OLG Linz 12Ra22/26f

12Ra22/26fCourt of AppealMay 6, 2026

Full text

OLG Linz 12Ra22/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RA00022.26F.0506.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas Gattinger (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Geiblinger, LL.M. (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Installateur, **, *, vertreten durch MMag. Arnold Gigleitner und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, ** Straße *, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, wegen (eingeschränkt) EUR 7.305,74 brutto sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 6.751,23 brutto sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Februar 2026, Cga-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war von 21. Oktober 2024 bis 13. März 2025 bei der Beklagten als Installationstechniker mit einer – auf vier Tage in der Woche verteilten – wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden.

Mit der am 14. Juli 2025 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger (letztlich) die Zahlung des Klagsbetrags – bestehend aus EUR 6.470,58 Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 13. März bis 30. April 2025, EUR 173,91 Zulagen, EUR 526,49 Urlaubsersatzleistung sowie EUR 134,76 Mitarbeitervorsorgebeiträge – und brachte vor, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis am 13. März 2025 fristwidrig beendet.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, das Arbeitsverhältnis sei einvernehmlich zum 13. März 2025 beendet worden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 6.751,23 Folge gegeben und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:

Am 6. oder 13. Februar 2025 erhielt der Kläger – zunächst elektronisch per WhatsApp, später physisch – eine von der Beklagten verfasste, mit „Einvernehmliche Lösung“ übertitelte Urkunde mit widersprüchlichen Daten zum Ende des Dienstverhältnisses. Er hat diese nicht unterschrieben und ihr auch nicht mündlich zugestimmt. Eine einseitige Beendigungserklärung der Beklagten erfolgte nicht. Der Kläger hat das Verhalten der Beklagten auch nicht als einseitige Beendigungserklärung verstanden.

Am 13. Februar 2025 übermittelte der Geschäftsführer der Beklagten per WhatsApp eine Sprachnachricht an den Beklagten, in der er davon spricht, das Dienstverhältnis des Klägers müsse beendet werden; der Kläger werde noch eine schriftliche Auflösung erhalten. Ferner wurde dem Kläger am 13. Februar 2025 nochmals eine Urkunde „Einvernehmliche Lösung“ (mit veränderten Daten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zur Unterschrift vorgelegt. Er unterfertigte wieder nicht und verstand das Verhalten der Beklagten auch jetzt nicht als einseitige Beendigungserklärung. Es war auch nicht in diesem Sinn gemeint; vielmehr war der Beklagten bewusst, dass sie den Kläger noch zur Fertigstellung der laufenden Baustelle benötigte, deren Termin aber noch nicht feststand.

Am 18. Februar 2025, dem Mittwoch der folgenden Woche, erschien der Geschäftsführer der Beklagten auf der Baustelle und teilte dem Kläger mit, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde entgegen den bisherigen Mitteilungen vorerst nicht mehr angestrebt.

Der Kläger arbeitete bis einschließlich 13. März 2025 weiter. Nachdem ihm an diesem Tag der Vorarbeiter mitgeteilt hatte, das Arbeitsverhältnis müsse beendet werden, wurden ihm vom Prokuristen der Beklagten die (rückwirkende) Abmeldung von der Sozialversicherung vom 11. März 2025 zum 6. März 2025 und eine weitere – den beiden Entwürfen der „Einvernehmlichen Auflösung“ ähnliche – Urkunde mit nicht näher feststellbarem Inhalt übergeben.

Über den (unstrittigen) Betriebsurlaub hinaus verbrauchte der Kläger einen Arbeitstag Urlaub.

In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, es sei weder eine einvernehmliche Auflösung noch eine (fristgerechte) Kündigung erfolgt, sondern eine fristlose Auflösung durch die Beklagte durch Überreichung der Abmeldung von der Sozialversicherung; der Kläger habe nur Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für zwei Arbeitstage.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf vollinhaltliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1Das vom Kläger erhobene Begehren hat sich zuletzt aus drei – auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basierenden und daher voneinander getrennt zu beurteilenden – Ansprüchen zusammengesetzt: Zulagen, Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung (jeweils zuzüglich der entsprechenden Beiträge zur Mitarbeitervorsorge).

1. 1In der Berufung thematisiert die Beklagte (im Ergebnis) ausschließlich die Kündigungsentschädigung. Auch dabei kommt sie auf die Behauptung der einvernehmlichen Auflösung zum 6. bzw 13. März 2025 nicht mehr zurück, sondern stützt sich ausschließlich auf eine am 13. Februar 2025 ausgesprochene Kündigung.

1. 2Auch bei einer solchen Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis – was die Beklagte im Verfahren erster Instanz zutreffend angemerkt hat (vgl ON 8.2 S 2) – (erst) am 31. März 2025 enden können, weil die Kündigungsfrist sechs Wochen zum 15. oder letzten eines Monats beträgt (vgl Pkt IV. Abs 3 des anzuwendenden Kollektivvertrags).

Bis zu diesem Zeitpunkt besteht somit (jedenfalls) Anspruch auf Kündigungsentschädigung.

1. 3Deshalb und weil die Beklagte auf die weiteren Bestandteile des zugesprochenen Betrags – nämlich die Zulagen und die Urlaubsersatzleistung – nicht mehr eingeht, ist ein gänzlicher Erfolg der Berufung schon grundsätzlich ausgeschlossen.

