OLG Graz 1Bs56/26h

1Bs56/26hCourt of AppealMay 4, 2026

Full text

OLG Graz 1Bs56/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00056.26H.0504.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB nach öffentlicher Verhandlung am 4. Mai 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag.a Dexer und des Verteidigers Dr. Gradischnig sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Mag.a Wutte-Lang, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Juli 2025, GZ **-31, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB (zu 1.) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (zu 2.) schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten C* B* einen Betrag von EUR 3.500,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit seinem Mehrbegehren wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dem Schuldspruch zu Folge hat der Angeklagte in ** eine längere Zeit hindurch gegen seinen am ** geborenen Sohn C* B* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihn zumindest ein Mal pro Monat auf den Boden schmiss und mit den Füßen auf ihn eintrat, ihm mehrere Minuten Ohrfeigen und Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf versetzte oder ihn mit Gegenständen bewarf, und zwar

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung des Angeklagten (ON 33, ON 36.1) wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Angestrebt wird eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe sowie ein Verweis des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.

Der Privatbeteiligte erstattete eine Gegenäußerung (ON 38).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz erachtete das Rechtsmittel als unberechtigt.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2026, GZ 14 Os 134/25z-4 (ON 41.1), wies der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück und stellte gleichzeitig klar, dass der Schuldspruch zu Punkt 2./ mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist, weil nach den Feststellungen der Angeklagte die vom Schuldspruch 1./ und 2./ umfassten Angriffe im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit setzte. Obschon sich der Oberste Gerichtshof mangels eines konkreten Nachteils für den Angeklagten zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht veranlasst gesehen hat, besteht doch bei der Entscheidung über die Berufung insoweit keine (dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende) Bindung des Berufungsgerichts an den rechtsfehlerhaften Ausspruch des Erstgerichts. Vielmehr hat das Berufungsgericht von der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs auszugehen (RIS-Justiz RS0118870 [insbesondere T1]; Ratz in WK StPO § 290 Rz 27/1). Im vorliegenden Fall ist diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, dass lediglich von einem Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB auszugehen ist.

Strafnormierend ist der erste Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren.

Mildernd ist der bisherige ordentlichen Lebenswandel (ON 29) des Angeklagten, wobei die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).

Erschwerend wirkt hingegen, dass der Angeklagte die strafbare Handlung über einen langen Deliktszeitraum begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Da der Tatzeitraum von rund 12 Jahren den zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB erforderlichen Zeitraum („länger als ein Jahr“) weit übersteigt, liegt insoweit kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor (RIS-Justiz RS0130193 [T15]; RS0099961 [T17]; RS0091126 [T8]). Aggravierend wirkt weiters, dass der Angeklagte eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs als Volljähriger gegen sein minderjähriges Kind, sohin gegen Angehörige (§ 72 Abs 1 StGB), begangen hat (§ 33 Abs 2 Z 1 und 2 StGB; vgl. 11 Os 12/24k [Rz 11]). Das zu Beginn des Tatzeitraums sehr junge Alter des Opfers, nämlich fünf Jahre, und die Tatbegehung teilweise unter Verwendung eines „Verlängerungskabels“ erhöht den Schuldgehalt (§ 32 StGB), weil darin eine deutlich überdurchschnittliche Schädigung und Gefährdung durch die Taten und eine beträchtliche personale Täterschuld zum Ausdruck kommen (zuletzt etwa OLG Graz, AZ 10 Bs 75/25t). Schuldaggravierend wirken auch die vom Tatbestand des § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB nicht vorausgesetzten (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 107b Rz 2) Verletzungen des Opfers (Prellungen, Tinnitusgeräusche mit eingeschränktem Hörvermögen, unverschobener Nasenbeinbruch [siehe US 3 und US 4]). Ebenso wirkt sich die Beeinträchtigung mehrerer geschützter Rechtsgüter schuldsteigernd aus (OLG Graz, AZ 10 Bs 75/25t).

