OLG Wien 9Ra30/26m

9Ra30/26mCourt of AppealApr 30, 2026

Full text

OLG Wien 9Ra30/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0090RA00030.26M.0430.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geb. , , vertreten durch Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B C D GmbH (FN E), **, vertreten durch Mag. Andrea Waldmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 14.054,85 brutto sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse [richtig] EUR 10.511,83 brutto) gegen den Beschluss des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 17.3.2026, F*12, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss

  • in seinen Spruchpunkten 1. und 2. bestätigt,

  • hingegen in seinem Spruchpunkt 3. dahin abgeändert, dass er lautet: „3. Der Antrag der beklagten Partei, die Parteienbezeichnung der beklagten Partei im Rubrum des Einspruches von G* C* e.U. auf B* C* D* GmbH zu berichtigen, wird abgewiesen.“ und

  • in seinem Spruchpunkt 4. ersatzlos aufgehoben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 287,18 (darin EUR 47,86 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig; hinsichtlich der Entscheidung über die Spruchpunkte 1., 2. und 4. des angefochtenen Beschlusses jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Mahnklage begehrte der Kläger von der Beklagten EUR 10.511,83 brutto sA an ausstehendem Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis. In der Mahnklage wurde die beklagte Partei wie folgt bezeichnet: „B* C* D* Transfer GmbH, , FirmenbuchNr E“. Dabei handelt es sich unstrittig um die tatsächliche Arbeitgeberin des Klägers. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist H C*, geb **.

Am 19.12.2025 langte beim Erstgericht ein von der Beklagtenvertreterin eingebrachter Einspruch ein. In dessen Rubrum bzw ERVDeckblatt scheint als beklagte Partei auf: „G* C* e.U., “. Dabei handelt es sich um die Firma des Einzelunternehmers I C, geb **.

Das Vorbringen des Einspruchs lautet:

„In oben bezeichneter Rechtssache erhebt die beklagte Partei gegen den Zahlungsbefehl des Arbeits und Sozialgericht Wien vom 15.12.2025, GZ: F*, binnen offener Frist nachstehenden

Einspruch:

Die beklagte Partei schuldet der klagenden Partei nichts. Die beklagte Partei hat dem Kläger im Zeitraum von Oktober 2024 bis Jänner 2025 den ihm zustehenden Lohn überwiesen. Im Februar 2025 erfolgte keine Lohnauszahlung, da dem Kläger am 07.10.2024 eine Lohnvorauszahlung in Höhe von EUR 2.500,00 gewährt worden war und diese im Februar in Abzug gebracht wurde.

Die beklagte Partei stellt daher den

Antrag,

den bedingten Zahlungsbefehl aufzuheben, das ordentliche Verfahren einzuleiten und das Klagebehren kostenpflichtig abzuweisen.

B* C* D* GmbH“

Der Kläger brachte vor, der Einspruch sei nicht von der tatsächlich beklagten Partei erhoben worden, sodass er zurückzuweisen sei. Darüber hinaus werde im Einspruch das Klagebegehren nur im Umfang von EUR 2.500 bestritten, sodass der Zahlungsbefehl im Umfang von EUR 8.011,83 für rechtskräftig und vollstreckbar zu erklären sei.

Die Beklagte entgegnete, aus dem gesamten Einspruch ergebe sich ohne Zweifel, dass er von der tatsächlich beklagten B* C* D* GmbH erhoben worden sei. Die unrichtige Bezeichnung in der ERVMaske sei irrtümlich erfolgt. Es werde daher beantragt, die Bezeichnung der Beklagten im Rubrum ihres Einspruchs zu berichtigen und den Antrag der Gegenseite auf Zurückweisung des Einspruchs abzuweisen. Aus dem Einspruch gehe auch eindeutig hervor, dass das gesamte Klagebegehren bestritten werde.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Zurückweisung des Einspruchs ab (Spruchpunkt 1.); wies den Eventualantrag des Klägers, den Zahlungsbefehl im Umfang von EUR 8.011,83 brutto sA für rechtskräftig und vollstreckbar zu erklären (Spruchpunkt 2.) ebenfalls ab; berichtigte die Bezeichnung der Beklagten im Rubrum/ERVDeckblatt des Einspruchs auf „B* C* D* GmbH, *, Firmenbuchnummer E“ (Spruchpunkt 3.) und verpflichtete den Kläger, der Beklagten die mit EUR 817,82 bestimmten Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen (Spruchpunkt 4.).

