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1Ob191/25g•OGH 1Ob191/25g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J*, den
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe des Antragstellers vom 20. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Der Antragsteller will mit seiner Eingabe vom 20. 2. 2026 sein – vom Obersten Gerichtshof bereits am 27. 1. 2026 inhaltlich erledigtes – Rechtsmittel ergänzen.
[2]Damit verstößt er gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine Rechtsmittelschrift zusteht (vgl RS0041666; RS0100170). Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.
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