Ausgehend von den dargestellten Strafzumessungskriterien (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Basis der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie der spezial- und generalpräventiven Erwägungen, die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe, insbesondere vor dem Hintergrund des langen Deliktszeitraums, nicht korrekturbedürftig.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (zur rechtzeitigen Bezifferung im Sinne § 67 Abs 3 StPO und zur Vernehmung des Angeklagten nach § 245 Abs 1a StPO, vgl ON 23, 37 und ON 30.1, 18) bleibt ohne Erfolg. Das Erstgericht verpflichtete den Angeklagten, aus dem Titel des Schmerzengelds nach § 1325 ABGB dem Privatbeteiligten EUR 3.500,00 binnen vierzehn Tagen zu bezahlen. Dem Grunde nach liegt die erforderliche Deckung des bekämpften Zuspruchs durch den rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Straftat vor (RIS-Justiz RS0101311).

Nach § 1325 ABGB hat derjenige, der jemanden an seinem Körper verletzt, die Heilungskosten des Verletzten zu ersetzen und ihm über sein Verlangen ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen.

Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alle Beeinträchtigungen, die der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und an Stelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weises gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (RIS-Justiz RS0031474, RS0031040). Ihm soll (soweit möglich) damit das Gefühl der Verletzung genommen und das Gleichgewicht seiner Persönlichkeit wiederhergestellt werden. Die Entschädigung ist daher um so höher zu bemessen, je bedeutender die Körperschädigung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die Folgen für das Leben und die Gesundheit des Geschädigten (einschließlich seiner seelischen Schmerzen und Belastungen) sind (1 Ob 32/05w, 2 Ob 154/03s uva; RIS-Justiz RS0031363 [T2]).

Die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist einerseits von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Andererseits ist zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ist aber auch ein objektiver Maßstab anzulegen, um eine Überschreitung des von der Judikatur ganz allgemein gezogenen Rahmens für die Bemessung zu vermeiden (RIS-Justiz RS0031075). Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden zu erfolgen. Es ist vielmehr jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (6 Ob 12/12a, 2 Ob 63/11w mwN; RIS-Justiz RS0031415 [T7, T8]).

Ausgehend von diesen Prämissen erweist sich aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen des Privatbeteiligten, dem jahrelang erlittenen Martyrium (US 5) und den festgestellten (US 3 ff) Verletzungen der nach freier richterlicher Überzeugung (§ 273 ZPO; RIS-Justiz RS0031415) zugesprochene Betrag von EUR 3.500,00 jedenfalls als angemessen.

Zum Einwand, es sei weder konkretisiert worden für welche Verletzungen und für welchen Zeitraum ein Teilschmerzengeld begehrt wird, ist anzumerken, dass Ansprüche auf der Grundlage unterschiedlicher tatsächlicher Voraussetzungen oder Rechtsgründe – (rechtzeitig vor Schluss des Beweisverfahrens) bei sonstiger Zurückweisung der Anschlusserklärung (vgl Schilchegger in LiK-StPO § 67 Rz 20) – nicht global mit einer Gesamtsumme geltend gemacht werden können, sondern nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu spezifizieren sind (13 Os 23/86; zur notwendigen Konkretisierung und Begründung auch bei Anwendung von § 273 ZPO vgl RIS-Justiz RS0037599). Diesen Anforderungen wurde zwar die Anschlusserklärung vom 11. April 2025 (ON 18) nicht gerecht, allerdings erfolgte durch die Privatbeteiligtenvertreterin in der Hauptverhandlung am 1. April 2025 – mit nachvollziehbarem Sachverhaltsbezug – eine ausreichende Konkretisierung, indem (soweit relevant) der Zuspruch von Teilschmerzengeld von EUR 3.500,00 begehrt wurde (ON 23, 37). Einer näheren Behauptung der für die Verwirklichung des schadenersatzrechtlichen Tatbestands erforderlichen Tatsachen bedurfte es fallkonkret nicht, weil sich diese ohne weiteres aus dem Gegenstand des – auf eine einzige Tat begrenzten – Strafverfahrens ergeben haben (vgl hiezu Spenling in WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 52). Der vom Berufungswerber begehrten Einschränkung ist zudem der Grundsatz der Globalbemessung entgegenzuhalten (Spenling in WK StPO Anhang: Ausgewählte schadenersatzrechtliche Fragen Rz 18 mwN). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Gegenäußerung (ON 38, 9 ff) zu verweisen.

Die Kostenersatzpflicht gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.