Nach § 235 Abs 4 ZPO könne die Bezeichnung einer Partei richtig gestellt werden, wenn eine nach dem Klage- hier (Einspruchs)inhalt eindeutig gemeinte Person falsch bezeichnet worden sei. Der Einspruch sei gegen den korrekt bezeichneten Zahlungsbefehl zum richtigen Aktenzeichen erhoben worden. Aus seinem Text gehe hervor, dass die Forderung des Klägers gegen die „B* C* D* GmbH“ bestritten werde. Insgesamt sei der Einspruch eindeutig von der tatsächlich Beklagten erhoben werden, sodass die falsche Bezeichnung im Rubrum zu berichtigen sei. Der Antrag des Klägers auf Zurückweisung des Einspruchs sei in der Folge abzuweisen. Der Zahlungsbefehl sei auch nicht teilweise rechtskräftig geworden, weil der Einspruch eindeutig die Abweisung des gesamten Klagebegehrens anstrebe. Die Kosten der Verhandlung vom 26.2.2026 seien als abgrenzbare Kosten des Zwischenstreits vom unterlegenen Kläger zu tragen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Abänderungsanträgen, den Einspruch zurückzuweisen, in eventu: den Zahlungsbefehl im Umfang von EUR 8.011,83 brutto sA für rechtskräftig und vollstreckbar zu erklären; den Berichtigungsbeschluss sowie die Kostenentscheidung ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein (weiterer) Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1. Der Kläger argumentiert in der Hauptsache, eine Berichtigung der Parteibezeichnung sei im vorliegenden Fall nicht zulässig. Es würden zwei Rechtssubjekte, nämlich die „B* C* D* GmbH“ sowie die „G* C* e.U.“ existieren. Es habe – wie aus dessen Rubrum ersichtlich – die falsche juristische Person Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben. Ein Austausch der Rechtssubjekte zur Beseitigung der mangelnden Sachlegitimation sei unzulässig.

1.1. Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Es ist immer seine Sache, die Parteien zu bezeichnen, sodass sich die Frage, wer Partei ist, in erster Linie nach den Angaben in der Klage bestimmt. Diese sind vom Gericht objektiv zu betrachten und auszulegen (vgl RS0035060 [T5]; Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO6 § 75 ZPO Rz 2/1; RS0039446). Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift (vgl RS0035060).

1.2. Die Regelung über die Richtigstellung der Parteibezeichnung in § 235 Abs 5 ZPO betrifft im Kern Fälle, in denen eine nach dem Klageinhalt eindeutig gemeinte Person falsch bezeichnet ist, etwa durch Anführung einer Unternehmensbezeichnung, die vom Namen des Unternehmensträgers abweicht (Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller, ZPO6 § 235 ZPO Rz 11). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ist jene Bezeichnung maßgebend, die der Kläger in der streitanhängig gewordenen Klage (und zudem auch in der Folge regelmäßig) gebraucht hat (RS0035060 [T3]).

Die Berichtigung der Parteienbezeichnung weist zwar Ähnlichkeiten zur Verbesserung auf, ist jedoch von dieser zu trennen. Anders als bei der Verbesserung geht es bei der Berichtigung der Parteienbezeichnung idR nicht um die Beseitigung von Form oder Inhaltsmängeln, sondern darum, die „richtige“ Partei in den Prozess einzubinden und dadurch zu einer umfassenden meritorischen Erledigung des Streits zu gelangen (Kodek in Fasching/Konecny3 § 85 ZPO Rz 13).

