OLG Wien 20Bs128/26h

20Bs128/26hCourt of AppealMay 5, 2026

Full text

OLG Wien 20Bs128/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00128.26H.0505.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. MasicekWallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26. März 2026, GZ **6.2, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB verhängte Unrechtsfolge in der Dauer von 15 Monaten Freiheitsstrafe bei einem urteilsmäßigen Strafende am 9. Juli 2026. Die Hälfte der Strafzeit und damit die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind seit dem 24. November 2025 erfüllt, zwei Drittel der Sanktion hat der Strafgefangene seit 9. Februar 2026 verbüßt.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) nicht das erste Mal (AZ *) die bedingte Entlassung des A ab (ON 6.2).

Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 6.1), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Wie das Erstgericht richtig erkannt hat, hindert die in der ECRISAuskunft (ON 5.2) ersichtliche Chronologie des kriminellen Werdegangs des Strafgefangenen die Annahme einer günstigen Zukunftsprognose für den Fall einer bedingten Entlassung.

Eine mit der ersten Verurteilung in Ungarn erfolgte Aussetzung der Strafe bewirkte offensichtlich keine verhaltenssteuernde Wirkung auf das künftige massiv durch Vermögensdelinquenz geprägte Leben des Strafgefangenen. Der offensichtlich nur schwer oder unkorrigierbare Hang zur Vermögensdelinquenz des Strafgefangenen lässt für den Fall der bedingten Entlassung auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB gerade nicht die Annahme zu, der Strafgefangene würde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von strafbaren Handlungen abgehalten. Vielmehr ist im Falle einer bloß in schwebe gehaltenen Sanktion zu befürchten, A* würde umso rascher wieder in kriminelle Verhaltensmuster verfallen.

Seiner Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.

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