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4R154/25s•OLG Innsbruck 4R154/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 1719, 1011 Wien, wegen EUR 30.487,59 und Feststellung (Streitwert EUR 500), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 30.987,59) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26.08.2025, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertretung binnen 14 Tagen die mit EUR 2.724,35 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche aus der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 03.02.2022, D*, in dem zu B* des Bezirksgerichts Innsbruck von Miteigentümern einer Liegenschaft [im Folgenden nur noch: Miteigentümer] gegen den nunmehrigen Kläger [im Folgenden nur noch: Kläger] geführten Verfahren geltend. Die Miteigentümer begehrten Schadenersatz über EUR 51.445,16 sA mit der Begründung, sie hätten den Kläger 2006 mit der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bauträger, der die Wohnungseigentumsanlage errichtet habe, beauftragt. Dem sei er ohne Beanstandung bis 2016 nachgekommen. Da trotz zahlreicher Sanierungsversuche 2013 Feuchtigkeitsschäden vorhanden gewesen seien, hätten die Miteigentümer einen Sachverständigen mit der Ursachenforschung und Sanierung der Schäden beauftragt. Dies sei bis Ende 2015 erfolgt und habe die Miteigentümer insgesamt EUR 35.340,18 gekostet. Da mit dem Bauträger keine Einigung möglich gewesen sei, hätten sie den Kläger am 18.10.2016 mit der gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche beauftragt. Der Auftrag habe auf umgehende Klagseinbringung gelautet, da die Ursachenforschung des Sachverständigen und die Sanierung bereits lange angedauert und Rechnungen aus 2013 vorgelegen hätten. Entgegen dem Auftrag habe der Kläger bis Jänner 2017 nichts unternommen. Die Ansprüche der Miteigentümer seien seit 17.12.2016 verjährt. Der Kläger habe die Verjährung im Jänner 2017 bestritten, weshalb die Miteigentümer in weiteren Verfahren versucht hätten, ihre Ansprüche doch noch geltend zu machen. Letztlich sei die Tatsache der Verjährung mit 17.12.2016 vom Oberlandesgericht Innsbruck festgestellt worden. Da der Kläger die Ansprüche nicht unverzüglich geltend gemacht habe, hafte er anteilig für die Sanierungskosten von EUR 24.745,77 und die Verfahrenskosten von insgesamt EUR 26.699,39.
Der Kläger bestritt die Ansprüche im Anlassverfahren und wandte ein, der behauptete Verjährungsbeginn mit 17.12.2016 beruhe auf den Feststellungen des Erstgerichts im Vorprozess, an welchem er nicht beteiligt gewesen sei. Der Verjährungsbeginn sei nicht nachvollziehbar, da den Miteigentümern zu diesem Zeitpunkt weder Schaden noch Schädiger hinreichend bekannt gewesen seien. Erst am 23.04.2014 sei eine Hausversammlung abgehalten worden, in welcher die Miteigentümer über Schaden und Schädiger in Kenntnis gesetzt worden seien. Die Sanierungskosten seien mit Sondervorschreibung den Miteigentümern im Jahr 2015 angelastet worden, sodass erst dann ein Vermögensschaden eingetreten sei. Damit sei der Vorwurf, dem Auftrag vom 18.10.2016 nicht unverzüglich nachgekommen zu sein, nicht kausal für den Schadeneintritt gewesen. Ihm sei kein Auftrag erteilt worden. Aus den zur Verfügung gestellten Informationen sei eine Verjährung nicht erkennbar gewesen. Bei Erhalt der notwendigen Informationen im Jänner 2017 habe er das Mandat nicht übernommen. Die Miteigentümer hätten vor der Klagseinbringung 2018 überprüfen müssen, ob eine Verjährung eingetreten sei. Die Kosten für frustrierte Klagen seien ihm nicht anzulasten. Allfällige Schadenersatzansprüche seien im Jänner 2020 verjährt. Bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz erstattete der Kläger keine Einwendung zum rechtmäßigen Alternativverhalten, nämlich dass derselbe Schaden entstanden wäre, hätte er die Klage vor dem 17.12.2016 eingebracht.
Das Bezirksgericht wies die Klage im Anlassverfahren ausgehend von folgendem Sachverhalt ab:
„Die [… Miteigentümer ...] stellten bereits ab Übergabe der Liegenschaft 2004 Mängel fest. [...] Am 06. Juni 2006 fand eine weitere Eigentümerversammlung statt, an welcher Miteigentümer mit 1494/1653 Miteigentumsanteilen teilnahmen. Der [Kläger] war von der Hausverwaltung als Jurist, Baumeister und gerichtlich beeideter Sachverständiger zum Thema Mängelbehebung eingeladen. In der Versammlung wurde die Geltendmachung von Baumängeln in abstrakter Form besprochen und der [Kläger] schlug einen gemeinsamen Termin mit dem Sachverständigen, der Baufirma und allen Verantwortlichen zur Besprechung und Behebung von Mängeln vor. Die Hausverwaltung schlug vor, dass der [Kläger] die Interessen der Wohnungseigentümerschaft betreffend die Geltendmachung von Baumängeln vertreten solle und alle anwesenden Eigentümer erteilten dazu die Zustimmung.
Am 04.10.2006 fand eine neuerliche Hausversammlung statt, an welcher 1423 von 1653 Miteigentumsanteilshaltern, der [Kläger], zwei Sachverständige und Rechtsvertreter einzelner Miteigentümer teilnahmen. Der [Kläger] referierte, dass die Versammlung für das weitere Prozedere in Sachen Mängel entscheidend sei, um festzulegen, ob von der Eigentümergemeinschaft eine Verbesserung oder Preisminderung betreffend einzelner Mängel gewünscht werde. Es wurden Mängel und Mängelbehebungen besprochen, eine Klagsführung wurde nicht mehr zur Abstimmung gebracht. Bei einer weiteren Eigentümerversammlung am 03.07.2007, an welcher der [Kläger], ein Sachverständiger und Rechtsanwälte von Miteigentümern teilnahmen, wurde wiederum über Mängel, Mängelbehebungen, insbesondere Wassereintritte gesprochen und vereinbart, dass allenfalls bei Fristablauf Klage zu führen sei. Ein einzelner Miteigentümer, der auch auftragsgemäß Interessen anderer Eigentümer vertrat, beauftragte 2006 den [Kläger] einmal mit einer Klagsführung und wurde vom [Kläger] in einem Passivprozess vertreten. Der [Kläger] hat Eigentümer in Prozessen nur einmal vertreten, wurde aber wiederholt von Eigentümern und der Hausverwaltung wegen Rechtsproblemen angesprochen.
Nach Mängelbehebungsversuchen gab es weitere Mängel, weshalb 2013 ein Sachverständiger von der Hausverwaltung mit der Begutachtung von Feuchtigkeitsschäden im Erdgeschoss und Keller beauftragt wurde. Der Sachverständige teilte am 17.12.2013 der Hausverwaltung schriftlich mit, dass die Feuchteschäden im Keller und den Parterrewohnungen auf Bauausführungsmängel zurückzuführen seien. Diese Stellungnahme hat die Hausverwaltung am 17.12.2013 an sechs Miteigentümer weitergeleitet. In diesem Mail teilte die Hausverwaltung diesen Eigentümern mit, dass die entstandenen Kosten an den [Kläger] weitergeleitet würden, um den Schaden der Eigentümergemeinschaft einzufordern. Die Hausverwaltung müsse erst die Schäden beheben lassen und alles dokumentieren, weshalb man den Sachverständigen zur Beweissicherung hinzuziehen müsse. Für Schäden in der Tiefgarage würden Kostenvoranschläge eingeholt und in der weiteren Hausversammlung die weitere Vorgehensweise besprochen. Zur Vorbesprechung einer Eigentümerversammlung am 23.04.2014 fanden sich mehrere Eigentümer beim [Kläger] ein. 2013 und 2014 wurden Sanierungsarbeiten durchgeführt. Am 20. September 2016 stellte der [Kläger] an die Eigentümergemeinschaft eine Honorarnote über EUR 782,60 für Leistungen im Zeitraum 16.01.2014 bis 27.08.2015. Nicht festgestellt werden kann, dass der [Kläger] im Weiteren von der Hausverwaltung oder den Eigentümern in Sachen Sanierung in der Wohnungseigentumsanlage als Rechtsanwalt in Anspruch genommen wurde.
