklasse 3 entsprochen hätten. Der Sachverständige habe überdies ausgeführt, dass auch Oxidationserscheinungen auf der Platine des Motorsteuergeräts bei einem Fahrzeug mit dem Alter von rund 17 Jahren der vereinbarten Zustandsklasse 3 entsprechen.
Der Berufungsgrund werde hilfsweise auch als Aktenwidrigkeit geltend gemacht.
2.1.1. Der aufgezeigte Widerspruch und eine Aktenwidrigkeit liegt tatsächlich nicht vor. Die angefochtene Textpassage bezieht sich in ihrem ersten Satzteil auf „folgende Mängel“ und endet mit einem Doppelpunkt. Als solche Mängel werden nachfolgend „Motorstörungen, Zündaussetzer und Leistungsverlust“ (unbekämpft) festgestellt, die nach den Beweisergebnissen, insbesondere auch vom Sachverständigen, nicht der Zustandsklasse 3 unterstellt wurden.
2.1.2. Dass die sonst gegebene Motorleistung von 551 PS sowie der Verschleiß eines Lagers der Kardanwelle und eines Kupplungsbelages sowie des Differentials einen der Zustandsklasse 3 entsprechenden Zustand darstellen, steht bereits (unbekämpft) fest, sodass es insoweit keiner wiederholenden Ersatzfeststellung bedarf.
2.1.3. Soweit die Beklagte die weitere Feststellung begehrt, dass auch Oxidationserscheinungen auf der Platine des Motorsteuergeräts der Zustandsklasse 3 entsprechen würden, macht sie in Wahrheit sekundäre Feststellungsmängel geltend, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind.
Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317).
Dies ist hier – wie vorweg festgehalten werden kann – nicht der Fall: Der Sachverständige hat dazu in der Gutachtenserörterung (Tagsatzung vom 11.11.2025, ON 40.3 S. 9) zwischen den Oxidationsspuren an der Platine des Motorsteuergerätes und einem (später) daraus beginnenden Defekt unterschieden. Es ist daher kein Widerspruch, wenn die Oxidationsspuren selbst noch der Zustandsklasse 3 entsprechen, ein daraus später eingetretener Defekt mit Motorstörungen, Zündaussetzer und Leistungsverlust aber nicht mehr. Die gewünschte Ersatzfeststellung ist daher in diesem Umfang für die rechtliche Beurteilung eines Mangels nicht relevant.
2.2. Weiters wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung, dass das Fahrzeug mit diesen Mängeln nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen sei [F2] und begehrt ersatzweise festzustellen, dass es trotz Zündaussetzern und Leistungsabfällen grundsätzlich fahrbereit gewesen sei und eine fehlende Verkehrs- oder Betriebssicherheit nicht festgestellt werden könne.
Der Sachverständige habe lediglich Zündaussetzer, Motorstörungen, einen Leistungsabfall sowie ein Ruckeln bestätigt, jedoch keine fehlende Verkehrs- oder Betriebssicherheit. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts sei durch kein Beweisergebnis gedeckt. Ein „Notlauf“ mache ein Fahrzeug nicht per se verkehrsunsicher, sondern schränke nur den Komfort oder die Leistung ein, wobei ein etwaiger Leistungsabfall bei einem Fahrzeug mit 550 PS unbeachtlich bleibe.
Auch hier werde hilfsweise Aktenwidrigkeit eingewandt.
2.2.1. Die Auslegung (Interpretation) einer Sachverhaltsfeststellung – hier die Bewertung der genannten Mängel - ist der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (vgl 10 Ob 66/24i = RS0043026 [T8]). Bei der angefochtenen Feststellung handelt es sich um eine dislozierte rechtliche Beurteilung. Eine Aktenwidrigkeit kann nicht in tatsächlichen oder rechtlichen Schlussfolgerungen liegen (RS0043298; RS0043256 [T1, T2]; RS0043347 [T21]; RS0043203 [T5, T12]).
2.2.2. In Vorgriff auf die Rechtsrüge ist festzuhalten, dass ein Fahrzeug nur dann nach § 57a Abs 5a KFG eine Begutachtungsplakette ("Pickerl“) erhalten kann, wenn es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.
Ein Fahrzeug, das Unsicherheiten wie Zündaussetzer, Motorstörungen, einen Leistungsabfall sowie ein Ruckeln aufweist, kann gerade nicht sicher betrieben werden. Nachdem der Eintritt dieser Störungen nicht vorhersehbar ist und der Leistungsabfall unabhängig von der sonstigen Leistungsstärke bei Normalbetrieb eintritt, ist gleichermaßen keine Verkehrssicherheit gegeben. Eine plötzlich fehlende Beschleunigungsmöglichkeit kann zu riskanten Situationen führen, zumal auch die anderen Verkehrsteilnehmer damit nicht rechnen müssen und dies von außen auch nicht erkennen können.
Die rechtliche Schlussfolgerung einer fehlenden Verkehrs – und Betriebssicherheit ist damit nicht zu beanstanden.
