OLG Wien 18Bs107/26f

18Bs107/26fCourt of AppealMay 6, 2026

Full text

OLG Wien 18Bs107/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0180BS00107.26F.0506.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. April 2026, GZ **-28.2, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Begründung

B e g r ü n d u n g :

Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 24. September 2013, GZ **-972, rechtskräftig am 7. März 2014, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG verhängte Freiheitsstrafe von 20 Jahren.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*

I./ am 27. Juni 2006 im Raum ** B* auf nicht mehr feststellbare, jedenfalls gewaltsame Weise, mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Gewaltanwendung gegen den Kopf vorsätzlich getötet, nachdem er ihr einen heftigen Faustschlag gegen den Mund versetzt hatte, welcher eine Eindrückung des Zahnfaches, des zweiten rechten oberen Schneidezahns und einen Abbruch des ersten rechten oberen Schneidezahns zur Folge hatte;

II./ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis 27. Juni 2006 in ** und ** der am ** geborenen, sohin minderjährigen B* den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, indem er der Genannten vorschriftswidrig eine nicht mehr feststellbare Menge Suchtgift und zwar Crystal Meth (beinhaltend Methamphetamin), zum Grammpreis von 100 Euro überließ.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Dezember 2032, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 7. Dezember 2022 vor, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 7. April 2026 vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgerichts Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – nachdem das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 27. Februar 2026, AZ 18 Bs 53/26i, eine bedingte Entlassung des Genannten zum Zweidrittelstichtag zwecks Verfahrensergänzung durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aufgehoben hatte (ON 19.3) – nach Durchführung dieser Ergänzung erneut die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum 7. Mai 2026 aus. Festgesetzt wurde eine Probezeit von fünf Jahren, die Beigebung von Bewährungshilfe sowie die Erteilung der Weisungen, und zwar 1.) seiner Alkohol- und Drogenabstinenz (dem Erstgericht nachzuweisen bis 10. August 2026 und in weiterer Folge alle drei Monate zu jedem 10. November, 10. Februar, 10. Mai und 10. August) sowie 2.) seines Wohnsitzes (bis zum 7. Juni 2026).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 29), die Beschlussaufhebung und Abweisung der bedingten Entlassung fordert.

Aus Anlass der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss erneut aufzuheben.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK2 § 46 Rz 14 ff).

Wie bereits in der Vorentscheidung dargestellt, ist der Verurteilte A* seit 5. Dezember 2012, also mittlerweile seit etwas mehr als 13 Jahren in Haft. Der seiner Verurteilung zugrunde liegende Mordfall ist einer der spektakulärsten und medienträchtigsten Kriminalfälle der vergangenen Jahrzehnte. Die Tatbegehung wurde von A* stets (und bis dato) bestritten. Seine allfällige Gefährlichkeit (im Sinne des § 21 StGB) wurde im Erkenntnisverfahren mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht durch Sachverständige begutachtet (woraus aber nicht e contrario zu erschließen ist, dass keinerlei Gefährlichkeit bei A* vorliegt: OLG Wien 18 Bs 359/22h).

Der Verurteilte hat in der Haft keine Therapie absolviert. Ob dies daran liegt, dass eine Therapie seitens der Einrichtung in der Justizanstalt bei nicht deliktseinsichtigen Strafgefangenen für nicht möglich erachtet wird (in diese Richtung weist die Stellungnahme des psychologischen Dienstes ON 7), oder an seiner eigenen Weigerung (so der Bericht der Fachteamsitzung vom 3. November 2021, ON 15.2) ist aus dem Akteninhalt nach wie vor nicht aufklärbar. In beiden Anhörungen hat der Strafgefangene seine Therapiebereitschaft bekundet (ON 16.1 und 28.1).

Während der Haft mussten über B* mehrfach Ordnungsstrafen verhängt werden, dies unter anderem auch wegen der Verwendung nicht ordnungsgemäß ausgefolgter (teilweise pornographischer) Privatfotos und Programmen (darunter eines TOR-Browsers) auf seinem Laptop im Jahr 2019 (ON 8), was - wie Erstgericht und Staatsanwaltschaft in den Vorverfahren herausgestrichen haben - an seine im Erkenntnisverfahren hervorgekommenen „sexuellen Affinitäten“ denken lässt (dokumentiert sind dort Abfragen zu Suchbegriffen wie zB „Sex mit toten Frauen“, „KO-Tropfen und Vergewaltigung“, „Sex mit Kindern“ und „Ficken junge Mädchen“). Auf der positiven Seite ist zu vermerken, dass seit einer zuletzt erfolgten Abmahnung im Jahr 2023 (siehe ON 9) keine Ordnungsstrafen mehr verhängt werden mussten.

