OLG Wien 19Bs123/26s

19Bs123/26sCourt of AppealMay 4, 2026

Full text

OLG Wien 19Bs123/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0190BS00123.26S.0504.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d Donau vom 10. April 2026, GZ **29, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

Begründung

Begründung:

Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Krems a.d.Donau vom 8. April 2026 (ON 1.23) wurde über den am selben Tag aufgrund gerichtlich bewilligter Festnahmeanordnung (ON 19) um 13.20 Uhr festgenommenen (ON 20.2) und um 14.20 Uhr in die Justizanstalt Krems a.d. Donau eingelieferten (ON 25.3) österreichischen Staatsbürger A* B* am 10. April 2026 wegen des dringenden Verdachts der Begehung der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 106 Abs 1 Z 3 StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO verhängt (ON 29).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des (nunmehr:) Angeklagten (ON 32.1 und 2), der keine Berechtigung zukommt.

Die Staatsanwaltschaft Krems a.d.Donau legt A* B* mit (gemäß § 227 Abs 2 StPO ausgetauschten) Strafantrag vom 7. April 2026 zur Last, er habe seine ExGattin C* B* in **

I./ durch die Übermittlung von WhatsAppNachrichten mit nachfolgendem [ hier mit sämtlichen Rechtschreibfehlern übernommenen] Wortlaut (ON 4.6.) durch gefährliche Drohung zu nötigen versucht (§ 15 StGB), und zwar

1. / zu Handlungen, nämlich zu unerwünschten Kontaktaufnahmen mit ihm,

A./ am 11. Dezember 2025 „Und glaub mir du hast keine Ahnung was da noch auf mich dich zukommt könnte wenn du jetzt nicht einlängst, ich verlange nur ein Gespräch zwischen uns beiden alleine...“ (Bild Nr. 44);

B./ am 15. Dezember 2025

a./ „Wenn du nicht endlich eine Gespräch Basis mit mir findest, die ich dir jetzt schon öfters angeboten habe, wird das eintreten, von dem du Angst hast du weißt du hast keine Chance gegen mich...“. (Bild Nr. 54);

b./ „...Deswegen gebe ich dir noch einmal die Chance, es in Ruhe zu gehen aber nur wir zwei wenn nicht, wirst du nichts behalten und nur Schulden haben und ihm mache ich das Leben richtig schwer. Jetzt sind wir am. Wo du mich damals weinend gesagt hast ich hab Angst vor dir, dass du mich fertig machst. Denk jetzt wirklich gut nach, sonst mache ich dich so psychisch fertig, dass du selbst nach ** gehst und ich schwörst dir. Du wirst in deinem Leben nie wieder Freude finden. Ich nehme dir alles das ist mir egals was ich dafür verlier. Bitte, ich schwör es. Dir reden nur wir zwei, wie wir früher geredet haben...“ (Bild Nr. 55);

c./ „Ich biete dir das jetzt das letzte Mal an das wir zwei das hinbringen. Wenn nicht, werde ich euch zerstören aber ohne Mitleid ihm dich deine Firma alles deswegen bitte ich dich wirklich. Vergiss alles was bis jetzt war setzen wir zwei uns zusammen, dann kann es noch gut werden (…) bitte sei nicht so dumm mein Angebot auszuschlagen und glaub mir, es kann dir niemand helfen“ (Bild Nr. 56);

C./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt „...ist jetzt deine Entscheidung keine andwort von dir heißt Krieg bis zum bitterem Ende dann nehme ich dir alles auch deine Job das ist keine Drohung sondern eine Tatsache...“ (Bild Nr. 81);

2. / zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn,

A./ am 11. Dezember 2025 „...und wenn du noch einmal zu Polizei gehst du weißt ich habe nicht zu verlieren aber ich werde 5 Jahre werde ich dass du kleinweise beiden ohne das du Ruhe hast und wenn meine Kinder 18 sind werde ich dich so zerstören das du niemals wieder in die Höhe kommst“ (Bild Nr. 40);

B./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt „und soll ich diese WhatsApp oder sonst irgendwas oder noch ein einziges Mal die Polizei vor mir stehen, werde ich dich durch meinen Anwalt anzeigen, deine Firma informieren und dich geschäftlich im Rahmen ist alles ausnutzen, was ich kann...“ (Bild Nr. 43);

3. / am 11. Dezember 2025 zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt hätte, nämlich zur Trennung von ihrem Partner (Bild Nr. 40),

A./ „...wenn du Bei ihm bleibst wo sich meine Töchter nicht wohl fühlen ist das nicht einmal der Anfang den du gerade erlebst du wirst deine Kinder verlieren“;

B./ „ich verspreche dir wenn du is Ostern noch mit ihm zusammen bist nehme ich Dir D* auch...“ (Anmerkung: Bei „D*“ handelt es sich um das gemeinsame Haus in D*, Italien);

