OLG Innsbruck 6Bs19/26h

6Bs19/26hCourt of AppealMay 13, 2026

Full text

OLG Innsbruck 6Bs19/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00019.26H.0513.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Friedrich und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A* und des Antragsgegners B* wegen Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG und Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 3 MedienG im selbständigen Verfahren über die Berufung des Antragsgegners wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.11.2025, GZ **-18, nach der am 13.5.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, des Antragstellervertreters RiAA Mag. Haas (Kanzlei Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Substitution für RA Dr. Kerschbaumer), des Antragsgegners und seiner Vertreterin RAA Florina Fischer, LL.M., BSc (Kanzlei BS Böhmdorfer Schender Völk Rechtsanwälte GmbH) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO fallen dem Antragsgegner auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Gegenstand des selbständigen Verfahrens sind mehrere, im Zeitraum 1.2.2021 bis 31.7.2025 abrufbare Kommentare verschiedener Internet-User zu dem am 1.2.2021 vom Antragsgegner auf seinem Facebook-Profil mit der Domain ** veröffentlichten Beitrag „Der linke Polit-Aktivist und ehemalige C* bzw. D* Kandidat, A*, teilte gestern seine wirren Gedanken mit der Öffentlichkeit. Er hätte sich gewünscht, dass die Polizei mit voller Härte, Wasserwerfern, Tränengas und Hunden gegen die friedlichen Demonstranten, darunter viele Familien mit Kindern, vorgegangen wären. Jetzt stellt euch einmal vor, wie es bei uns zugehen würde, wenn solche Leute an den Schalthebeln der Republik sitzen würden …“ nachstehenden Inhalts:

(Anmerkung: Der Text beinhaltet mehrere Emojis, die im Zuge der Pseudonymisierung aus technischen Gründen entfernt und durch ein X ersetzt werden mussten).

E*:

Aus dem Wappler kommt nur geistiger Dünnschiss

F*:

Bei denn hat die hebamme denn Kopf mit den Hintern verwechselt;

G*:

Was will der **....der soll sei schiache Pappm holtn und kuschn X X X X;

H*:

da A* isch is größte unnützeste Lebewesen was der I* hergibt XX;

J*:

Ist der irgendwo angrannt der ** Bananenpflücker????XX X;

XXXX K*:

Sterbehilfe ist ja jt erlaubt!! Bitte kann ihm wer helfen???!!!!! ;

L*:

Dieser dreckssack gehört mit dem nassen fetzen davon gejagt

M*

De worme drecksau ; X

N*:

Di kranker Idiot gehörst in eine geschlossenen Anstalt!!! Ohne Möglichkeiten diese je wieder verlassen zu dürfen .Bei Brot und Wasser

O*:

Du Arschloch für dich nehme ich sogar eine Vorstrafe in kauf;

P*:

Du bist so ein kranker Arsch wen du den Mund aufmachst nur scheisse raus kommt X;

XXX Q*:

So a a Schircher Hund wer bist du überhaupt ;

R*:

Mein Gott Herr A* bitte kriechen Sie zurück in das Loch aus dem Sie gekommen sind;

S*:

Du linke dumme sau für dich kommt es auch noch lügen das es X schlimmer nicht mehr geht das könnt ihr und auf gute menschen machen aber mehr nicht ihr scheiss köpfe ihr verlogenen;

T*:

Arsch gesicht!!!!;

X U*:

Du bist der größte Idiot raus aus unserem Land du kranker Affe ;

V*:

Was ein dreckige velogener Lappen!!!

Der Antragsteller sieht durch diese Kommentare jeweils den objektiven Tatbestand des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB erfüllt, weshalb er mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (ON 2) die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website (Einziehung) nach § 33 Abs 2 MedienG und die Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 3 MedienG begehrte.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, durch die oben angeführten Kommentare werde jeweils der objektive Tatbestand des in Form eines Medieninhaltsdelikts nach § 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB hergestellt und verurteilte den Antragsgegner

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Antragsgegners, mit der dieser die Aufhebung des Urteils zur Gänze, eventualiter hinsichtlich der Äußerungen der Nutzer „E*“, „L*“, „N*“ und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, eventualiter die Abweisung der medienrechtlichen Anträge begehrt.