Zur Vorbereitung der Eigentümerversammlung vom 06.10.2016 bat die Hausverwaltung den [Kläger] zwei Tage zuvor um Teilnahme, was der [Kläger] aus Termingründen ablehnte. In der Eigentümerversammlung sprachen sich mit Ausnahme zweier Eigentümer die anwesenden Eigentümer für eine Klagsführung aus. Dabei wurde festgehalten, dass sich alle anwesenden Eigentümer mit zwei Ausnahmen mit der Beauftragung des [Klägers] zur Klagseinbringung einverstanden erklären würden. Am 18.10.2016 schrieb die Hausverwaltung an den [Kläger]:
„Wir erlauben uns Ihnen in der Beilage das Protokoll der letzten Hausversammlung vom 06.10.2016 zu übermitteln, mit dem höflichen Auftrag die entsprechende Klage gegen die Erbengemeinschaft wie unter Punkt 5.) und 6.) des Protokolls beschlossen umgehend einzubringen.“
Das Protokoll war dem Schreiben nicht beigeschlossen. Der [Kläger] urgierte am selben Tag die Übermittlung des Protokolls, welches ihm daraufhin umgehend zukam. In weiterer Folge kam es zu keiner Kontaktaufnahme zwischen der Hausverwaltung und dem [Kläger]. Am 14.12.2016 und am 03.01.2017 fragte die Hausverwaltung nach dem Stand der Dinge. Daraufhin teilte der [Kläger] am 11.01.2017 mit, dass eine Bearbeitung noch nicht erfolgt sei, schon mangels Unterlagen betreffend Sachverhalt, Höhe des Schadens und Rechnungen. Eigentümer hätten sich bei ihm gemeldet, welche sich im Laufe des Jänners melden würden zur Terminvereinbarung, was mit diesen abzustimmen sei, eben auch wegen der Unterlagen. Der [Kläger] fragte, ob es ein Verjährungsproblem geben könne, er habe keine Unterlagen oder Kenntnis, wann erstmalig das Problem der Undichtheit aufgetreten sei und bat dazu um Rückäußerung. Darauf antwortete die Hausverwaltung innerhalb Stundenfrist, man sei überrascht, dass die Klage noch nicht eingebracht sei. Jetzt bestehe ein Verjährungsproblem, da Rechnungen eingeklagt hätten werden sollen, welche im Dezember 2013 gelegt worden seien. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass keine Haftung der Hausverwaltung für die Verjährung übernommen werde, da rechtzeitig der Auftrag an den [Kläger] erteilt worden sei. Zwei Minuten später leitete die Hausverwaltung den E-Mail-Verkehr mit dem [Kläger] an einen anderen Rechtsanwalt weiter mit der Bitte um Rücksprache.
Am 19.01.2017 teilte der [Kläger] der Hausverwaltung mit, dass man kein Mandat zurücklege, sondern keinen Auftrag erhalten habe, sondern ein solcher nur in Aussicht gestellt worden sei. Es sei weder eine konkrete Beauftragung noch eine Übermittlung von Unterlagen erfolgt, erst jetzt habe man Unterlagen übermittelt, welche man jedoch nicht mehr sichte oder kontrolliere. Man sei ausgelastet, zeitlich eingeschränkt und übernehme den Auftrag nicht. Bereits am 12. Jänner 2017 hatte der [Kläger] der Hausverwaltung mitgeteilt, über die dortige Überraschung erstaunt zu sein, er habe keine Rechnungen erhalten. Es sei nichts übermittelt worden, sodass weder geklärt sei, was, noch für wen eingeklagt werden solle. Aus dem Protokoll von Herbst 2016 könne man daraus nichts ablesen. Verjährung könne noch nicht eingetreten sein, es bestünde aber sicher dringender Handlungsbedarf. Eine Vertretung in dieser Sache übernehme man nicht. Ein Miteigentümer hatte mit dem [Kläger] vor Weihnachten ein Telefonat geführt und man war dahingehend verblieben, dass Unterlagen nach Weihnachten überbracht würden, was aber nicht geschah. Beim Landesgericht und Bezirksgericht Innsbruck […] führte ein Miteigentümer wegen der sanierten Wassereintritte bzw Feuchtigkeitsschäden Gewährleistungs- bzw Schadenersatzprozesse. Die Klage am Landesgericht wurde abgewiesen und der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben, wobei das Oberlandesgericht Innsbruck ausführte, die Verjährungsfrist habe mit Übermittlung des Schreibens des Sachverständigen am 17.12.2013 zu laufen begonnen und die Ansprüche seien verjährt bzw verfristet. Daraufhin wurde im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen.
Das Bezirksgericht begründete die Abweisung, dem [Kläger] sei am 18.10.2016 kein konkreter Auftrag zur unverzüglichen Einbringung einer Klage erteilt worden. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht Folge gegeben und die Entscheidung als Zwischenurteil dahingehend abgeändert, dass das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 51.445,15 sA [richtig: EUR 51.445,16] dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt wurde. Es erklärte die Revision hinsichtlich sämtlicher [Miteigentümer] mit Ausnahme des [Zehntmiteigentümers] für jedenfalls unzulässig, jene des [Zehntmiteigentümers] für nicht zulässig.
Rechtlich führte das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht zu D* im Anlassverfahren aus:
„Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RS0042741; RS0053096). Demnach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn 1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder 2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Ist in einem Verfahren objektive Klagehäufung (Anspruchshäufung) und gleichzeitig subjektive Klagehäufung (Parteienhäufung) gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (RS0131473, RS0053096 [T21]). Die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Ansprüche (objektive Klagehäufung) setzt nach § 55 Abs 1 Z 1 JN einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang voraus. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn allen Ansprüchen derselbe Klagegrund zugrundeliegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts erfordert. Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Er ist dann nicht anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (5 Ob 166/19a mwN). Bei der Beurteilung dieser Frage ist vom Klagsvorbringen auszugehen (RS0042741). Im Fall einer Parteienhäufung (subjektive Klagehäufung) sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN die von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhobenen Ansprüche zusammenzurechnen, wenn diese materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Es muss somit entweder eine Rechtsgemeinschaft für den Streitgegenstand bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet ist (5 Ob 166/19a). Eine Rechtsgemeinschaft bloß bezüglich eines nur eine Vorfrage bildenden Sachanspruchs oder Rechtsanspruchs reicht nicht aus, um eine materielle Streitgenossenschaft annehmen zu können (RS0035355).
Ansprüche von und gegen formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO sind nicht zusammenzurechnen (RS0035615), und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T26]; RS0053096 [T20]).
In diesem Verfahren ist sowohl eine subjektive als auch eine objektive Klagenhäufung gegeben. Die [Miteigentümer] haben richtig erkannt, dass die Ansprüche der jeweiligen [Miteigentümer] nicht zusammenzurechnen sind (subjektive Klagenhäufung). Es stellt sich allerdings die Frage, ob der jeweilige [Miteigentümer] mit den beiden jeweiligen Ansprüchen (Schadenbehebungskosten und Prozesskosten) Forderungen erhebt (objektive Klagenhäufung), die allenfalls auch nicht zusammenzurechnen sind. Für eine solche Lösung spräche grundsätzlich die Überlegung, dass die [Miteigentümer] in ihrer Klage für diese Forderungen jeweils zwei Anspruchsgrundlagen geltend gemacht haben, nämlich einerseits, dass der [Kläger] dem Auftrag vom 18.10.2016 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und nicht unverzüglich gegen den Bauträger eine Schadenersatzklage eingebracht hat, sodass die Forderungen seit 17.12.2016 verjährt waren (Punkt 3. des Klagsvorbringens), und andererseits der [Kläger] im Jänner 2017 bestritten hatte, dass eine derartige Verjährung eingetreten ist, weshalb die [Miteigentümer] in zwei Zivilverfahren versucht haben, ihre Ansprüche gegenüber dem Bauträger dennoch geltend zu machen, diese Verfahren jedoch aufgrund der eingetretenen Verjährung verloren haben und ihnen deshalb Prozesskosten entstanden sind (Punkt 4. des Klagsvorbringens). Mit Fug und Recht könnte die Ansicht vertreten werden, dass es sich hierbei um zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen handelt, sodass die jeweiligen Forderungen der [Miteigentümer] gegenüber dem [Kläger] auch ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben könnten und deshalb nicht zusammenzurechnen sind. Der erkennende Senat vertritt allerdings die Ansicht, dass die Anspruchsgrundlagen der [Miteigentümer] für die gegenüber dem [Kläger] jeweils geltend gemachten beiden Forderungen doch in einem derart engen Lebenssachverhalt gründen (nämlich jeweils in einem behaupteten anwaltlichen Fehlverhalten des [Klägers]), dass hinsichtlich der von den [Miteigentümern] jeweils geltend gemachten beiden Forderungen (objektive Klagenhäufung) sehr wohl eine Zusammenrechnung zu erfolgen hat.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Überlegungen für die Behandlung der gegenständlichen Berufung?
Die [Miteigentümer] 1, 2 und 6 können das Urteil im Hinblick auf die Bestimmung des § 501 Abs 1 ZPO nur aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfen. Soweit diese [Miteigentümer] ebenfalls die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend machen, ist auf deren Berufungsausführungen nicht weiter einzugehen. Hinsichtlich der übrigen [Miteigentümer] (3 bis 5 und 7 bis 16) liegt eine Überschreitung des Streitwerts von EUR 2.700 vor, sodass insoweit keine Rechtsmittelbeschränkung greift. [...]