2Die Argumentation der Beklagten sowohl in der Rechtsrüge als auch in der Tatsachenrüge zielt letztlich auf die Qualifikation des (ersten) – vom Kläger nicht angenommenen – Angebots der einvernehmlichen Auflösung vom 13. Februar 2025 als Arbeitgeberkündigung ab.

Daraus wäre für die Beklagte jedoch nichts zu gewinnen:

2. 1Jede Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu dem im Kündigungsausspruch enthaltenen Zeitpunkt, dies gleichgültig, ob er gesetzlich oder vertraglich gedeckt ist oder nicht (hA; vgl etwa Löschnigg, Arbeitsrecht14 Rz 8/025; RIS-Justiz RS0028223). Je nachdem, welcher der beiden in der „Einvernehmlichen Auflösung“ (Blg ./D) als Ende des Arbeitsverhältnisses angeführten Tage im Fall ihrer (Um-)Deutung in eine Kündigung als Endtermin anzunehmen wäre, hätte das Arbeitsverhältnis am 13. oder 27. Februar 2025 geendet.

Der Kläger hat seine Arbeitsleistung (unstrittig) über beide Termine hinaus bis zum 13. März 2025 fortgesetzt, ohne dass Vorbehalte durch die Beklagte dagegen oder die Vereinbarung eines (anderen) Endtermins auch nur behauptet worden wären.

2. 2Selbst bei einer Kündigung am 13. Februar 2025 – zu welchem Termin auch immer – wäre aufgrund der fortgesetzten Arbeitsleistung durch den Kläger und der vorbehaltlosen Entgegennahme durch die Beklagte in einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen von der konkludenten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0028315, RS0031188, RS0016091, RS0118349 = 8 ObA 93/03i).

Eine (weitere) Kündigung nach dem 13. Februar 2025 behauptet die Beklagte nicht.

3Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben, ohne dass auf die Argumente der Berufung näher eingegangen werden müsste.

Diese sind jedoch auch bei gesonderter Betrachtung nicht berechtigt:

3. 1In der Rechtsrüge versucht die Beklagte darzulegen, das Angebot der einvernehmlichen Auflösung sei nach dem Verständnis eines objektiven redlichen Erklärungsempfängers als einseitige Kündigung zu verstehen. Dabei nimmt sie jedoch nicht auf dessen (eindeutigen) Wortlaut („einvernehmliche Lösung“; „in beiderseitigem Einvernehmen“) Bezug, sondern argumentiert ausschließlich damit, das erste Angebot der einvernehmlichen Auflösung könne nicht anders verstanden werden als das zweite. Das trifft grundsätzlich zu.

Als (fristwidrige) Auflösung am 13. März 2025 war indes kein Angebot der einvernehmlichen Auflösung zu verstehen, sondern die Übergabe der Abmeldung von der Sozialversicherung in Verbindung mit der Mitteilung, das Arbeitsverhältnis müsse beendet werden.

Der von der Beklagten monierte „offenkundige Schreibfehler“ betreffend das Datum der Übergabe des zweiten Angebots einer einvernehmlichen Auflösung (Blg ./4) (ebenfalls am 13. Februar 2025) liegt nicht vor. Vielmehr wollte das Erstgericht dieses offenkundig so feststellen und ist davon ausgegangen, dass am 13. März 2025 nicht diese, sondern eine weitere Urkunde übergeben wurde. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Berichtigung einer fehlerhaften Urkunde am selben Tag übergeben wird wie diese. Mangels weiterer Argumente müsste auch eine (allenfalls implizierte) Tatsachenrüge dazu scheitern.

3. 2In der Tatsachenrüge, mit der die Beklagte die kursiv dargestellten Feststellungen bekämpft, strebt sie zunächst (als Ersatz für die erste bekämpfte Feststellung) die Feststellung an, der Kläger habe die Erklärungen vom 13. Februar 2025 als einseitige Beendigungserklärung verstanden.

3.2. 1Der objektive Erklärungswert verliert zwar seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind (vgl nur RIS-Justiz RS0014005). Weil aber unbekämpft feststeht, dass die Erklärungen (von der Beklagten) „auch nicht in diesem Sinn gemeint waren“, wäre für die Beklagte aus der begehrten Ersatzfeststellung nichts zu gewinnen.

Diese stände überdies im Widerspruch zur unbekämpft gebliebenen Feststellung, dass der Kläger „das Verhalten der Beklagten auch [nach Vorlage des zweiten Angebots] nicht als einseitige Beendigungserklärung verstanden hat“.

3.2. 2Auf die lebensnahen Ausführungen des Erstgerichts zu den sprachlichen Unschärfen in der Unterscheidung zwischen Kündigung und einvernehmlicher Auflösung geht die Beklagte nicht ein. Auch wenn der von der Beklagten zitierte Zeuge nicht ausdrücklich erwähnt wird, gelten für dessen Angaben dieselben Überlegungen.

3. 3Diese Ausführungen des Erstgerichts übersieht die Beklagte auch bei ihrer Kritik an der zweiten bekämpften Feststellung. Allein dass sich ein Zeuge an ein vom Kläger geschildertes Gespräch „nicht erinnern“ kann, bedeutet nicht, dass dieses nicht stattgefunden hat.

Im Übrigen geht die begehrte Ersatzfeststellung vom Ausspruch einer Kündigung am 13. Februar 2025 aus, was jedoch gerade nicht der Fall war.

4Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

5Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu beantworten war (vgl RIS-Justiz RS0031188 [T1], RS0044358, insb [T31]).

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