Der Antragsteller beantragte in einer durch seinen Vertreter eingebrachten Gegenäußerung, der Berufung des Antragsgegners keine Folge zu geben.

Geltend gemacht werden die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a und b StPO.

Die zunächst zu behandelnde (vgl. Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9) Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) moniert das Fehlen von Feststellungen, dass es sich beim Antragsgegner um einen Abgeordneten zum BA* handelt und zu einer etwaigen Zustimmung des Landtages zu dessen Verfolgung. Die strafgerichtliche Verfolgung des Antragstellers, wozu auch Ansprüche nach §§ 33, 34 MedienG zählen würden, sei nämlich nur mit einer vorliegend nicht erteilten Zustimmung des Landtages möglich.

Mitglieder des Landtages genießen gemäß Art. 96 Abs1 B-VG die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Art. 57 B-VG sind sinngemäß anzuwenden. Gemäß Art. 57 Abs 1 zweiter Satz B-VG dürfen Mitglieder des Nationalrates wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden. Abgesehen davon, dass Äußerungen des Antragsgegners nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ist die Passage „in diesem Beruf“ eng auszulegen und auf Äußerungen in Ausübung der parlamentarischen Funktionen beschränkt. Beruflichen Immunitätsschutz genießen daher Äußerungen bei Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, bei Anfragen und Resolutionen, nicht aber Beleidigungen ohne Zusammenhang mit einem Verhandlungsgegenstand (Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 1 Rz 60).

Ansonsten dürfen gemäß Art. 96 Abs 1 B-VG iVm Art. 57 Abs 3 B-VG Mitglieder des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht (außerberufliche Immunität). Unter „behördlicher Verfolgung“ ist jede unmittelbar gegen den Abgeordneten als mutmaßlichen Täter gerichtete Maßnahme einer Behörde zu verstehen, die darauf abzielt, Tat und Täter zu klären und den Täter der Bestrafung zuzuführen. Nicht jede Sanktion auf rechtswidriges Verhalten ist jedoch in diesem Sinn als Strafe aufzufassen. So scheiden etwa alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aus, die bloß der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes dienen, mögen sie auch einen gewissen pönalen Effekt haben (vgl. RIS-Justiz RS0053477). Auch ein selbständiges Verfahren zur Erlassung einer vermögensrechtlichen Anordnung (§ 445 StPO) beinhaltet keine Verfolgung des Abgeordneten (Danek/Mann aaO Rz 67).

Vor diesem Hintergrund sind somit auch die gegenständlichen medienrechtlichen Anträge auf Einziehung (Löschung) gemäß § 33 Abs 2 MedienG und Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs 3 MedienG im selbständigen Verfahren keine behördliche Verfolgung im Sinne des Art 57 Abs 3 B-VG und bedurften keiner Zustimmung des Landtages. Vielmehr ermöglichen diese Bestimmungen des MedienG jeweils ausdrücklich die Einziehung (Löschung) und Urteilsveröffentlichung auch in jenen Fällen, in denen „die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen“. Die von der Berufung vertretene Ansicht hätte im Übrigen die Immunisierung jeder ehrverletzenden Äußerung eines Dritten auf der Website des Mitglieds des Nationalrats, des Bundesrats und eines Landtags zur Folge, wohingegen das Institut der Immunität die parlamentarische Rede-, Verhandlungs-, Abstimmungs- und Argumentationsfreiheit sowie insgesamt die Funktionsfähigkeit sichern soll (Danek/Mann aaO Rz 54).

Das Erstgericht war somit nicht angehalten, Feststellungen dazu zu treffen, dass es sich beim Antragsgegner um einen Abgeordneten zum BA* handelt, ebenso wenig zur Frage des Vorliegens einer Zustimmung des Landtags zu seiner „Verfolgung“.