II./ von August 2025 bis zumindest 11. März 2026, somit über eine längere Zeit hindurch in einer Weise, die geeignet war, sie in ihre Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er im Wege der Telekommunikation Kontakt hergestellt hat, indem er ihr mehrmals täglich, teilweise auch nachts, EMails, Whatsapp und SMSNachrichten schickte, insgesamt über 200 Mal (ON 2.5, 2.6, 6.2);

III./gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1. / am 18. Dezember 2025 durch die Äußerung „glaube mir ich werde dich und meine Mutter vernichten jetzt kannst du Angst haben und niemand kann dir helfen (…) Fick dich selbst wenn ich ins Gefängnis gehe ist es mir egal! Allso wehle jetzt weise was du machst!“ (ON 4.6., Bild Nr. 76);

2. / zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im November 2025 durch die Äußerung „Ich werds selber nicht machen, aber ich habe meine Leut!";

3. / am 14. Februar 2026 durch die Übermittlung eines Lichtbildes des Reihenhauses des neuen Lebensgefährten der C* B* an diese in Verbindung mit der Äußerung „Ich weiß, wo er wohnt!" , und zwar

a./ C* B*, wobei sich die Drohung gegen E* als ihre Sympathieperson richtete;

b./ E*, wobei A* B* die Absicht hatte und im Bewusstsein handelte, dass die Drohung zur Kenntnis des E* gelangt;

IV./am 11. März 2026 E* unter Verwendung eines Computersystems bzw im Wege einer Telekommunikation in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine strafbare Handlung gegen die Ehre des E* für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar zu begehen versucht, indem er im sozialen Netzwerk Facebook zwischen 03:35 und 03:59 ehrenrührige Postings über ihn veröffentlichte und sinngemäß schrieb, dass E* seine Familie zerstört und ihm seine noch verheiratete Frau und seine drei Kinder genommen habe, dass E* im Haus lebe und mit dem Auto fahre, für das er bezahlt habe, dass E* nichts könne und nie was können werde sowie E* als „erbärmlich“ und „lächerlich“ verspottete und diese Postings auch abrufbar halten wollte, wobei sie bereits um 12:00 von E* entdeckt und sogleich gelöscht wurden, weshalb es beim Versuch blieb.

A* B* habe hiedurch zu Punkt I./1./ und 2./ die Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB; zu Punkt I./3./ das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB; zu Punkt II./ das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB; zu Punkt III./ die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und zu Punkt IV./ das Vergehen nach §§ 15, 107c Abs 1 Z 1 StGB begangen.

Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 E 4).

Das Oberlandesgericht Wien geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RISJustiz RS0116421, RS0120817) in objektiver Hinsicht vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) inhaltlich des vom Strafantrag vom 7. April 2026 umfassten Sachverhalts aus.

In subjektiver Hinsicht ist A* B* dringend verdächtig, es bei den zu Pkt. I./ angeführten Nachrichten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, dadurch C* B* durch gefährliche Drohung, nämlich teils mit einer Verletzung am Körper, teils am Vermögen zu einer von ihr unerwünschten Kontaktaufnahme (1./), zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung gegen ihn (2./) sowie zur Trennung von ihrem nunmehrigen Partner, sohin zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen des Opfers verletzt (3./), zu nötigen. Zudem habe er es bei sämtlichen Tathandlungen zu Faktum I./ ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Drohungen jeweils geeignet gewesen seien, C* B* begründete Besorgnis teils um ihr Vermögen, teils um ihre körperliche Unversehrtheit einzuflößen und bei dieser den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer Verletzung dieser Rechtsgüter zu erwecken. Zu Faktum II./ besteht der qualifizierte Verdacht, der Angeklagte habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, in einer Weise, die geeignet ist, die Lebensführung der C* B* durch die dargestellten Tathandlungen längere Zeit hindurch unzumutbar zu beeinträchtigen und sie solcherart widerrechtlich beharrlich zu verfolgen. Zu Faktum III./ ist A* B* in subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, er habe C* B* und E* durch die beschriebenen Äußerungen gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohen wollen, wobei es ihm darauf angekommen sei, diese in Furcht und Unruhe zu versetzen und er auch in der Absicht handelte, dass die zu Faktum III./3./ getätigte Drohung E* zur Kenntnis gelangt. Zudem habe er es bei sämtlichen Tathandlungen zu III./ ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Drohungen jeweils geeignet gewesen seien, den Opfern begründete Besorgnis um deren körperliche Unversehrtheit einzuflößen und bei diesen den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer Körperverletzung zu erwecken. Zu Faktum IV./ besteht der dringende Verdacht, der Angeklagte habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch die mittels Computersystem oder Telekommunikation erstellten, oben näher beschriebenen Posts auf Facebook eine für eine größere Zahl von Menschen für längere Zeit wahrnehmbare strafbare Handlung gegen die Ehre des E* begeht.