Das Berufungsgericht folgt der Argumentation der [Miteigentümer], dass der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und dem Klienten in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand hat (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 26 zu § 1002). Dabei handelt es sich um einen Bevollmächtigungsvertrag. Als Beauftragter hat dabei der Rechtsanwalt nach § 1009 ABGB sowie § 9 Abs 1 RAO die Interessen des Mandanten zu wahren. Beim Auftragsvertrag im Sinn des § 1002 ABGB handelt es sich um einen Konsensualvertrag, bei dem sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung erlaubter Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet (RS0109332). Als Konsensualvertrag bedarf es für den Abschluss eines Bevollmächtigungs- und eines Auftragsvertrags der Einigung der Vertragsparteien über den Vertragsinhalt und die (ausdrückliche oder stillschweigende) Erklärung des Abschlusswillens (RS0038607). Dazu bedarf es der inhaltlich ausreichend bestimmten, Bindungswillen aufweisenden Offerte des einen und der mit dieser Offerte korrespondierenden Annahme des anderen Vertragsteils (RS0013981; RS0013992). In der Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontakts zu rechtsgeschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis treten, das sie zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Rechtsgeschäfts verpflichtet. Dieses Schuldverhältnis beruht nicht auf dem Willen der Parteien, es entsteht auch unabhängig davon, ob später ein Vertrag geschlossen wird. Es handelt sich um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht, das Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten beinhaltet (RS0053208). Zwar ist jeder Teil berechtigt, Vertragsverhandlungen abzubrechen, die Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann aber Schadenersatzansprüche auslösen. Der Partner ist unter Umständen darauf hinzuweisen, dass man noch keine Bindung entstehen lassen will. Gerade im vorvertraglichen Verkehr zwischen Anwalt und Klient ist von ersterem eine hohe Sorgfalt im Zusammenhang mit der Annahme oder Ablehnung eines Mandats zu verlangen (4 Ob 141/12g). Nach § 1003 ABGB trifft Personen, die zur Besorgung bestimmter Geschäfte „öffentlich bestellt“ sind – dazu gehören auch Rechtsanwälte – die Verpflichtung, Anträge zum Abschluss eines Auftrags unverzüglich zu beantworten (RS0128321). Schweigen auf ein Angebot führt allerdings nicht zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet gegebenenfalls zum Ersatz des Vertrauensschadens nach den Regeln der culpa in contrahendo (1 Ob 63/18y).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Mit dem am 18.10.2016 an den [Kläger] gerichteten Schreiben haben die [Miteigentümer], vertreten durch die Hausverwaltung, einen ausreichend bestimmten Auftrag erteilt. Der [Kläger] wurde aufgefordert, eine Klage umgehend einzubringen – dies unter Hinweis auf Punkt 5 und 6 des in der Folge unmittelbar nachgereichten Protokolls. In Punkt 6 dieses Protokolls ist die Höhe der aushaftenden Sanierungskosten mit EUR 38.328,82 wiedergegeben. Außerdem ergibt sich aus Punkt 6 die Einbringung der Klage gegen die Erbengemeinschaft sowie der Umstand, dass der [Kläger] mit der Klagseinbringung betraut wird. Dieses Schreiben kann nur so verstanden werden, dass der [Kläger] von den Mit- und Wohnungseigentümern zur unverzüglichen und schnellen Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bauträger aufgefordert wurde. Der [Kläger] hat auf dieses Schreiben auch umgehend dahin reagiert, dass er darauf hinwies, dass das im Schreiben genannte Protokoll nicht angeschlossen ist und er um Übermittlung desselben bitte (welchem Ersuchen in der Folge auch umgehend nachgekommen wurde). Mit diesem Verhalten hat der [Kläger] den an ihn erteilten Auftrag ausdrücklich angenommen, weil er damit mit hinreichender Verlässlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Auftrag in der Folge auch ausführen wird. Dies umso mehr auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der [Kläger] schon seit Jahren, nämlich seit dem Jahr 2006, als erstmals die Problematik des Auftretens von Schäden am gegenständlichen Haus virulent wurde, von den Mit- und Wohnungseigentümern immer wieder zu den einzelnen Hausversammlungen miteinbezogen wurde, die Mit- und Wohnungseigentümer in diesem Zusammenhang laufend beraten und betreut hat und somit hinreichende Kenntnis von der gesamten Problematik mit den Mängeln und den gegenüber dem Bauträger zu erhebenden Forderungen hatte. Letztlich hat nach den Feststellungen des Erstgerichts der [Kläger] für diese anwaltliche Beratungstätigkeit auch eine Honorarnote für die im Jahr 2014 und 2015 geleisteten Tätigkeiten gestellt. Für die Annahme des Auftrags durch den [Kläger] am 18.10.2016 spricht mit hinreichender Deutlichkeit auch die Formulierung seines EMails an die Hausverwaltung vom 11.01.2017, in dem er mitteilte, dass „eine Bearbeitung“ bislang noch nicht erfolgt sei. Die Bearbeitung eines Auftrags setzt nach allgemeinem Sprachverständnis ein Auftragsverhältnis voraus. Dieses – bereits seit Jahren bestehende Auftragsverhältnis im Zusammenhang mit der allseits bekannten Gewährleistungsproblematik – stellte der [Kläger] erstmals dann in Frage, als er von der Hausverwaltung mit der bislang nicht erfolgten Klagseinbringung und der damit verbundenen möglichen Verjährungsproblematik konfrontiert wurde.
In Anbetracht des hinsichtlich der Klagsführung zustande gekommenen Auftragsverhältnisses hätte der [Kläger] der ihm erteilten Weisung, unverzüglich eine Klage gegen den Bauträger einzubringen, nachkommen müssen. Es wäre an ihm gelegen gewesen, die hiefür erforderlichen Unterlagen und Informationen zeitnah und rechtzeitig einzuholen, um die Klage vorbereiten zu können. Dass dem [Kläger] hierfür hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verjährung letztlich erst am 17.12.2016 eingetreten ist.
Aus dem Verhalten des [Klägers], nämlich der Aufforderung zur Übermittlung des fehlenden Protokolls, ohne nach der Nachreichung desselben sonst in irgendeiner Weise auf den erteilten Auftrag, unverzüglich eine Klage gemäß den im Protokoll enthaltenen Punkten 5 und 6 einzubringen, zu reagieren, kann bei verständiger Betrachtungsweise kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er den ihm erteilten Auftrag zumindest schlüssig angenommen hat. Jedenfalls konnte die Hausverwaltung als Vertreterin der [Miteigentümer] keinen anderen Schluss ziehen, als dass der [Kläger] für eine Klagseinbringung ausreichende Informationen hat und deshalb den Auftrag auch erfüllen wird.
Nicht übersehen werden darf aber auch, dass der [Kläger] gegen die Verpflichtung nach § 1003 ABGB verstoßen hat, nämlich unverzüglich zu antworten. Aufgrund des Schreibens der Hausverwaltung vom 18.10.2016 und seiner bisherigen jahrelangen Tätigkeit für die Mit- und Wohnungseigentümer in der gegenständlichen Angelegenheit war für den [Kläger] ausreichend erkennbar, dass die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung, einen Prozess gegen die Erbengemeinschaft (Gebäudeerrichter) anstrebt. Auf das Auftragsschreiben hat der [Kläger] jedenfalls nicht sofort dahin reagiert, dass er den Auftrag nicht annehmen wird, was in der Folge dazu geführt hat, dass die (möglichen) Ansprüche der Kläger letztlich am 17.12.2016 verjährten. Hätte er den an ihn erteilten Auftrag sofort abgelehnt, wäre es den [Miteigentümern] noch möglich gewesen, einen anderen Rechtsvertreter mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Jedenfalls wäre es dem [Kläger] zu diesem Zeitpunkt noch leicht möglich gewesen, fehlende Unterlagen beizuschaffen und zu sichten, die Frage der Verjährung zu klären, den Klagsanspruch dem Grunde und der Höhe nach schlüssig zu stellen und eine Klage beim zuständigen Gericht einzubringen. Jedenfalls hat der [Kläger] durch das bloße Zuwarten über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten bis er zu einer Bearbeitung der Rechtssache kam, gegen seine Anwaltspflichten verstoßen und damit den Vermögensschaden der [Miteigentümer] kausal verursacht. Aus diesem Verhalten haftet der [Kläger] auch nach den Regeln der culpa in contrahendo, zumal er verpflichtet gewesen wäre, sich unverzüglich gegenüber der die Mit- und Wohnungseigentümer vertretenden Hausverwaltung dahin zu erklären, ob der Auftrag angenommen wird oder nicht, damit die [Miteigentümer] noch rechtzeitig auf eine allfällige Ablehnung des Mandats reagieren hätten können. Aufgrund dieser Überlegungen haftet der [Kläger] für den Eintritt des den [Miteigentümern] durch die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung entstandenen Schadens. Da der [Kläger] im Jänner den Klägern gegenüber erklärt hat, dass eine Verjährung ihrer Ansprüche ohnehin nicht eingetreten sei, hat der [Kläger] auch für die frustrierten Kosten der [Miteigentümer] in den beiden Zivilverfahren, die diese zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber dem Bauträger angestrengt haben, aufzukommen, zumal in diesen Verfahren zu Tage getreten ist, dass – entgegen der Ansicht des [Klägers] – sehr wohl eine Verjährung der Klagsansprüche mit 17.12.2016 eingetreten ist.
Der [Kläger] vertritt in seiner Berufungsbeantwortung die Ansicht, dass das Klagebegehren jedenfalls nicht zu Recht bestehe, zumal die Forderungen der [Miteigentümer] gegenüber dem [Kläger] ohnedies bereits verjährt seien. Gehe man nämlich davon aus, dass die ursprünglichen Ansprüche der [Miteigentümer] gegenüber dem Bauträger am 17.12.2016 oder am 23.04.2017 jedenfalls verjährt gewesen wären, so sei die nunmehrige Klage gegen den [Kläger], die am 09.10.2020 eingebracht worden sei, jedenfalls außerhalb der Verjährungsfrist erhoben worden. Aus advokatorischer Vorsicht werde noch folgende Ersatzfeststellung als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob die Verjährung entweder am 17.12.2016 oder am 23.04.2017 eingetreten ist. Die Kläger wussten allerdings im Jänner 2017, dass eine Verjährung ihrer Ansprüche entweder mit 17.12.2016 bereits eingetreten ist oder am 23.04.2017 eintreten wird.“
Selbst wenn daher ein haftungsbegründendes Verhalten des [Klägers] angenommen werden sollte, wären die Forderungen der [Miteigentümer] ihm gegenüber jedenfalls auch verjährt.
