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31Bs54/26g (31 Bs 18/26p)•OLG Wien 31Bs54/26g (31 Bs 18/26p)
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 109 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen Schuld gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 2025, GZ *13, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* – soweit hier von Interesse - vom Vorwurf, er habe am 10. November 2025
I./ B* gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar […]
C./ mit einer Sachbeschädigung, sohin einer Verletzung am Vermögen, indem er ihr eine WhatsAppNachricht mit einem Lichtbild ihres Pkw und eines Radmutternschlüssels sendete und sinngemäß fragte, ob er nun ihr Auto brechen solle;
II./ den Eintritt in die Wohnstätte der B* mit Gewalt zu erzwingen versucht, indem er die Wohnungstüre einzutreten versuchte, wobei es beim Versuch blieb, da ihm dies nicht gelang,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung wegen Nichtigkeit und Schuld angemeldete (ON 12, 14) und zu ON 18 (unter gleichzeitiger Rückziehung in Punkt Nichtigkeit, ON 1.16) ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld, die das Urteil ausschließlich in den Punkten I./C./ und II./ des Strafantrages bekämpft und eine Aufhebung sowie einen Schuldspruch, allenfalls eine Zurückweisung an das Erstgericht begehrt.
Weiters wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 9. Jänner 2026 ein Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.14) auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 16. Dezember 2025 (ON 12) abgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Anklagebehörde (ON 19).
Zur Beschwerde:
Zunächst ist festzuhalten, dass jede von der StPO für zulässig erklärte Anfechtung eines nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses diesen inhaltlich außer Kraft setzt und über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufende Rechtsmittelgericht entscheidet (Danek/Mann, WKStPO § 271 Rz 56/1; RISJustiz RS0126057).
Die Staatsanwaltschaft reklamiert die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls dahingehend, dass der Angeklagte ausgesagt habe, er habe die Zeugin B* seit dem Vorfall fast täglich getroffen und sei gemeinsam mit ihr zur Hauptverhandlung angereist, und dass die Zeugin dies bestätigt habe (ON 1.14). Gemäß §§ 271 Abs 1, 96 Abs 3 StPO sind die Antworten einer vernommenen Person grundsätzlich ihrem wesentlichen Inhalt nach erzählungsweise festzuhalten. „Erheblich“ im Sinne von § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO sind nur jene Umstände oder Vorgänge, die Grundlage des Rechtsmittelvorbringens sein können. Hinsichtlich des Inhalts der Verantwortung des Angeklagten wie der Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen ist all das als erheblich anzusehen, das entweder aus Sicht des § 281 Abs 1 Z 5 StPO einer Erörterung im Urteil bedarf oder einen Einfluss auf die Straffrage haben könnte (Danek/Mann, WKStPO § 271 Rz 44/1 und 46). Im konkreten Fall ist im Ergebnis dem Erstgericht zuzustimmen, dass sich ein enger Kontakt des Angeklagten zu der Zeugin seit dem Vorfall sinngemäß aus den im Protokoll festgehaltenen Umständen ergibt (siehe ON 12, 12). Zudem ging das angefochtene Urteil in seiner Beweiswürdigung ohnehin davon aus, dass die Zeugin dem Angeklagten „merkbar wohl gesonnen“ war (US 4), weshalb eine Protokollierung näherer Details entbehrlich war.
Zur Berufung:
Die Staatsanwaltschaft bekämpft sinngemäß die Feststellungen, wonach es dem Angeklagten nicht darauf angekommen sei, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen (betrifft I./C./), und er sich nicht damit abgefunden hätte, Gewalt anzuwenden oder sich dadurch Zutritt zur Wohnung zu verschaffen (betrifft II./).
Zwar weist die Anklagebehörde zutreffend darauf hin, dass die Zeugin B* unmittelbar nach dem Vorfall den Polizeinotruf wählte. Nach Eintreffen der Polizeibeamten gab sie unter anderem sinngemäß an: „[Er] stand […] vor meiner Wohnungstüre, hämmerte dagegen und schrie: Ich reiße dir die Augen raus und mir ist egal, ob ich dafür 3 oder 4 Jahre ins Gefängnis muss“ (ON 2.14, 2). Auch in ihrer formellen Einvernahme als Zeugin sagte sie aus, er habe laut geschrien, dass sie die Tür öffnen solle, da er diese sonst kaputt machen würde. Sie habe sich daraufhin im Badezimmer eingesperrt und die Polizei gerufen (ON 2.7, 5). Demgegenüber gab die Zeugin in der Hauptverhandlung eine deutlich abgeschwächte Version des Geschehensablaufes wieder. Insbesondere gab sie an, sich nur zu 90 % sicher gewesen zu sein, dass es der Angeklagte war, der geklopft habe (ON 12, 10).
Zutreffend führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Zeugin durch diese (und weitere) deutliche Abweichungen zwischen ihren beiden Aussagen in ihrer Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert wird. In diesem Sinne folgerte auch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar, dass die Zeugin (gemeint: in der Hauptverhandlung) dem Angeklagten merkbar wohlgesonnen gewesen sei und nunmehr versucht habe, ihre Aussage wider besseren Wissens zu relativieren (US 4). Doch schließt dies umgekehrt nicht die Möglichkeit aus, dass die Zeugin bei ihrer ursprünglichen polizeilichen Aussage aus welchen Gründen auch immer übertriebene Angaben zum Geschehensablauf gemacht haben könnte. Insgesamt erscheint es daher mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend gesichert, dass sich der Angeklagte bei der Tathandlung zu II./ damit abgefunden hätte, mit Gewalt in die Wohnung einzudringen, zumal die Zeugin auch angab, keine Schäden an der Tür wahrgenommen zu haben (ON 12, 11).
Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch zum Faktum I./C./ des Strafantrages. Wenn die Rechtfertigung des Angeklagten für die von ihm versendeten Nachrichten und Bilder (etwa ON 12, 7 f) bei lebensnaher Betrachtung auch nicht überzeugen können, gibt es umgekehrt keine ausreichenden Anhaltspunkte, für die Feststellung einer (vom Gesetz geforderten) Absicht des Täters, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen. In diesem Sinn ging das Erstgericht unbedenklicherweise davon aus, dass auch der hier gegenständliche Chatverlauf letztlich Teil einer unkonventionellen Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gewesen sein könnte (US 6).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, ist der Freispruch nicht zu beanstanden.
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