Soweit die Berufung gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO das Fehlen von Absätzen zwischen einzelnen inkriminierten Kommentaren und das Vorkommen einer im Original nicht enthaltenen Ziffer („2“) im Urteilsspruch sowie in der angeordneten Urteilsveröffentlichung moniert, ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich die Mängelrüge stets auf die Entscheidungsgründe, somit die Feststellungsebene und die Begründung der Feststellungen bezieht (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 391). Allerdings verweisen die Entscheidungsgründe hinsichtlich des Inhalts der Kommentare auf den Urteilsspruch. Die von der Berufung aufgezeigten, nicht sinnstörenden Formatierungs- bzw. Schreibfehler betreffen jedoch keine entscheidenden Tatsachen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (dazu: Ratz aaO Rz 398ff).

Zutreffend macht die Mängelrüge schließlich geltend, dass die Ermittlung des Bedeutungsgehaltes einer Äußerung eine Tatfrage darstellt und der objektive Bedeutungsgehalt vom Gericht festzustellen ist (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Vor §§ 6-8a Rz 42ff; RIS-Justiz RS0092588). Sie übergeht aber die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Antragsteller durch die angeführten Kommentare ihrem objektiven Bedeutungsgehalt nach öffentlich beschimpft und verspottet wurde (US 7) und legt nicht dar, inwieweit der Sinngehalt von Äußerungen wie „Wappler“, „Drecksau“, „Dumme Sau“, „Idiot“ und dergleichen einer eingehenderen Erörterung bedürfte. Nichts anderes gilt für den von der Berufung hervorgehobenen Kommentar betreffend eine dem Antragsteller zu leistende Sterbehilfe.

Die Schuldberufung erschöpft sich in der Wiederholung des im Rahmen der Mängelrüge erstatteten Vorbringens betreffend dreier fehlender Absätze und einer im Original nicht vorhandenen Ziffer im Urteilsspruch. Es genügt daher der Verweis auf das bei der Behandlung dieses Vorbringens in der Nichtigkeitsberufung bereits Ausgeführte. Im Übrigen lässt sich aus den vom Antragsgegner ersatzweise begehrten Feststellungen mit drei zusätzlichen Absätzen und ohne die Ziffer „2“ nichts für ihn gewinnen.

Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO) behauptet neuerlich eine den vorliegenden medienrechtlichen Anordnungen im selbständigen Verfahren nach §§ 33 Abs 2, 34 Abs 3 MedienG entgegenstehende Immunität des Antragsgegners. Auch diesbezüglich kann somit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen in Erwiderung des entsprechenden Vorbringens in der Mängelrüge verwiesen werden.

Sodann reklamiert sie die Ausschlussgründe des § 16 ECG idF vor BGBl. I Nr. 182/2023 und § 6 Abs 2 Z 3a MedienG für den Antragsgegner. Gemäß § 16 ECG idF vor BGBl. I Nr. 182/2023 ist ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingespeicherte Informationen speichert, für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

Diese Regelung bildet ein Haftungsprivileg für den Host-Provider dergestalt, dass er unter den darin beschriebenen Voraussetzungen für alle Rechtsgebiete (Strafrecht, Zivilrecht, Urheberrecht usw) haftungsfrei wird (Zemann in Dokalik/Zemann, Urheberrecht8 § 16 ECG E1).

Der Betreiber einer Website ist dann (lediglich) Host-Provider, wenn er wirklich nur eine technische Bühne für Dritte bietet. Dies ist bei einem (sich inhaltlich neutral positionierenden) Betreiber eines Chat-Forums oder eines Gästebuchs gegeben. Fordert der Website-Betreiber oder Inhaber einer Social Media-Präsenz hingegen dazu auf, Inhalte hochzuladen oder Kommentare zu „posten“, oder lädt er auch ohne ausdrückliche Aufforderung allein durch das Vorhandensein einer Kommentarfunktion dazu ein, auf seine eigenen Inhalte zu reagieren, dann ist er kein Host-Provider (OLG Wien 17 Bs 212/21g = MR 2021, 237; Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 1 Rz 30h).