Hierzu ist wie folgt auszuführen:
Dass die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nach nunmehriger Judikatur nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt, die (bloße) Vorhersehbarkeit eines Schadens die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB also nicht in Lauf setzt, lässt sich im konkreten Fall nur als Argument dafür verwenden, keine allzu strengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage zu stellen. Es ist vom Grundsatz des § 1489 ABGB auszugehen, dass der Kläger seinen Schaden binnen drei Jahren von der Zeit an geltend machen muss, zu welcher ihm der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurde. Die Judikatur stellt dabei auf die Erkennbarkeit des Schadens, genauer gesagt auf den Zeitpunkt ab, an dem der Geschädigte den Schaden und den Schädiger soweit kennt, dass er mit Aussicht auf Erfolg eine Klage erheben kann. Maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalls (5 Ob 2101/96y mwN). Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass der Geschädigte mit seiner Schadenersatzklage nicht so lange zuwarten darf, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt, es zu sein. Wenn jedoch Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Die Kriterien der Erkennbarkeit des Schadens könnten in einem solchen Fall nur ausnahmsweise, etwa bei einem Wegschauen des Geschädigten oder einem Verkennen erdrückender Beweise, erfüllt sein (10 Ob 111/07g).
Im vorliegenden Fall war die Frage des Eintritts eines Schadens bei den [Miteigentümern] durch die verspätete Einbringung einer Klage gegenüber dem Bauträger erst durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17.01.2019 im [Baumängelverfahren] bekannt, sodass die gegenständliche Klage gegen den [Kläger], die am 22.10.2020 eingebracht wurde, nicht verjährt ist.
Aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen kommt der vom [Kläger] als sekundärer Feststellungsmangel gerügten Feststellung keine Relevanz zu und wurde deshalb vom Erstgericht zu Recht nicht getroffen.
3. Da bereits aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Berufungsbegehrens der [Miteigentümer] erfolgen konnte, ist auf die Tatsachenrüge der Berufung mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen.
Insgesamt kommt daher der Berufung Berechtigung zu und war die angefochtene Entscheidung als Zwischenurteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Für die endgültige Entscheidung fehlen noch hinreichende Feststellungen des Erstgerichts dazu, welche konkreten Schäden den jeweiligen [Miteigentümern] tatsächlich entstanden sind, wobei in diesem Zusammenhang bereits jetzt darauf hingewiesen wird, dass – wie oben aufgezeigt wurde – eine ziffernmäßige Diskrepanz zwischen dem Gesamtklagebegehren und der Summe der einzelnen behaupteten Forderungen der [Miteigentümer] besteht, welche im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern sein wird.
Gemäß § 52 ZPO sind die Kosten des Berufungsverfahrens weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Lediglich hinsichtlich des [Zehntmiteigentümers] übersteigt die Klagsforderung EUR 5.000. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nach dieser Gesetzesstelle im Zusammenhang mit dessen Begehren nicht zuzulassen. Hinsichtlich der übrigen [Miteigentümer] wird der Schwellenwert von EUR 5.000 jeweils nicht überschritten, sodass insoweit eine Revision jedenfalls unzulässig ist.“
Über Antrag des [Klägers] änderte das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht den Zulassungsausspruch hinsichtlich des [Zehntmiteigentümers] ab. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück und sprach aus, der [Zehntmiteigentümer] habe die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen. Die Revision sei jedenfalls unzulässig, weil kein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang nach § 55 Abs 1 Z 1 ZPO vorliege.
Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das Bezirksgericht Innsbruck den [Kläger] im Anlassverfahren zur Zahlung von insgesamt EUR 51.445,16 sA an Hauptsache sowie zum Kostenersatz über EUR 55.697,47. Der [Kläger] erhob dagegen lediglich einen Kostenrekurs, woraufhin das Rekursgericht die zu ersetzenden Kosten auf EUR 50.559,14 reduzierte.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrt im gegenständlichen Amtshaftungsverfahren EUR 30.487,59 samt Zinsen und eine Haftungsfeststellung und brachte vor, die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht sei im Ergebnis unvertretbar. Einwendungen im weiteren Verfahren vor dem Bezirksgericht zum Anspruchsgrund seien nicht mehr möglich gewesen, weshalb nur noch ein Kostenrekurs habe erhoben werden können. Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht habe in der Aufforderung des Klägers zur Nachreichung des Protokolls eine ausdrückliche Annahme eines Angebots der Miteigentümer gesehen, was richtigerweise lediglich als Aufforderung zur Nachreichung eines konkreten Angebots angesehen werden könne. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die notwendigsten Grundzüge dieses Auftrags erkennen können. Das Angebot der Miteigentümer sei zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend bestimmt gewesen. Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht habe zwar zutreffende Judikatur zitiert, jedoch eine gravierende rechtliche Fehlbeurteilung vorgenommen. Auch zusammen mit dem nachgereichten Protokoll sei kein ausreichend bestimmtes Angebot vorgelegen. Es sei nicht zu entnehmen gewesen, ob die Eigentümergemeinschaft oder die Miteigentümer anteilig nach Miteigentumsanteilen auftreten sollten, sowie ob allgemeine Teile der Liegenschaft oder Wohnungseigentumsobjekte der Miteigentümer betroffen waren. Weiters könne für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen an allgemeinen Teilen der Liegenschaften ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig sein, was nicht ersichtlich gewesen sei. Dem Kläger sei nicht einmal bekannt gemacht worden, wer klagen sollte, folglich wer seine tatsächliche Vertragspartner sein würden, noch wie sich der Klagsbetrag zusammensetze und welche Ansprüche wem gegenüber konkret geltend gemacht werden sollten. Ein hinreichend bestimmtes Angebot hätte verneint werden müssen. Daran ändere die Äußerung im E-Mail, dass eine Bearbeitung noch nicht erfolgt sei, nichts, da dies nicht als Bekenntnis zu einem bereits bestehenden Mandatsverhältnis, sondern richtigerweise in dem Kontext zu verstehen sei, dass die genannten Sachverhaltslücken geklärt hätten werden sollen. Ein Vertragsabschluss wäre erst nach dem im Jänner geplanten Termin mit den Miteigentümern möglich gewesen. Entgegen der Ansicht des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht sei keine schlüssige Annahme des Angebots erfolgt, weil eine Reaktion auf das nachträglich übermittelte Protokoll ausgeblieben sei. Bloßes Schweigen könne nur unter besonderen Umständen als Zustimmung gedeutet werden, die nicht vorgelegen seien. Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht sei ohne sachliche Rechtfertigung von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Hausverwaltung habe trotz Kenntnis nicht auf die angeblich drohende Verjährung hingewiesen. Die Ansicht des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht zur ausdrücklichen oder konkludenten Annahme des nicht hinreichend bestimmten Angebots beruhe auf einer groben Verkennung der Rechtslage. Ebenso seien die Schlussfolgerungen aus der Anwendung der culpa in contrahendo nach § 1003 ABGB unvertretbar, da die Hausverwaltung nicht auf einen wirksamen Vertrag habe vertrauen dürfen, sondern nur darauf, dass sich der Empfänger ohne unnötige Verzögerung darüber erkläre, ob er das Angebot annehme. Die Hausverwaltung hätte eine Rückäußerung früher urgieren müssen. Sie habe nur mit einer Antwort des Klägers, nicht aber auf die Annahme des Vertrags vertrauen dürfen. Maßgebliche (dislozierte) Feststellungen des Erstgerichts seien nicht beachtet worden, wonach sich aus den Beweisergebnissen nicht ergebe, dass der Kläger eine Erklärung zur Annahme des Vertrags abgegeben habe und dass noch nicht klar gewesen sein konnte, wer und in welchem Umfang mit welchem Thema Klage zu führen wünsche. Die Feststellungen stünden in unlösbarem Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung der Berufungsentscheidung. Weiters sei die Feststellung unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger mit einem Miteigentümer vor Weihnachten ein Telefonat geführt habe und mit diesem so verblieben sei, dass Unterlagen nach Weihnachten überbracht würden, was nicht mehr geschehen sei. Daraus hätte gefolgert werden müssen, dass auch die Miteigentümer davon ausgegangen seien, dass dem Kläger erst noch Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssten. Durch die Ankündigung, im Jänner würden notwendige Unterlagen nachgereicht, habe der Kläger darauf vertrauen können, dass bis dahin keine Fristversäumnis eintreten werde. Die Rechtsansicht des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht bedeute, dass ein Rechtsanwalt bereits vor Annahme eines Mandats, ohne Kenntnis der maßgeblichen Umstände, also bereits beim Inaussichtstellen eines Mandats hafte, was den Sorgfaltsmaßstab unsachlich überspanne. Dem Kläger sei in den von den Miteigentümern geführten Prozessen der Streit nicht verkündet worden sei, weshalb ihn die materielle Rechtskraft der Entscheidung nicht binde. Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht sei in seiner Entscheidung aber aufgrund der Ergebnisse der von den Miteigentümern gegen den Errichter geführten Prozesse von einer Verjährung der Klagsansprüche mit 17.12.2016 ausgegangen. Das Bezirksgericht Innsbruck habe die Urteilsannahmen aus diesem Verfahren aber richtigerweise lediglich zitiert, ohne den Sachverhalt zum eigenen Sachverhalt zu erklären. Vom Bezirksgericht sei nicht festgestellt worden, wann Kenntnis von Schaden und Schädiger der Miteigentümer in Bezug auf die Ansprüche gegen den Errichter eingetreten sei, da die wesentliche Hausversammlung erst im April 2017 stattgefunden habe. Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht sei von der Verjährung am 17.12.2016 ausgegangen, womit der Kläger unzulässig an die Rechtskraft der Vorentscheidungen gebunden worden sei. Dies stelle eine Überraschungsentscheidung dar, da der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, sein Vorbringen anzupassen. Weiters sei das rechtmäßige Alternativverhalten nicht geprüft worden, wie der nicht geführte Prozess hypothetisch geendet hätte.
Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht habe festgestellt, dass der Einritt eines Schadens bei den Miteigentümern durch die verspätete Einbringung der Klage gegen den Bauträger erst durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17.01.2019 bekannt geworden sei. Eine notwendige Beweiswiederholung habe nicht stattgefunden, womit der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt worden sei. Dabei sei nicht festgestellt worden, dass bis zum Vorliegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck Ungewissheit über das Vorliegen eines Schadens der Miteigentümer bestanden habe.
Die Hausverwaltung habe mit dem Kläger Kontakt aufgenommen, um den von den Miteigentümern in der Hausversammlung gefassten Entschluss, die Erbengemeinschaft zu klagen, umzusetzen. Die Miteigentümer hätten sich daher zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft im Oktober 2016 der Hausverwaltung als Hilfsperson bedient und sie hätten sich deren Wissen zurechnen zu lassen. Die Verjährung gegenüber dem Kläger sei daher ab 11.01.2017 eingetreten, wobei auch das Wissen des neu beauftragten Rechtsvertreters den Miteigentümern zuzurechnen sei. Die Rechtsansicht des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht sei unvertretbar. Obwohl nach den Feststellungen der Kläger erst am 12.01.2017 als erste vage Einschätzung mitgeteilt habe, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten sein dürfte, habe die Hausverwaltung bereits am Tag zuvor im Bewusstsein, eine Verjährung sei bereits eingetreten, sämtliche Unterlagen an den späteren Klagsvertreter weitergeleitet. Dennoch habe das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht die offensichtlich erste Einschätzung, welche bereits nach Betrauung eines anderen Rechtsanwalts erfolgt sei, als rechtswidrig und schuldhaft adäquate Verursachung frustrierter Prozesskosten beurteilt und eine Haftung bejaht. Die Beurteilung der Kausalität sei eine Tatfrage. Das Erstgericht habe aber keine Feststellungen getroffen, dass die zitierte Nachricht kausal für die späteren Verfahren gewesen wäre. Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht sei vom festgestellten Sachverhalt abgewichen und habe diesen ergänzt, was wiederum eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes darstelle. Jedenfalls mangle es an der Adäquanz. Es liege nicht in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Mitteilung eines Rechtsanwalts darüber, dass er keine Unterlagen gesichtet habe, aber eine Verjährung (noch) nicht vermute, dazu führe, dass sich der Erklärungsempfänger auf diese vage Vermutung verlasse und zwei Verfahren führe. Darüber hinaus sei nicht begründet worden, worin die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Klägers erblickt werde. Die Miteigentümer hätten die Prozesskosten selbst und alleine verschuldet. Insgesamt sei mit der Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht der Kläger aus Gerechtigkeitsüberlegungen zugunsten der Miteigentümer zur Haftung verpflichtet worden, womit sich bei Gesamtbetrachtung eine unvertretbare Rechtsansicht ergebe. Es bestehe rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren, da die Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis des Klägers unklar seien. Die Haftpflichtversicherung des Klägers habe Hauptsache und Kosten aus dem Verfahren B* des Bezirksgerichts Innsbruck von insgesamt EUR 111.469,62 bezahlt. Ein Teilbetrag der an die Versicherung übergegangenen Forderung von EUR 7.000 sei dem Kläger zum Inkasso abgetreten worden, wovon er derzeit anteilig EUR 4.000 geltend mache. Dazu kämen EUR 3.000 an Selbstbehalt sowie EUR 23.487,59 an eigenen Vertretungskosten in dem Verfahren.
Die Beklage wandte ein, die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht sei rechtlich richtig, jedenfalls vertretbar. Die Differenzierung zwischen einem konkludent zustandegekommenen Auftragsverhältnis und einem vorvertraglichen Schuldverhältnis entspreche der ständigen Rechtsprechung. Der Kläger habe durch sein Verhalten berechtigterweise den Eindruck einer Mandatsannahme erweckt. Auch die Verjährungsfrage sei zutreffend gelöst worden. Der Kläger sei am Verfahren gegen die Baufirma nicht beteiligt gewesen, jedoch habe das Erstgericht festgestellt, dass der Sachverständige am 17.12.2013 der Hausverwaltung den maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitgeteilt habe. Diese Stellungnahme sei von der Hausverwaltung noch am selben Tag an verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer weitergeleitet worden. Die Frage der Verjährung sei nicht nur durch Übernahme der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Innsbruck geklärt worden. Es liege dabei keine Überraschungsentscheidung vor, da die Verjährung bereits erstinstanzlich vorgebracht worden sei.
Das Erstgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die Klage mit der Begründung ab, die Rechtsansicht im Berufungsurteil des Landesgerichts sei nicht unvertretbar. Die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Nichtannahme des Auftrags als auch dazu, dass noch nicht klar gewesen sein konnte, wer und in welchem Umfang zu welchem Thema Klage zu führen wünsche, seien keine Tatsachenfeststellungen, sondern eine dislozierte rechtliche Beurteilung, an welche das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht nicht gebunden gewesen sei. Dieses habe zu Recht die weiteren Feststellungen zur Nachreichung von Unterlagen durch einen Miteigentümer unberücksichtigt gelassen, da es von einer Auftragsannahme bereits mit 18.10.2016 ausgegangen sei. Es treffe zwar zu, dass die Entscheidung im Verfahren gegen die Baufirma keine Bindungswirkung für den Kläger entfalte, jedoch habe sich das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht auf eine weitere Feststellung des Bezirksgerichts zur Übermittlung der Stellungnahme des Sachverständigen an die Hausverwaltung hinsichtlich des Beginns der Verjährung gestützt. Da die Parteien zur Verjährung vorgebracht hätten, liege keine Überraschungsentscheidung vor. Der Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens sei vom Kläger erstinstanzlich nicht erhoben worden. Zur Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Kläger liege keine Sachverhaltsergänzung vor. Mit Zwischenurteil könne auch entschieden werden, wenn noch strittig sei, ob der Anspruch überhaupt mit einem Betrag zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht habe die Haftung des Klägers dem Grunde nach bejaht. Darüber, ob und in welcher Höhe er auch für die frustrierten Prozesskosten der Miteigentümer zu haften habe, sei im Zwischenurteil noch nicht abgesprochen worden. Dies sei erst im fortzusetzenden erstinstanzlichen Verfahren zu klären gewesen. Gegen die dortige Entscheidung habe der Kläger lediglich Kostenrekurs erhoben, weshalb er wegen Verstoßes gegen § 2 Abs 2 AHG keine Amtshaftungsansprüche ableiten könne. Schließlich sei die Rechtsansicht des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht zur Zulässigkeit der Revision nicht unvertretbar, da es sich eingehend mit der Frage der subjektiven und objektiven Klagenhäufung und der Zusammenrechnung der Streitwerte auseinandergesetzt habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. Der Kläger bekämpft als aktenwidrig (a) sowie mit Beweisrüge (b, c) folgende Ausführungen des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung:
„(b) Unrichtig ist jedoch das klägerische Vorbringen, das [Bezirksgerichts Innsbruck] habe im Urteil vom 20.08.2021 gar nicht festgestellt, wann Kenntnis von Schaden und Schädiger seitens der [Miteigentümer] in Bezug auf die Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft (= Errichter, „Bauträger“) bestanden habe. Tatsächlich stellte das Erstgericht fest:
(a,b) „Hierauf hat Baumeister [Name] am 17.12.2013 [….] Die Stellungnahme des Sachverständigen [....] ergab, dass Feuchteschäden im Keller bzw den Parterrewohnungen auf Bauausführungsmängel zurückzuführen seien.“
(c) Auf diese Feststellung des [Bezirksgerichts Innsbruck] stützte der Berufungssenat seine rechtliche Beurteilung, dass zu diesem Zeitpunkt ausreichende Kenntnis von Schaden und Schädiger seitens der [Miteigentümer] bestand und folglich die Verjährung der Ansprüche der [Miteigentümer] gegen den Bauträger mit 17.12.2016 eintrat.“
Er begehrt stattdessen festzustellen, das Bezirksgericht Innsbruck als Erstgericht habe im Urteil vom 20.08.2021 keine Feststellung darüber getroffen, wann Kenntnis von Schaden und Schädiger seitens der Miteigentümer in Bezug auf die Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft (= Errichter, „Bauträger“) bestanden habe. Die Ansprüche der Miteigentümer gegen den Bauträger seien nicht zum 17.12.2016 verjährt. Nicht festgestellt werden könne, wann die Verjährung der Ansprüche der Miteigentümer gegen den Bauträger eingetreten sei. Deren Ansprüche gegen den Bauträger seien frühestens im April 2017 verjährt.
Anstelle der als aktenwidrig bezeichneten Passage hätte richtigerweise festgestellt werden müssen, dass der Sachverständige am 17.12.2013 betreffend Feuchteschäden Erdgeschoss und Keller dem Vertreter der Hausverwaltung schriftlich mitgeteilt habe, dass es erst Besichtigungen und Ortsaugenscheine gegeben habe und die Stellungnahme nach diesen Augenscheinen mit Durchfeuchtungsproben ergeben habe, dass Feuchteschäden im Keller bzw den Parterrewohnungen auf Bauausführungsmängel zurückzuführen seien.