2.3. Soweit sich die Beklagte zuletzt auch im Rahmen ihrer Beweisrüge, hilfsweise als Aktenwidrigkeit, gegen die „Feststellung [F3]“ wendet, demnach die Mängelbeseitigung nicht im Einvernehmen der Parteien erfolgt sei, ist sie auf die Ausführungen zur Mängelrüge und der nachfolgenden Rechtsrüge zu verweisen. Abgesehen davon, dass in erster Instanz nicht vorgebracht wurde, der Sachverständige sei von den Parteien einvernehmlich mit der gewährleistungsrechtlichen Verbesserung beauftragt worden, ergibt sich dies auch aus den in der Berufung zitierten Passagen des Gutachtens nicht. Vielmehr lässt sich aus den dortigen Ausführungen des Sachverständigen schließen, dass der Austausch des Steuergerätes der Verifizierung der Vermutung des Sachverständigen über die Mängelursache und damit der Erfüllung des Gutachtensauftrags diente.
3.1. Nach der Beklagten sei der „Rechtsgrund für die Wandlung“ durch die im Verfahren am 30.6.2025 beseitigte Mangelhaftigkeit weggefallen, weswegen der Kläger sein Begehren hätte auf Kosten einschränken müssen.
3.2. Der Kläger stützte sein Wandlungsbegehren hier auf Gewährleistung, Irrtum, Arglist und laesio enormis (ON 1, S. 3), wobei das Erstgericht schon den Gewährleistungsanspruch als berechtigt erkannte.
3.3. Insoweit ist die Frage zu klären, was zu gelten hat, wenn nach Inanspruchnahme des Sekundärbehelfs der Wandlung die Sache mängelfrei gestellt wird, hier aufgrund einer Mängelbehebung durch den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits in seinen Entscheidungen 2 Ob 131/98y und 7 Ob 45/17v Stellung genommen.
Insgesamt ist auszuführen wie folgt:
3.4. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Übernehmer schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen. Die Wandlung setzt gemäß § 932 Abs 4 ABGB überdies voraus, dass der Mangel nicht geringfügig ist ( 6 Ob160/22f Rn 35).
Ein Mangel, der – wie hier – den ordentlichen und bedungenen Gebrauch und insbesondere die Erlangung der Begutachtungsplakette iSd § 57a KFG verhindert, ist ein wesentlicher Mangel (RS0111903 = 2 Ob 131/98y, dort: Neuwagen; RS0018715; RS0018719).
3.4.1. Auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung kann grundsätzlich – wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (RS0014265) – wirksam verzichtet werden (RS0016568), was nach § 863 ABGB zu beurteilen ist (RS0014263) und bei Selbstverbesserung durch den Gewährleistungsberechtigten naheliegend ist (7 Ob 45/17v).
Hingegen besteht keine Grundlage für die Annahme eines Verzichts des Gewährleistungsberechtigten auf die von ihm eingeforderte Wandlung, wenn die Beseitigung des Mangels ohne seine Beteiligung und ohne sein Zutun erfolgte, wie etwa wenn der Mangel im Zuge einer ergänzenden Befundaufnahme durch den gerichtlichen Sachverständigen behoben wurde. Mit den erfolglos gebliebenen Verbesserungsversuchen erlosch das Recht des Verkäufers auf (weitere) Verbesserungsversuche (2 Ob 131/98y; 7 Ob 45/17v).
Nach einem Vertragsrücktritt kommt es demnach auf die erklärte Bereitschaft (des Übergebers) zur Verbesserung (Lieferung) ebenso wenig an, wie auf eine (ohne Zutun des Übernehmers) real vorgenommene Verbesserung oder Lieferung, außer der Gewährleistungsberechtigte hätte die nachträgliche Verbesserung als (verspätete) Erfüllung angenommen und insoweit auf sein Wandlungsbegehren verzichtet (7 Ob 45/17v).
3.4.2. Demnach kann der Rechtsansicht des Klägers, dass für die Berechtigung des Wandlungsbegehrens nicht auf den Zeitpunkt der Ausübung dieses Gestaltungsrechts, sondern auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen wäre, nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt sich hier nur die Frage, ob der Kläger auf sein Wandlungsbegehren im Nachhinein (konkludent) verzichtete. Dagegen spricht schon der Umstand, dass er es trotz Mängelbehebung durch den Sachverständigen aufrecht hielt. Dass die Parteien hier mit den jeweiligen Vorschlägen des gerichtlichen Sachverständigen für eine Fehlersuche einverstanden waren, insbesondere „ob mit dem neuen (gebrauchten) Steuergerät die vom Kläger monierten Mängel behoben sind“ (Befund ON 32 S. 4 f), bedeutet kein eigenes Zutun zu der letztlich tatsächlich erfolgreichen, vorab aber nicht mit Sicherheit absehbaren Behebung der Mängel. Entgegen der Berufung wurde der Sachverständige damit auch nicht funktional zum Erfüllungsgehilfen des Klägers oder der Beklagten.
Keinesfalls kann aus diesem Umstand ein Verzicht des Klägers auf die von ihm bis zuletzt eingeforderte Wandlung abgeleitet werden.
3.4.3. Wie festgestellt, bestanden die Mängel der Motorstörungen, Zündaussetzer sowie des Leistungsverlusts hier schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Übergabe des Fahrzeugs. Zwei Reparaturversuche der Beklagten vor der Klage blieben erfolglos, weitere Versuche einer Verbesserung nahm die Beklagte trotz Aufforderung nicht mehr vor. Das auf Gewährleistung gestützte Wandlungsbegehren ist damit berechtigt. Die spätere Beseitigung des Mangels ohne Zutun des Klägers steht dem – wie ausgeführt – nicht entgegen.
3.5. Auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlagen ist damit nicht mehr einzugehen.
Der Berufung ist ein Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen und das Berufungsgericht nicht von der einschlägigen, höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist.
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