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14Ns37/26s•OGH 14Ns37/26s
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 107/25m des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1]Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Kosten stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146 [T1], RS0127777). Angesichts der bisherigen Verantwortung des Angeklagten ist die Notwendigkeit einer Vernehmung des im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Opfers nicht auszuschließen (vgl RISJustiz RS0131757).
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