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6R135/26f•OLG Wien 6R135/26f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, *, wider die Antragsgegnerin A, geboren am **, **, Bulgarien, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22.1.2026, **6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte mit am 2.10.2025 eingebrachtem Schriftsatz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin.
Diese schulde ihr laut in den Antrag integriertem Rückstandsausweis für den Zeitraum von 12/2023-06/2025 EUR 1.925,21 an Beiträgen zuzüglich Nebengebühren und Zinsen. Sie sei Unternehmerin und zahlungsunfähig. Als „Wohnortadresse“ wurde die oben genannte Anschrift in Bulgarien angeführt, als „Standortadresse“ wurde **, angegeben.
Eine vom Erstgericht durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister zeigte keinen aufrechten Hauptwohnsitz der Antragsgegnerin in Österreich, jedoch einen Nebenwohnsitz in *, wo sie seit 7.5.2025 beim Unterkunftgeber B gemeldet war.
Im Gewerbeinformationssystem Austria schien die Antragsgegnerin zum Stichtag 2.10.2025 als Inhaberin des Gewerbes der Personenbetreuung auf, als Betriebsstandort seit Entstehung am 2.7.2024 wurde die im Antrag genannte Standortadresse in ** angeführt.
Die Agentur C* (als angefragte Vermittlungsagentur) teilte per Mail vom 13.10.2025 mit, dass die Antragsgegnerin sich derzeit nicht im Einsatz befinde und nicht bekannt sei, ob und wann sie wieder für die Vermittlung zur Verfügung stehe. Sie sei seit 1.9.2025 nicht mehr im Einsatz. Sie befinde sich an ihrem Wohnort in Bulgarien (ON 5).
Mit Beschluss vom 6.10.2025 beraumte das Erstgericht eine Einvernahmetagsatzung für den 3.12.2025 an und lud die Antragsgegnerin zu diesem Termin.
Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 15.10.2025 an ihrem Wohnort in Bulgarien zugestellt. Ein Zustellversuch am Nebenwohnsitz in ** scheiterte, die Sendung wurde mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert. Eine weitere Zustellung erfolgte an der Standortadresse in ** am 9.10.2025, wobei die Sendung von einem „Arbeitnehmer“, der „persönlich bekannt“ sei, übernommen wurde.
Zur Einvernahmetagsatzung erschien die Antragsgegnerin nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin gemäß § 63 IO wegen Fehlens eines Anknüpfungspunktes für die örtliche Zuständigkeit dieses oder eines anderen österreichischen Gerichts zurück; gemäß § 1 Abs 1 Z 5 IESG stehe dieser Beschluss einer Insolvenzeröffnung gleich.
Begründend wurde unter Verweis auf § 63 IO und Art 3 Abs 1 EuInsVO sowie § 41 Abs 3 JN ausgeführt, die Antragstellerin stütze sich im Wesentlichen nur auf die aufrechte Gewerbeberechtigung der Antragsgegnerin, aus der sich ergebe, dass sie im Sprengel des Erstgerichts ein Unternehmen betreibe. Ein sonstiger Anknüpfungspunkt für die örtliche und internationale Zuständigkeit werde nicht genannt.
Die Antragsgegnerin verfüge über eine Gewerbeberechtigung, die die Adresse ihrer ehemaligen Vermittlungsagentur als Gewerbestandort ausweise. An der im Antrag angeführten [gemeint: österreichischen] Adresse habe der Antragsgegnerin nicht zugestellt werden können. An der aufrechten Meldeadresse und an ihrer Heimatanschrift (BG) habe der Antragsgegnerin die Ladung zur Einvernahmetagsatzung nicht (wirksam) zugestellt werden können, die Antragsgegnerin sei nicht erschienen.
Laut Erhebungen der Vermittlungsagentur sei die Schuldnerin seit 1.9.2025 nicht mehr für sie tätig.
Die Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger habe, abgesehen vom aufrechten Sozialversicherungsverhältnis als Selbständige, keine Erkenntnis gebracht. Daher könne nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in Österreich ein Unternehmen betreibe, ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe oder über eine Niederlassung verfüge. Der Vermögensgerichtsstand werde im Anwendungsbereich der EUInsVO 2015 nicht anerkannt.
Das angerufene Gericht habe seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens auszusprechen (§ 44 Abs 1 JN iVm § 252 IO). Da die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nicht möglich gewesen sei, sei der Antrag zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung und auf Fortsetzung des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die Rekurswerberin argumentiert, die Antragsgegnerin habe ihre Gewerbeberechtigung bisher nicht zurückgelegt, weshalb anzunehmen sei, dass die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich derzeit stattfinde sowie in Zukunft geplant sei. Bei natürlichen Personen, die einer beruflichen Tätigkeit nachgingen, bilde regelmäßig der Ort, an dem sie diese Tätigkeit ausüben, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen. Aufgrund des Gewerbestandorts in Österreich könne daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die berufliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werde.