Die Ansicht das Erstgericht im Amtshaftungsverfahren, das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht habe damit den Beginn der Verjährung definiert, sei nicht nachvollziehbar, da die Stellungnahme den Klägern zu diesem Zeitpunkt gar nicht zugegangen sei und es sich schlicht um die Stellungnahme eines Sachverständigen handle, ohne dass festgestellt worden sei, dass damit Schaden und Schädiger überhaupt schon festgestanden wären. Selbst mit Zugang einer Nachricht wäre nicht von einer Kenntnis auszugehen, die erst verarbeitet werden müsse. Dem Erklärungsempfänger sei eine weitere Erkundigungsmöglichkeit und -zeit zuzugestehen. Die Stellungnahme sei weder den Miteigentümern zugegangen noch hätten sie Kenntnis über Schaden und Schädiger gehabt. Die bekämpfte Feststellung des Erstgerichts betreffe lediglich die Übermittlung an die Hausverwaltung, nicht jedoch an die Miteigentümer. Es habe sich nur um eine Stellungnahme gehandelt. Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht habe ausschließlich Bezug auf die Vorverfahren genommen, was sich an der Wendung „zumal in diesen Verfahren zutage getreten ist“ zeige. Dies sei rechtlich nicht vertretbar. Die Stellungnahme habe lediglich ein Vertreter der Hausverwaltung und nicht die 16 Miteigentümer erhalten. Die Rechtsansicht des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht zur Verjährung sei unvertretbar. Die 16 Miteigentümer seien erst im April 2014 bei einer Versammlung informiert worden. Es liege eine Überraschungsentscheidung vor, da der Berufungssenat ohne Beweiswiederholung oder -aufnahme ein Zwischenurteil gefällt habe. Die Ansprüche der 16 Miteigentümer wären im Jänner 2017 nicht verjährt gewesen, wenn sie umgehend Klage eingebracht hätten und nicht bis ins Jahr 2015 (gemeint wohl: 2018) gewartet hätten.
1. 1 Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Erstgericht hat lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine bereits zur Gänze (also inklusive der vom Berufungswerber vermissten Passage) in den Feststellungen zitierte Passage aus dem Urteil des Bezirksgerichts auszugsweise wiederholt. Auf S 7 der angefochtenen Entscheidung hat das Erstgericht – in Fettschrift hervorgehoben – die Feststellungen des Bezirksgerichts im Anlassverfahren vollumfänglich, inklusive des vom Berufungswerber vermissten Teils, wortwörtlich zitiert. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenem Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (RS0043347). Dies liegt hier nicht vor. Das Erstgericht hat lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die aus seiner Sicht für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Passagen wiederholt.
1. 2 Der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung betrifft den erarbeiteten Sachverhalt, durch den dargelegt wird, welche Tatsachenbehauptungen der Streitteile für richtig erachtet werden. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Tatsachenfeststellungen sind das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung aufgenommener Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO Rz 39).
Bei den vom Berufungswerber mit Beweisrüge bekämpften „Feststellungen“ handelt es sich um Rechtsausführungen des Erstgerichts. Dementsprechend enthält die Beweisrüge keine Ausführungen dazu, inwiefern die Beweiswürdigung unrichtig sein sollte und bei den begehrten „Ersatzfeststellungen“ handelt es sich um rechtliche Beurteilungen. Die Beweisrüge ist nicht gesetzesgemäß ausgeführt, sodass nicht weiter darauf eingegangen werden kann.
2. In der Rechtsrüge macht der Berufungswerber zunächst sekundäre Feststellungsmängel geltend. Er vermisst eine Negativfeststellung dazu, wann die Miteigentümer Kenntnis über Schaden und Schädiger gegen den Bauträger bzw Errichter hatten bzw dass diesen frühestens im April 2014 die maßgeblichen Faktoren für eine Klagseinbringung bekannt gewesen seien. Da das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht den Parteien im Rahmen einer Berufungsverhandlung weder weiteres Vorbringen noch entsprechende Beweise ermöglicht habe, sei das Berufungsverfahren in Verletzung des rechtlichen Gehörs mangelhaft geblieben. Es habe ebenso wie nun das Erstgericht diese Feststellungen nicht getroffen. Den Miteigentümern seien die maßgeblichen Informationen noch nicht vorgelegen.
In der Rechtsrüge im engeren Sinn argumentiert der Berufungswerber, er habe sowohl im Verfahren vor dem Bezirksgericht als auch im Amtshaftungsverfahren vorgetragen, ihm seien die maßgeblichen Informationen nicht zugegangen und er habe diese urgiert, wozu ihm von einem Miteigentümer im Dezember 2016 versichert worden sei, man werde dies im Jänner 2017 noch machen. Das Erstgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, es liege eine Überraschungsentscheidung vor. Es konnte nicht thematisiert und darüber Beweis geführt werden, dass die maßgeblichen Informationen nicht bereits vorgelegen seien. Dies wäre gar nicht notwendig gewesen, da das Bezirksgericht festgestellt habe, dass dem Kläger das Nachreichen der Informationen zugesagt worden sei. Es handle sich um eine unvertretbare Rechtsansicht, wenn davon ausgegangen werde, dass im Dialog „ich brauche deine Vertretung“ – „aber dann brauche ich Informationen von dir“ alles ausgedrückt sei. Dem Hinweis des Klägers, dass im Jänner 2017 noch keine Verjährung eingetreten sei, man aber dringenden Handlungsbedarf habe, sei nicht Rechnung getragen worden, indem die Klage maßgeblich verspätet (2015 – gemeint wohl 2018) eingebracht worden sei. Die Rechtsansicht zum Verjährungsbeginn sei nicht zutreffend, da sich aus einer allgemeinen Mitteilung an einen Verwalter, statt an die 16 Miteigentümer, ohne Unterlagen nicht konkret ableiten lasse, wer in welchem Umfang überhaupt Klage zu führen wünsche. Ohne inhaltliche Informationen könne keine Klage eingebracht werden. Die Miteigentümer seien in Kenntnis gewesen, dass dem Kläger die relevanten Informationen nicht übermittelt worden seien und niemand habe davon ausgehen können, dass Klage eingebracht würde oder ein Vertretungsverhältnis bestünde. Das Erstgericht habe das Vorbringen und die Beweisanbote des Klägers zum mutmaßlichen Verlauf und Ausgang des Prozesses übergangen, worin eine Mangelhaftigkeit liege. Auf Basis des Vorbringens des Klägers sei der mutmaßliche Verlauf und Ausgang des Verfahrens nicht abgebildet worden, womit der Klage vollinhaltlich stattzugeben gewesen wäre.
Aufgrund der Information des Klägers an die Miteigentümer, dass dringender Handlungsbedarf bestehe bzw der Information der Miteigentümer in der Versammlung im April 2017 seien die Ansprüche gegen den Kläger bei Klagsführung im Oktober 2020 verjährt gewesen. Die Beurteilung der Verjährung sei unrichtig und unvertretbar. Die Verjährung würde zwanglos ausgedehnt. Dass gegen das Endurteil keine Berufung erhoben wurde, schade nicht. Das Erstgericht begründe diese Ansicht auch nicht, es liege eine Scheinbegründung vor, die als Mangelhaftigkeit zu rügen sei. Schließlich habe das Landesgericht Innsbruck als Berufungssenat zur Zusammenrechnung der Ansprüche und Zulässigkeit der Revision eine unvertretbare Rechtsansicht vertreten.
2. 1 Bei der Geltendmachung des sekundären Feststellungsmangels vermischt der Berufungswerber Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung. Die wesentlichen Umstände, nämlich dass die von den Miteigentümern mit der Eruierung, Behebung und Geltendmachung von Baumängeln beauftragte Hausverwaltung am 17.12.2013 die Stellungnahme zur Ursache der Schäden des von ihr beauftragten Sachverständigen erhielt, sowie dass die Eigentümerversammlung im April 2014 stattfand, werden vom Kläger nicht bestritten, sondern sogar selbst behauptet. Während das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht und das Erstgericht im Amtshaftungsverfahren ausgehend davon den Verjährungsbeginn mit Zugang der Stellungnahme an die Hausverwaltung festlegten, vertritt der Berufungswerber die Rechtsansicht, die Verjährung sei erst durch Mitteilung der Stellungnahme an die Miteigentümer bei der Versammlung im April 2017 erfolgt. Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass der Hausverwaltung die Stellungnahme des Sachverständigen im Dezember 2013 zuging und er begehrt keine anderslautende Feststellung.
Wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegen zu nehmen oder anzuzeigen, ist Wissensvertreter. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Wissen der Hausverwaltung der Gemeinschaft zuzurechnen (RS0009172 [T11]), dies gilt explizit auch für Bauschäden (RS0065360 [T5]). Ausgehend davon ist die rechtliche Beurteilung der Verjährung durch die Vorinstanz als auch durch das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht nicht nur vertretbar, sondern zutreffend. Es bedarf keiner weiteren Feststellung zum konkreten Wissensstand der einzelnen Miteigentümer, da ihnen das Wissen ihrer Hausverwaltung zuzurechnen ist. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.
2. 2 Die Ausführungen, das Erstgericht im Amtshaftungsverfahren habe das rechtliche Gehör des Klägers verletzt bzw es liege eine Überraschungsentscheidung vor, laufen auf die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrunds bzw einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinaus. Den Berufungsausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, worin konkret die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder das überraschende Moment gelegen sein sollte. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, welches weitere Vorbringen oder welche weiteren Beweismittel der Kläger bei Erörterung welchen konkreten Umstands zusätzlich vorgetragen oder angeboten hätte. Der Rechtsmittelwerber ist zur Darlegung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Der Rechtsmittelwerber muss nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Er wird davon nicht befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das jeweilige Beweismittel beantragte (RS0043039, insbesondere auch [T53]). Die Ausführung der Verfahrensrüge (als „Rechtsrüge“) erfolgte nicht gesetzesgemäß.