Der Antragsgegner hat durch das bloße Bereitstellen der Kommentarfunktion auf seinem Facebook-Profil zur Reaktion auf seinen eigenen Beitrag eingeladen, ist somit kein Host-Provider, sondern Medieninhaber und kann sich damit nicht auf das Haftungsprivileg des § 16 ECG idF vor BGBl. Nr. 182/2023 berufen. Damit erübrigt sich auch die vom Antragsgegner angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung der ebenfalls nur bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft (Reine Durchleitung, Caching und Hosting) betreffenden Bestimmung des Art. 15 der E-Commerce-Richtline (Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechtsverkehr).

Gemäß § 6 Abs 2 Z 3a MedienG besteht ein Anspruch nach Absatz 1 dieser Gesetzesstelle (Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bei Herstellung des objektiven Tatbestands der üblen Nachrede, der Verspottung oder der Verleumdung in einem Medium) nicht, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Eine Abrufbarkeit der Website im Sinne dieses Ausschlussgrundes hindert das Gericht jedoch nicht daran, auf Einziehung (Löschung) und Urteilsveröffentlichung zu erkennen (§ 39 Abs 2 MedienG e contrario; OLG Wien 18 Bs 183/24d; Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG § 33 Rz 9/1 und § 34 Rz 26; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 33 Rz 19). Die gegenteilige Argumentation der Berufung übergeht den klaren Wortlaut des § 39 Abs 2 MedienG, der (unter anderem) genau jene Konstellation anspricht, dass auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt wird, aber eine Abrufbarkeit auf einer Website im Sinn des § 6 Abs 2 Z 3a MedienG vorliegt.

Im Übrigen könnte sich der Antragsgegner vorliegend auch im Falle der Bejahung der Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des § 6 Abs 2 Z 3a MedienG und des Haftungsprivilegs des § 16 ECG idf vor BGBl. I Nr. 182/2023 (nunmehr Art 4ff DSA-Verordnung) nicht erfolgreich auf diese Bestimmungen berufen. Den Medieninhaber, dem auch eine inhaltliche Gestaltungsmacht über die von ihm betriebene Website und somit stets eine aktive Rolle zukommt (§ 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG), treffen in bestimmten Fällen Überwachungs- und Prüfpflichten zur Hintanhaltung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn – wie vorliegend - Kommentare Hassrede und Aufstachelung zur Gewalt enthalten und der Medieninhaber durch seinen kommentierten Beitrag bewusst Antipathien gegen den Betroffenen schürt (15 Os 50/24b=MR 2025, 116=JBl 2025,195). Dass die inkriminierten Kommentare über einen Zeitraum von deutlich mehr als vier Jahren auf dem Facebook-Profil des Antragsgegners abrufbar waren, lässt sich vor diesem Hintergrund mit der von § 6 Abs 2 Z 3a MedienG geforderten gebotenen Sorgfalt des Medieninhabers nicht vereinbaren. Beinhalten Kommentare Dritter Hassreden oder gegen die physische Integrität von Individuen gerichtete Drohungen, steht auch Art. 10 MRK einer Haftung des Internetportals nicht entgegen, wenn dieses keine Maßnahmen ergriffen hat, um offensichtlich rechtswidrige Kommentare unverzüglich zu entfernen, dies auch ohne zuvor erfolgte Verständigung durch das mutmaßliche Opfer oder Dritte (15 Os 50/24b=MR 2025, 116=JBl 2025,195).

Letztlich dringt auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht durch. Entgegen dem dazu erstatteten Vorbringen ist nämlich sowohl dem Urteilstenor als auch der angeordneten Urteilsveröffentlichung eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei den ehrverletzenden Inhalten um Kommentare Dritter handelt und der davon Betroffene der Antragsteller ist.

Damit blieb die Berufung des Antragsgegners zur Gänze erfolglos. Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.

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