1.3. Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Fall für eine Berichtigung der Parteibezeichnung vor. Die alleine maßgeblichen Angaben in der Mahnklage und die dort verwendete Bezeichnung der beklagten Partei sind eindeutig und nach dem Standpunkt beider Parteien auch richtig. Ausgehend von der in der Klage verwendeten Bezeichnung der beklagten Partei ist daher eine Berichtigung nicht erforderlich. Das zeigt sich auch daran, dass mit dem Berichtigungsantrag nicht klargestellt werden soll, wer Prozesspartei ist, sondern (nur), von wem der Einspruch stammt. Es geht - mit anderen Worten - nicht darum, die „richtige“ Partei in den Prozess einzubinden. Vielmehr ist zu klären, ob der Einspruch von der „richtigen“ – von der Klage eindeutig als Prozesspartei gemeinten und bezeichneten - beklagten Partei erstattet wurde.

1.4. Ebenso wie bei der Klagebeantwortung und anderen Schriftsätzen kommt auch beim Einspruch eine Verbesserung iSd §§ 84 ff ZPO in Betracht (Kodek in Fasching/Konecny3 § 248 ZPO Rz 16). Als verbesserungsfähige Formgebrechen werden von der Rechtsprechung auch die mangelhafte und die verfehlte Bezeichnung der Parteien behandelt (vgl Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO6 § 85 ZPO Rz 6; RS0036461, RS0035299). Kann das Gericht aufgrund eines Fehlers die erforderliche Individualisierung einer Person nicht vornehmen bzw benötigt es die fehlenden bzw die richtigen Angaben (zB die Adresse für die Zustellung), ist die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des Schriftstücks unmöglich. Das wird beispielsweise bei einer Diskrepanz zwischen der Nennung im „Deckblatt“ bei Einbringung mittels ERV und im angefügten Schriftsatz vertreten (Konecny, EvBl 2010/113, 773f). Damit liegt ein gem § 84 ZPO relevanter Mangel vor, den das Gericht zum Gegenstand eines Verbesserungsversuchs zu machen hat (Konecny/Schneider in Fasching/Konecny3 § 75 ZPO Rz 11).

1.5. Grundsätzlich wäre daher bei Unklarheiten über die Person, für die der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl eingebracht worden ist, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen.

Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens war jedoch im vorliegenden Fall, jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichts, nicht (mehr) erforderlich. Die Verbesserung ist nämlich jedenfalls möglich, solange sie vom Gericht noch nicht angeordnet wurde. Diesfalls kann daher die Partei – ohne zeitliche Beschränkung -, auch schon vor Erteilung eines Verbesserungsauftrags, von sich aus die Verbesserung vornehmen (Kodek in Fasching/Konecny3 § 85 ZPO Rz 20). Ein Verbesserungsauftrag ist entbehrlich, wenn die Partei das ihrem Schriftsatz zunächst anhaftende Formgebrechen von sich aus oder aufgrund eines entsprechenden Einwands der Gegenpartei bereits beseitigt hat (Kodek in Fasching/Konecny3 § 85 ZPO Rz 30).

Die Beklagte hat infolge des Einwandes des Klägers, der Einspruch sei nicht von der „richtigen“ Partei erhoben worden, mit dem nachfolgenden Schriftsatz (ON 9) klargestellt, dass es sich bei der Bezeichnung im Rubrum des Einspruchs um einen Irrtum gehandelt hat, und dass der Einspruch für die tatsächlich Beklagte, nämlich die B* C* D* GmbH erhoben worden ist (vgl ON 9, S 2). Damit wurde die offensichtlich irrtümlich verfehlte Parteibezeichnung im Rubrum des Einspruchs verbessert.

In der Folge hat auch das Erstgericht seiner Entscheidung im Ergebnis diesen verbesserten Inhalt des Einspruchs zugrunde gelegt. Es hat daher den Antrag des Klägers auf Zurückweisung des (nunmehr verbesserten) Einspruchs zu Recht abgewiesen.

Da allerdings – wie dargelegt – kein Berichtigungsfall vorliegt, war dem Rekurs insoweit Folge zu geben, als der Antrag der Beklagten auf Berichtigung der Parteibezeichnung abzuweisen war.