2. 3 Dasselbe gilt für den gleichzeitig erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung durch das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht. Es ergibt sich aus den Berufungsausführungen nicht, worin die Gehörsverletzung und die Überraschung gelegen sein sollte. Abgesehen davon trifft nicht zu, dass das Bezirksgericht zur Frage, ob dem Kläger nach Erhalt des Auftrags im Oktober 2016 maßgebliche Informationen fehlten und ob er solche urgierte, keine Feststellungen getroffen hätte. Es hatte festgestellt, dass es nach Übermittlung des Protokolls zu keiner weiteren Kontaktaufnahme zwischen der Hausverwaltung und dem Kläger gekommen kam und der Kläger erst über wiederholte Nachfrage der Hausverwaltung im Jänner 2017 mitteilte, dass eine Bearbeitung noch nicht erfolgt sei, schon mangels Unterlagen betreffend Sachverhalt, Höhe des Schadens und Rechnungen. Es hätten sich bei ihm Eigentümer gemeldet, die sich im Lauf des Jänners 2017 erneut für eine Terminvereinbarung melden würden. Es wurden sohin Feststellungen zu diesem Thema getroffen, sekundäre Feststellungsmängel liegen daher auch hier nicht vor (RS0043320 [T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]).
2. 4 Der Ansicht, aufgrund der Nachricht des Sachverständigen vom 17.12.2013 habe noch keine ausreichende Kenntnis von Schaden und Schädiger bestanden und es handle sich diesbezüglich um eine unvertretbare Rechtsansicht, ist nicht beizutreten. Aufgrund der vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht zugrundegelegten Feststellungen des Bezirksgerichts stand fest, dass sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen ergab, die Feuchtestellen im Keller und den Parterrewohnungen seien auf Bauausführungsmängel zurückzuführen. Aus der Stellungnahme des Sachverständigen ergab sich, dass die von den Miteigentümern bereit seit 2004 festgestellten Mängel an der Liegenschaft auf Bauausführungsfehler zurückzuführen seien. Warum zu diesem Zeitpunkt Schaden und Schädiger im Sinn des § 1489 ABGB noch nicht bekannt gewesen sein sollten, weil es sich „nur um eine Stellungnahme“ gehandelt habe, erschließt sich nicht.
Der Geschädigte muss sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte bei einer Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadenursache (RS0034951), dem maßgeblichen Kausalzusammenhang (RS0034306) und dem Verschulden des Schädigers (RS0034322). Es trifft ihn eine Erkundigungsobliegenheit, die nicht überspannt werden darf (RS0034327, RS0034335). Erforderlich sind konkrete Verdachtsmomente, aus denen der Geschädigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327 [T21]).
Im Lichte dieser Grundsätze kann in der Beurteilung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht, aus der Stellungnahme des Sachverständigen seien Schaden und Schädiger ableitbar, keine Fehleinschätzung erkannt werden. Zur auch in der Rechtsrüge im engeren Sinn erhobenen Behauptung, die Nachricht sei nicht an die 16 Miteigentümer, sondern nur an einen Vertreter der Hausverwaltung gegangen [sodass eine Verjährung gegenüber den Miteigentümern noch nicht zu laufen habe beginnen können], wird auf obige Ausführungen verwiesen. Wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegen zu nehmen oder anzuzeigen, ist Wissensvertreter (RS0065360). Soweit es auf das Wissen des Geschäftsherrn ankommt, wird ihm dabei das Wissen des Wissensvertreters als eigenes zugerechnet, sodass die an sein Wissen geknüpften Rechtsfolgen zum Nachteil des Geschäftsherrn eintreten können. Zu Wissensvertretern zählt auch eine von Miteigentümern beauftragte Hausverwaltung (RS0065360, RS0009172).
2. 5 Nicht berechtigt ist der Vorwurf in der Berufung, es sei nicht klar gewesen, welcher Miteigentümer zu welchem Thema Klage führen möchte, da diese 2013 noch gar nicht die relevanten Informationen gehabt hätten und sich aus einer allgemeinen Mitteilung an einen Verwalter nicht konkret ableiten lasse, in welchem Umfang überhaupt Klage geführt werden sollte. Der Kläger erhielt nicht im Jahr 2013, unmittelbar nach Vorliegen der Stellungnahme des Sachverständigen, den Auftrag zur umgehenden Einbringung einer Klage, sondern im Jahr 2016. Es kommt nicht darauf an, ob die Miteigentümer bereits 2013 die dazu relevanten Informationen hatten. Die zur Klagsführung notwendigen Informationen waren nicht bloß aus der Stellungnahme des Sachverständigen abzuleiten, sondern vielmehr aus dem Auftragsschreiben der Hausverwaltung im Zusammenhang mit dem nachgeforderten Protokoll der Eigentümerversammlung. In diesem wurde festgestelltermaßen beschlossen, dass hinsichtlich der Feuchteschäden in der Tiefgarage und der Refundierung von Mängelsanierungskosten alle (mit Ausnahme von zwei namentlich genannten) anwesenden Miteigentümer sich mit der Betrauung des Klägers mit der Klagseinbringung durch die Hausverwaltung einverstanden erklärten. Somit ergab sich aus dem Protokoll hinlänglich, wer den Kläger mit der Klagseinbringung gegen wen betraute und hinsichtlich welcher Schäden. Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat dabei aus dem Protokoll die geltend zu machenden Sanierungskosten mit EUR 38.328,82 aus der Urkunde nachgetragen, wozu es ohne Beweiswiederholung berechtigt war (RS0121557). Zusammen mit dem ausdrücklichen Auftrag der Hausverwaltung an den Kläger im Schreiben vom 18.10.2016, entsprechend der Beschlüsse im Protokoll umgehend Klage gegen die Erbengemeinschaft einzubringen, verfügte der Kläger über die Informationen, wer ihn aufgrund welcher Umstände gegen wen zur Klagsführung beauftragte. Warum aufgrund der ausdrücklichen Formulierung „mit dem höflichen Auftrag die entsprechende Klage gegen die Erbengemeinschaft wie unter Punkt 5. und 6. des Protokolls beschlossen umgehend einzubringen“, „niemand davon ausgehen“ könnte, dass damit ein Auftrag erteilt worden wäre, erschließt sich nicht. Dass naturgemäß aufgrund dieses Auftrags nicht sofort die Klage ausformuliert werden konnte, sondern dazu noch weitere Informationsaufnahmen notwendig gewesen wären, liegt auf der Hand. Dies ändert nichts daran, dass die Einschätzung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht, dem Kläger sei ein Auftrag zur umgehenden Klagsführung erteilt worden, vertretbar ist. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der festgestellten Chronologie, nämlich
der Beauftragung des Klägers durch alle anwesenden Eigentümer in der Hausversammlung 2006 zur Vertretung der Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Baumängeln;
der Teilnahme des Klägers an diversen Eigentümerversammlungen seit 09.02.2006 aufgrund der von den Miteigentümern festgestellten Mängeln an der Bausubstanz;
der einmal bereits erfolgten Vertretung der Eigentümer in einem Prozess;
der Weiterleitung der Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.12.2013 zur Geltendmachung der Eigentümergemeinschaft entstandener Kosten an den Kläger bereits 2013;
Abrechnung von Leistungen für die Eigentümergemeinschaft zwischen Jänner 2014 und August 2015 im September 2016;
der Einladung des Klägers zur Hausversammlung vom 06.10.2016 (an der er wegen terminlicher Verhinderung nicht teilnahm).
Der Kläger war also laufend in die Entwicklung der Baumängelproblematik der Miteigentumsgemeinschaft eingebunden. Dies zeigt sich auch an der Diktion des Schreibens der Hausverwaltung vom 18.10.2016, in welcher nicht angefragt wird, ob der Kläger allenfalls ein Mandat der Miteigentümer übernehme und bereit sei, sie in einer Klagsführung zu vertreten, sondern vielmehr sogleich die umgehende Klagsführung beauftragt wurde. Dies entspricht einer Kommunikation im Zuge einer laufenden Geschäftsbeziehung und nicht der Anfrage um Übernahme eines Mandats. Aus der Reaktion des Klägers darauf ergibt sich, dass auch er selbst von einem ihm erteilten Auftrag ausging, den er nicht ablehnte, sondern vielmehr die Übermittlung des angekündigten Protokolls anforderte. Dass es zu einer wirksamen Beauftragung kam, die der Kläger auch angenommen hatte, zeigt schließlich seine Antwort auf die Anfrage der Hausverwaltung vom 11.01.2017, dass eine Bearbeitung noch nicht erfolgt sei, worauf schon im Anlassverfahren zutreffend hingewiesen wurde. Ein nicht angenommener oder abgelehnter Auftrag wäre nicht zu bearbeiten gewesen.
Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat die Grundsätze für das Zustandekommen von Konsensualverträgen – wozu auch die fragliche Beauftragung zählt – zutreffend dargelegt. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen Vertrag anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst – und zwar bei Auslegung nach §§ 914 ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen – feststellen lassen. Das Anbot muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen zum Ausdruck bringen (RS0013981). Das Offert muss angenommen werden (RS0013992). Die Einigung kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden (RS0038607). Im konkreten Fall hatte der Kläger bereits im Jahr 2006 den Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten, deren Interessen bei der Geltendmachung von Baumängeln zu vertreten. Ein Mandat endet entweder mit der Erfüllung seines Zwecks oder aus anderen Gründen, wie Tod des Beauftragten, Kündigung und Widerruf (RS0019630). Eine Kündigung oder ein Widerruf des Mandats des Klägers wurde nie behauptet.