Nach dem nunmehr vorliegenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C* vom 28. März 2026 (ON 24.4) besteht bei A* ein neurologisch und psychiatrisch weitgehend unauffälliger Zustandsbefund, wobei keine (eindeutigen) Hinweise auf eine pathologische Persönlichkeit oder gravierende Persönlichkeitsdefizite festgestellt werden konnten. Die langjährige Haft habe er erstaunlich gut ohne pathologischen Reaktionsbildungen bewältigt. Die Kriminalprognose attestiere ihm – bezogen auf unveränderbare Risikofaktoren (zB frühere Gewaltanwendungen, Alter, Stabilität früherer Beziehungen) ebenso wie auf veränderbare Faktoren (zB ausreichende Problemlösungsfähigkeit, prosoziale Einstellung, fehlende Impulsivität, realistische Zukunftspläne, Bereitschaft zur Annahme von Hilfsangeboten) – ein niedriges Rückfallrisiko. Vollzugslockerungen, etwa in Form von begleiteten Ausgängen, würden der Vorbereitung der extramuralen Resozialisierung dienen und sei deren Voraussetzung ein – A* zu attestierendes - geringes Missbrauchsrisiko. Die Verweigerung von freiheitsbezogenen Resozialisierungsmaßnahmen allein aufgrund des Bestreitens der Anlasstat sei aus therapeutisch-gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Empfohlen werde zur Reduzierung des (geringen) Rückfallrisikos jedenfalls Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die Beigebung eines Bewährungshelfers zur Unterstützung in organisatorischer Hinsicht. Ein Bedarf an psychotherapeutischer Behandlung bestehe hingegen weder subjektiv, noch könne ein solcher gutachterlich objektiviert werden.

Davon ausgehend überzeugt das Beschwerdevorbingen nicht:

Denn weder trifft es zu, dass der Strafgefangene in der neuerlichen Anhörung keine Therapiebereitschaft bekundet hätte (siehe dazu Seite 3 in ON 28.1 „..den psychologischen Dienst würde ich auch machen“), noch liegt die von der Beschwerdeführerin selektiv zitierte Rückfallwahrscheinlichkeit für Körperverletzungsdelikte von 25%-50% vor.

Dessen ungeachtet fehlt es aktuell aber (noch) an einer Entlassungsvoraussetzung: Der Sachverständige führte in einem E-Mail an den Vorsitzenden des BE-Senats vom 31. März 2026 (ON 25) aus, er sehe zwar keine unbedingte Notwendigkeit von Entlassungsvorbereitungen, empfehle aber einen begleiteten und - bei Erfolg – einen weiteren ganztägigen unbegleiteten Ausgang zum eigenen Haus, welche Entlassungsvorbereitungen insgesamt nicht länger als vier Wochen dauern sollten.

Dem Akteninhalt zufolge hat über Veranlassung des Vorsitzenden ein (ohne Beanstandungen erfolgter) begleiteter Ausgang zum Haus in ** noch im April 2026 stattgefunden (ON 27.2.), wobei anzumerken ist, dass das Innere des Wohnhauses (offenbar mangels Schlüssel) nicht in Augenschein genommen werden konnte (siehe dazu auch die Fotodokumentation ON 27.3. sowie den AV vom 5. Mai 2026). Die Frage der Eignung dieser Örtlichkeit zu Wohnzwecken kann daher bislang nicht verlässlich beurteilt werden. Die vom Beschwerdegericht ex offo veranlassten Nachforschungen haben allerdings ergeben, dass mittlerweile eine via Verein Neustart erwirkte Wohnplatzzusage in ** vorliegt. Die Wohnsituation nach der Entlassung kann daher als hinreichend geklärt angesehen werden.

Tatsächlich problematisch ist aber der Umstand, dass sich der Strafgefangene offenbar nach wie vor nicht im Entlassungsvollzug befindet, weshalb der vom Sachverständigen Dr. C* überdies empfohlene unbegleitete Ausgang bislang weder erfolgt ist noch auch nur in Angriff genommen wurde (siehe dazu den ergänzenden Bericht des Anstaltsleiters der Justizanstalt Stein vom 5. Mai 2026).

Damit hat bislang aber keine ausreichende Erprobung des Strafgefangenen im Sinne zumindest eines längeren unbegleiteten Ausgangs, wie er in der konkreten Empfehlungen des Sachverständigen empfohlen wird, stattgefunden. Die vom Erstgericht zum 7. Mai 2026 angeordnete bedingte Entlassung ist daher noch verfrüht.

Das Erstgericht wird daher im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken haben, dass die Justizanstalt – ausgehend von der nur noch geringen Gefährlichkeit des Strafgefangenen auf Basis des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen – umgehend den Entlassungsvollzug vorantreibt, insbesondere den empfohlenen unbegleiteten Tagesausgang. Dabei wird zu beachten sein, dass die Entlassungsvorbereitungen im konkreten Fall gutachterlich attestierter geringer Gefährlichkeit nicht davon abhängig zu machen sind, ob sich der Strafgefangene geständig verantwortet (hat).

Bei Vorliegen der fehlenden Voraussetzung (erfolgreich absolvierter unbegleiteter Tagesausgang) wird umgehend neuerlich über die bedingte Entlassung zu entscheiden sein.

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