2. Auf seinen Eventualantrag kommt der Kläger im Rekurs nicht mehr zurück. Nach § 249 Abs 1 ZPO tritt mit rechtzeitiger Erhebung des Einspruchs der gesamte Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil der Klagebegehrens richtet. Richtet sich der Einspruch also nicht eindeutig nur gegen einen Teil des Zahlungsbefehls ist im Zweifel ein „Totaleinspruch“ anzunehmen (vgl Fucik/Wilfinger in Klicka/Koller, ZPO6 § 249 ZPO Rz 3).

Hier brachte die Beklagte in ihrem Einspruch unter anderem vor, sie schulde dem Kläger „nichts“ und beantragte, das Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen. Für die Annahme eines bloßen Teileinspruchs bleibt daher kein Raum.

3. Im Kostenpunkt wendet sich der Kläger gegen die Ansicht des Erstgerichts, die Verhandlung vom 26.2.2026 hätte ausschließlich die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Anträge zum Gegenstand gehabt.

Tatsächlich sei die Verhandlung nicht auf die Einwände gegen den Einspruch eingeschränkt worden. Es liege daher bei richtiger Betrachtung kein Zwischenstreit vor.

3.1. Ein Zwischenstreit erfordert, dass eine Partei einen Antrag stellt, dem die andere entgegentritt, wodurch eine Beschlussfassung des Gerichts ausgelöst wird (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.316). Als Kosten des Zwischenstreits sind allerdings nur die vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbaren Kosten anzusehen. Kosten die im fortgesetzten (Haupt)Verfahren verwertbar sind, sind im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits nicht zuzusprechen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.319).

3.2. Laut Protokoll wurden in der Verhandlung vom 26.2.2026 (Dauer: 1 Stunde) alle bis dahin erstatteten Schriftsätze vollständig vorgetragen sowie sämtliche vorgelegten Urkunden verlesen und zum Akt genommen. Auch Vergleichsgespräche (erkennbar in der Hauptsache) wurden angeregt, scheiterten jedoch.

Damit haben die Parteien – im weiteren Verfahren verwertbar – (auch zur Sache) vorgetragen und Vergleichsgespräche geführt. Der (alleine) auf den Zwischenstreit entfallende Aufwand dieser Tagsatzung ist daher nicht abgrenzbar. Darauf entfallende Kosten können im Zwischenstreit somit nicht zugesprochen werden (vgl 1 Ob 80/22d; 2 Ob 90/22g; 8 ObA 25/14a). Da sohin keine abgrenzbaren Kosten des Zwischenstreits in erster Instanz vorliegen, war die Kostenentscheidung ersatzlos zu beheben.

4. Zusammenfassend war daher dem Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Zurückweisung des Einspruchs sowie auf (teilweise) Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls nicht Folge zu geben. Hingegen war dem Rekurs insofern Folge zu geben, als der Antrag der Beklagten auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei im Einspruch abzuweisen war. Auch im Kostenpunkt erweist sich der Rekurs als berechtigt, sodass die Kostenentscheidung (ersatzlos) aufzuheben war.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Sämtliche im Rekursverfahren entschiedenen Streitfragen betreffen den Einspruch, der noch vor der Klagsausdehnung erstattet wurde. Das Rekursinteresse und damit die Bemessungsgrundlage für die Kosten des Rekursverfahrens beträgt daher EUR 10.511,83. Der Kläger ist mit dem Rekurs hinsichtlich der Punkte 1. und 2. des Spruchs des angefochtenen Beschlusses unterlegen und hat hinsichtlich Spruchpunkt 3. obsiegt. Die Abänderung der Entscheidung im Kostenpunkt hat keine kostenrechtlichen Auswirkungen zugunsten des Klägers. Nach der Rechtsprechung gebühren für ein erfolgreiches Rechtsmittel im Kostenpunkt keine Kosten, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolglos bleibt (vgl RS0119892; RS0087844; OLG Wien 7 Ra 75/25p, 2 R 101/25z). Für den Rekurs ergibt sich damit eine Obsiegensquote des Klägers von einem Drittel, was zu einer Ersatzquote von einem Drittel zugunsten der Beklagten führt.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war nicht zu beurteilen. Soweit die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt wurde (Punkte 1. und 2.) und über Kosten entschieden wurde, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO).

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