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11Bs130/26v•OLG Innsbruck 11Bs130/26v
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.4.2026, GZ **9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel eines Strafblocks zum Stichtag 29.5.2026 ab. Nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung gab der Strafgefangene kein Rechtsmittelerklären ab und erbat 3 Tage Bedenkzeit (ON 8, 2).
Mit dem am 5.5.2026 verfassten und am selben Tag im ERV beim Vollzugsgericht eingebrachten Schriftsatz des anwaltlich vertretenen Strafgefangenen meldete dieser Beschwerde an (ON 7) und führte diese in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 19.5.2026, eingebracht im ERV am 20.5.2026, näher aus (ON 10). Am 20.5.2026 langte beim Vollzugsgericht eine mit 29.4.2026 datierte, handschriftlich verfasste und - nach dem Poststempel am Kuvert - am 11.5.2026 zur Post gegebene weitere Beschwerdeschrift des Strafgefangenen ein (ON 12), die er nach Mitteilung der Justizanstalt vom 26.5.2026 nicht ins Fristenbuch der Justizanstalt eintragen ließ.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, erweist sich als verspätet und damit als unzulässig.
Für den Fall – wie hier – der mündlichen Verkündung der Entscheidung trifft § 152a Abs 3 StVG eine spezielle, die allgemeinen Bestimmungen über die Beschwerde verdrängende Regelung. Will der Strafgefangene die mündlich verkündete Entscheidung bekämpfen, muss er binnen drei Tagen nach der Verkündung die Beschwerde anmelden, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung bei der persönlichen Anhörung auch hingewiesen wurde (vgl erneut PS 2: „Nach Rechtsmittelbelehrung: Der Strafgefangene erbittet 3 Tage Bedenkzeit.“). Das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich des Strafgefangenen nach sich. Für ihn besteht daneben nicht zusätzlich die allgemeine 14tägige Beschwerdefrist nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG (Pieber in WK2 StVG § 152a Rz 13).
Fallaktuell endete die dreitägige Frist zur Beschwerdeanmeldung für den Strafgefangenen mit Ablauf des 4.5.2026 (§ 84 Abs 1 Z 3 und 5 StPO). Die erst am 5.5.2026 verfasste und an diesem Tag beim Vollzugsgericht eingebrachte Beschwerdeanmeldung (durch den Verteidiger) erweist sich daher ebenso wie die mit 29.4.2026 datierte handschriftliche Beschwerde des Strafgefangenen, die er nicht ins Fristenbuch eintragen ließ und die erst am 11.5.2026 zur Post gegeben wurde, als verspätet. Dass der Strafgefangene seine eigene Beschwerdeschrift nach seinen Depositionen „vermutlich“ am 1.5.2026 in der Abteilung abgegeben habe, stellt eine bloße Spekulation dar und ändert ebenfalls nichts an der Verspätung des Rechtsmittels.
Die Beschwerde war daher ohne Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RISJustiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
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