Wie das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, hätte den Kläger nach § 1003 ABGB die Pflicht getroffen, sich unverzüglich zu erklären, wenn er den Auftrag nicht annehmen hätte wollen. Schweigen ist grundsätzlich nicht als konkludente Annahme zu deuten, es sei denn, der Offerent durfte das Schweigen als Annahme deuten. Dafür bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, die in aller Regel aus einem vorangegangenen Tun des Oblaten, insbesondere im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung oder von Vertragsverhandlungen, folgen können (vgl Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1003 Rz 24). Solche Umstände lagen im konkreten Fall vor. Die Hausverwaltung durfte aufgrund der oben dargestellten Historie, insbesondere des seit Jahren bestehenden grundsätzlichen Auftragsverhältnisses und der Nachforderung des Eigentümerprotokolls (anstelle einer sofortigen Ablehnung des Auftrags) auf die Annahme des Auftrags vertrauen, da der Kläger nicht nur „geschwiegen“, sondern das Protokoll nachgefordert hatte.
2.6. 1 Mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsrüge, das Erstgericht habe die Behauptungen, Vorbringen und Beweisanbote des Klägers zum mutmaßlichen Verlauf und Ausgang des Prozesses schlicht übergangen, wird wiederum eine (sekundäre) Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Der Verfahrensrüge fehlt es wiederum an der gesetzmäßigen Ausführung. Es lässt sich aus der Berufungsschrift nicht ableiten, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der behauptete Mangel abstrakt geeignet sein sollte, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil des Klägers herbeizuführen (RS0043049, RS0043039). Es wird nicht ausgeführt und ist nicht erkennbar, welche wesentlichen, fehlenden Feststellungen zu treffen gewesen wären und inwiefern diese für die rechtliche Beurteilung notwendig gewesen wären (E. Kodek in Rechberger/Klicka6 § 496 ZPO Rz 10).
2.6. 2 Im Haftungsprozess gegen den Rechtsanwalt ist der Mandant für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre. Der Mandant hat zu beweisen, dass das schuldhaft rechtswidrige Verhalten seines Rechtsanwalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für den eingetretenen Schaden war. Bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts wird dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet. Auch im Rahmen der Anwaltshaftung muss die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist (RS0022700, T4, T5, T9, T13). Liegt das Verschulden des Rechtsanwaltes in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre. Liegt der Schaden in einem Anspruchsverlust durch Verjährung, so muss vom Geschädigten jedenfalls behauptet werden, er hätte bei gehöriger Belehrung durch den Rechtsanwalt den Anspruch rechtzeitig geltend gemacht. Ferner ist das hypothetische Geschehen dieser Geltendmachung konkret zu behaupten, kann doch ohne – auf dem Tatsachenvorbringen des Geschädigten fußenden – Feststellungen zum „hypothetischen Inzidentprozess“ nicht beurteilt werden, ob der Rechtsanwalt den behaupteten Schaden verursacht hat (RS0022706, T20). Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre. Das Regressgericht hat diesen Sachverhalt allerdings nicht von Amts wegen aufzuklären, sondern es obliegt den Parteien, diesen vorzutragen und die notwendigen Beweise dazu anzutreten (RS0127136).
2.6. 3 Im Anlassverfahren haben die Miteigentümer vorgebracht, sie hätten den Baumängelprozess wegen Verjährung der Ansprüche gegen die Baufirma verloren, weil es der Kläger verabsäumt habe, rechtzeitig die beauftragte Klage einzubringen. Das Beweisverfahren im Anlassverfahren ergab, dass die Klage der Miteigentümer im Baumängelprozess wegen Verjährung abgewiesen wurde, die Verjährungsfrist bei Erteilung des Auftrags zur (umgehenden) Klagseinbringung an den Kläger noch nicht abgelaufen war und auch noch genug Zeit zwischen Beauftragung und Fristablauf zur Einbringung der Klage zur Verfügung stand (rund 2 Monate). Damit haben die Miteigentümer sämtliche Voraussetzungen für eine Haftung des Klägers im Sinne der dargestellten Rechtsprechung – einen vorwerfbaren Fehler des Kläger und dessen Kausalität für den Schaden – behauptet und unter Beweis gestellt. Im Anlassverfahren war nicht strittig, dass der Anspruch gegen die Baufirma bestanden hätte, wobei auch diesbezüglich das Beweisverfahren ergab, dass nach der Expertise des beauftragten Sachverständigen (deren Richtigkeit ebenfalls unbestritten war) die Baufirma für die Schäden verantwortlich war. Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht konnte angesichts dieser Sachlage daher berechtigt davon ausgehen, dass die Miteigentümer bei rechtzeitiger Klagseinbringung den Prozess hypothetisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewonnen hätten (RS0022700, RS0022706, RS0127136).
Wie das Erstgericht im Amtshaftungsverfahren weiters zutreffend herausgearbeitet hat, wurden vom Kläger im Anlassverfahren darüber hinaus keine Einwendungen im Sinne eines „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ erhoben. Ausgehend von den Behauptungen der Miteigentümer hätten diese das Baumängelverfahren ohne das Versäumnis des Klägers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gewonnen. Es wurden vom Kläger keine Umstände aufgezeigt, dass der Schaden ohne das Versäumnis dennoch eingetreten wäre.
2.6. 4 Im Amtshaftungsverfahren behauptet der Kläger lediglich, das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht habe es unterlassen, den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, was – wie unter 2.6.2 und 2.6.3 ausgeführt – nicht zutrifft. Im Amtshaftungsverfahren hat der Kläger, wie auch im sonstigen Schadenersatzrecht, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen. Er hat die Rechtsverletzung durch das Organ zu behaupten und zu beweisen und den Kausalzusammenhang darzutun. Bei Unterlassungen hat der Geschädigte zu beweisen, dass bei gebotenem Tun der Schaden nicht eingetreten wäre (Mader in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar [2022] § 1 AHG, Rz 47). Im Sinne der Figur der conditio sine qua non hat er darzulegen, dass der geltend gemachte Schaden ohne die Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre (Ziehensack, AHG², § 1, Rz 1666).
Der Kläger hat im Amtshaftungsverfahren nicht behauptet, dass die Miteigentümer den Baumängelprozess auch dann verloren hätten, wenn er die Klage auftragsgemäß eingebracht hätte. Damit ist der Kläger auch seiner Behauptungs- und Beweispflicht im Amtshaftungsverfahren nicht nachgekommen.
2. 7 Zur Verjährung der Schadenersatzansprüche der Miteigentümer gegen den Kläger zitierte das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht die Entscheidungen 5 Ob 2101/96y mwN und 10 Ob 111/07g und nahm aufgrund des anhängigen Verfahrens gegen den Bauträger, in dem es unter anderem um die Verjährung der Ansprüche ging, die Kenntnis des Schadens durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17.01.2019 an.
Besteht Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, ist in aller Regel auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung oder den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens abzustellen, weil typischerweise erst dann der Schaden eintritt und unverrückbar feststeht. Dies gilt nur, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht, da eine ausreichende Kenntnis vom Schaden auch gegeben sein kann, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. Steht der Schadeneintritt fest, besteht kein Grund, den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten, weshalb die Verjährung schon vor der Beendigung des Verfahrens beginnt (vgl M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1489 Rz 17). Diese Rechtsprechung setzt Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, voraus. Sie ist daher nicht auf Sachverhalte anwendbar, in denen bereits während des Verfahrens der Schadenseintritt feststeht, weil etwa die Klägerin den von ihr behaupteten Vermögensnachteil, den sie dem Beklagten als ihrem damaligen Vertreter in steuerlichen Angelegenheiten zurechnen will, bereits mit der Zustellung der Abgabenbescheide des Finanzamts erlitten hat (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07, § 189 Rz 12).
Hier war die Verjährung der Ansprüche der Miteigentümer auch im Baumängelverfahren gegenständlich. Wenn das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht konkret die Kenntnis des Schadens mit dem Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im Baumängelverfahren festsetzte, kann darin im Lichte dieser Grundsätze keine unvertretbare Rechtsansicht erblickt werden, wobei es sich dabei immer um eine Einzelfallentscheidung handelt (RS0113916, RS0034327).
2. 8 Zu den Ausführungen des Erstgerichts, der Kläger habe gegen das Endurteil des Bezirksgerichts keine Berufung erhoben, macht der Berufungswerber wiederum erkennbar einen Verfahrensmangel im Sinne eines Begründungsmangels geltend. Ein Begründungsmangel liegt vor bei bloß formelhafter Beweiswürdigung oder wenn im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen wurden, sohin nur bei gravierenden Mängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Die Außerachtlassung wesentlicher Verfahrensergebnisse kann nur als Begründungsmangel geltend gemacht werden, wenn aufgezeigt wird, dass eine bestimmte Feststellung nicht oder völlig unzureichend begründet wurde (RS0040165, RS0040217). Die Ausführungen des Berufungswerbers richten sich erkennbar gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, hinsichtlich welcher per se ein Begründungsmangel nicht vorliegen kann.
2. 9 Zur Bewertung des Streitgegenstands durch das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht behauptet der Berufungswerber ohne weitere Begründung, es habe sich nicht um eine vertretbare, sondern eine schlicht falsche Rechtsansicht gehandelt. Die pauschale Behauptung, dass eine unrichtige Beurteilung vorliege, reicht nicht. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig erscheint (RS0043603). Dass der Oberste Gerichtshof die Revision zurückwies, da eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN mangels rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang nicht vorzunehmen sei, bedeutet nicht, dass die – ausführlichst begründete – Rechtsansicht des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht unvertretbar gewesen wäre. Abgesehen davon erschließt sich nicht, worin der konkrete Schaden des Klägers aufgrund des Bewertungsausspruchs gelegen sein sollte. Der Revisionsgegner hatte die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen und der Kläger hätte als Rechtsanwalt wissen müssen, dass die Revision mangels Zusammenrechnung unzulässig ist.
3. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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