Der für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht gründet sich in objektiver Hinsicht auf die bisherigen polizeilichen Erhebungen (insb. ON 4 und siehe ON 17), insbesondere auf die Aussagen des Opfers C* B* (ON 4.2 2, ON 4.3, ON 4.4. sowie ON 17.7) und der Zeugen F* (ON 17.16 zu IV./) und E* (ON 17.18, auch zu IV./), die im Strafantrag korrekt bezeichneten Fundstellen aus den Lichtbildbeilagen ON 4.6 (siehe ON 4.6, 23; 28; 29; 41 zu I./1./; ON 4.6,21; 22 zu I./2./; ON 4.6,39 zu III:/) und die WhatsApp, EMail und SMSNachrichten zu II./ (ON 2.5, 2.6, 6.2). In subjektiver Hinsicht ist eine qualifizierte Verdachtslage zu allen Anklagefakten zwanglos schon aus dem objektiven Vorgehen abzuleiten (RISJustiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 StPO Rz 452). Der Bedeutungsinhalt zu den Fakten I./1./ und 2./ unterstellten Äußerungen ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung derselben. Scheint auf den ersten Blick nicht erkennbar, mit welcher Rechtsgutverletzung der Angeklagte bei den Fakten I./1./A./ (...was auf dich zukommt könnte ...), I./B./a./ (...wird das eintreten, von dem du Angst hast ...), ist bei vernetzter Betrachtung mit den in den Fakten I./1./B./b./ und c./; C./ und 2./ angeführten Äußerung davon auszugehen, dass damit eine gefährliche Drohung mit einer Schädigung am Vermögen gemeint ist, zu Faktum I./B./ b./ überdies mit einer Körperverletzung (...mache ich die psychisch fertig ...) gemeint ist. Der Bedeutungsinhalt zu Faktum III./ ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der dort inkriminierten Äußerungen.

Diesen die Annahme eines einen dringenden Tatverdachts rechtfertigenden, großteils durch Lichtbilder und Aufnahmen von Nachrichten objektivierten Beweismitteln vermag der Angeklagte nichts Substantielles entgegen zu halten, sondern versucht er – neben dem Eingeständnis einer einmaligen Entgleisung zu den Tathandlungen zu Faktum III./3./ - großteils lediglich den inkriminierten Inhalten einen anderen Bedeutungsinhalt zu geben. Dass eine Überzuckerung Ursache all dieser Äußerungen sein soll, ist derzeit – ein medizinisches Gutachten wird einzuholen sein - schon mit Blick auf deren Vielzahl und den langen Deliktszeitraum nicht nachvollziehbar. Da die unter Faktum IV./ inkriminierten FacebookPostings vom Opfer gelöscht worden sein sollen, ändert dies nichts an der Dringlichkeit des dadurch im Versuchsstadium verbliebenen Tatverdachts nach §§ 15, 107c Abs 1 Z 1 StPO.

Neben der qualifizierten Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d d StPO vor.

Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat eine Zusatzbedingung, nämlich dass der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Verdacht steht (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 45).

Unter Bedachtnahme darauf, dass bei der Beurteilung der Tatbegehungsgefahr auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen ist (RISJustiz RS0097738), fällt neben der wiederholten und fortgesetzten Tatbegehung ins Gewicht, dass der Angeklagte seine der qualifizierten Verdachtslage nach begangenen Tathandlungen trotz einer am 24. Dezember 2025 erlassenen Einstweiligen Verfügung nach § 382 c und d EO („Kontaktverbot“) durch das Bezirksgericht Krems a.d.Donau zu GZ **6 (ON 2.3) und Kenntnis vom anhängigen Strafverfahren (siehe z.B. ON 6.2) fortsetzte. Die dadurch dokumentierte Ignoranz der gegen ihn gerichteten staatlichen Eingriffe manifestiert eine geringe Hemmschwelle zur Begehung von Delikten zur Willensbeugung seiner ExGattin und lässt konkret befürchten, der Angeklagte werde ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß neuerlich strafbare Handlungen gegen die Freiheit mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut sind wie die ihm nun angelasteten wiederholten und fortgesetzten strafbaren Handlungen. Dass der Beschwerdeführer seinen FacebookAccount gelöscht hat, ist angesichts der Vielzahl der zu Tatbegehungen im Wege sozialer Medien offen stehenden Möglichkeiten ohne Belang.

Schließlich liegt auch der Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO vor, der dann zu bejahen ist, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens, die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Tathandlungen ist in Verbindung mit den gegen seine ExGattin bestehenden negativen Emotionen und dem Umstand, dass er sich weder von einer gerichtlichen Verfügung noch von einem eingeleiteten Strafverfahren von weiterer Tatbegehung abhalten ließ, damit zu rechnen, er werde seine Drohungen, ihr zur Beugung ihres Willens die angekündigten Vermögensschäden zuzufügen, aber sie auch psychisch massiv unter Druck zu setzen, wahrmachen.

Die Fortsetzung der etwas über drei Wochen andauernden Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der angesichts der Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis.

Der Entfall einer Haftfrist gründet auf § 175 Abs 5 StPO.

Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.

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