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504Präs18/26w•OGH 504Präs18/26w
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 5 Ns 11/26w des Oberlandesgerichts Linz über den „Befangenheitsantrag“ des Einschreiters * S* vom 28. April 2026 den
Beschluss
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkretaktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WKStPO Vor §§ 43–47 Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher – wie dem Einschreiter bereits in zahlreichen Entscheidungen mitgeteilt wurde (vgl zuletzt 504 Präs 8/26z) – erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).
Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor: Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz steht gemäß § 45 Abs 3 StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz kein Raum. Mangels konkretaktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz in Zweifel zu ziehen.
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