Bei Personenbetreuern sei es üblich, 14-Tages- oder 1-Monats-Dienste bei den zu pflegenden Personen zu erbringen und diese oft zu wechseln. In ihrem Wohnsitzstaat verbrächten sie aber üblicherweise dieselbe Zeit (14 Tage oder 1 Monat), weshalb kein zeitliches Überwiegen bestehe. Der häufige Wechsel an Gewerbestandorten bzw polizeilichen Meldungen ergebe sich aus der Art der Tätigkeit. Personenbetreuer würden regelmäßig von unterschiedlichen Familien engagiert bzw von Agenturen vermittelt werden. Es könne aber gerade aus der Tatsache, dass sie immer wieder nach Österreich kämen und hier ihrer Arbeit nachgingen, abgeleitet werden, dass zumindest der wirtschaftliche und berufliche Mittelpunkt ihrer Interessen dauerhaft in Österreich liegen solle. Nach (höchst-)gerichtlicher Rechtsprechung sei daher auf die berufliche Tätigkeit für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes abzustellen. Den privaten Interessen (Wohnsitz, eventuell Familie) komme hingegen nur untergeordnete Bedeutung zu.
Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin liege mangels bezahlter Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls vor. Es bestehe ein anwachsender Rückstand aus der laufenden Pflichtversicherung in Höhe von EUR 2.817,60. Somit sei die Antragstellerin durch die Zurückweisung ihres Insolvenzeröffnungsantrags beschwert.
In der aufgetragenen Rekursverbesserung ON 10 legte die Antragstellerin weiters einen SVS-Gewerberegisterauszug vor und brachte vor, dass die Antragsgegnerin derzeit in **, sowie in **, tätig sei, was das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs und der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit im Inland untermauere; es werde ein Zustellversuch an beiden Adressen angeregt.
2. 1 Vor einer Beurteilung, ob die Antragstellerin die Insolvenzvoraussetzungen im Eröffnungsantrag im erforderlichen Maß dargelegt hat, hat das Insolvenzgericht seine internationale und die örtliche Zuständigkeit nach § 63 IO zu prüfen. Erst wenn Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit bestehen, kommt eine inhaltliche Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag in Betracht (Mohr IO11 § 70 E 112).
2. 2 Die internationale Zuständigkeit wird dabei über § 27a JN in § 63 IO geregelt, soweit nicht europa- oder völkerrechtliche Regelungen Vorrang genießen. Im Geltungsbereich der VO (EU) 848/2015 des Rates vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) wird die internationale Zuständigkeit durch Art 3 EuInsVO geregelt. Ein Hauptinsolvenzverfahren kann nach Art 3 Abs 1 EuInsVO nur in jenem Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Ort der Hauptniederlassung dieser Person befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind (EuGH C-501/23; siehe ZIK 2025/9, 14; ZIK 2025/40).
2. 3 Die Personenbetreuung ist in § 159 GewO als freies Gewerbe geregelt. Daher ist bei selbständigen Personenbetreuern auf den Ort ihrer Berufsausübung abzustellen. Soweit die Antragsgegnerin ihre selbständige berufliche Tätigkeit als Personenbetreuerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ausgeübt hätte, wäre die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für das Insolvenzverfahren somit unabhängig vom Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts zu bejahen gewesen (OLG Wien 28 R 357/14x, 6 R 2/17h, 6 R 337/18z).
2. 4 Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, spätere Änderungen in den Zuständigkeitsvoraussetzungen haben gemäß § 29 JN iVm § 252 IO keinen Einfluss auf die einmal begründete Zuständigkeit (§ 63 Abs 1 IO; Mohr, IO11 § 63 E 2, 3; RS0051651 [T2]; vgl RS0115923).
Der einen Insolvenzeröffnungsantrag stellende Gläubiger hat in seinem Antrag auch jenen Sachverhalt anzugeben, aus dem sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt (Blatt in Konecny/Trenker, InsG § 63 IO Rz 72; Mohr, aaO § 63 E 7). Das angerufene Gericht ist an diese Angaben jedoch nicht gebunden; vielmehr hat es gemäß § 41 Abs 3 JN iVm § 52 IO und § 254 Abs 5 IO die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen und zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen zu fordern; es hat ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht (Blatt aaO § 63 Rz 73; Mohr, aaO § 63 E 10).
Im Fall seiner Unzuständigkeit obliegen ihm die zur Ermittlung des zuständigen Gerichts erforderlichen Erhebungen (§ 254 Abs 5 IO). Das angerufene Gericht hat daher nicht nur seine eigene örtliche und sachliche Zuständigkeit zu prüfen, sondern auch jene Erhebungen zu pflegen, die zur Ermittlung der allenfalls indizierten Zuständigkeit eines anderen Gerichts erforderlich sind (Schumacher in KLS², § 63 IO Rz 40). Gegebenenfalls hat es gemäß § 44 Abs 1 JN seine Unzuständigkeit durch Beschluss auszusprechen und die Rechtssache an das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu überweisen, sofern ihm dessen Bestimmung nach den Verhältnissen des Einzelfalls möglich ist. Ist die Ermittlung eines bestimmten Gerichts hingegen nicht möglich, hat das angerufene unzuständige Gericht den Insolvenzantrag gemäß § 63 IO zurückzuweisen (Mohr, aaO § 63 E 30 ff; vgl auch Mayr in Klicka/Koller, ZPO6 § 44 JN Rz 3).
Die Intensität der Prüfung richtet sich stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Notwendigkeit der raschen und ökonomischen Durchführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erlaubt allerdings keine uferlose Nachforschung. Ebenso wenig sind die Formalitäten eines Beweisverfahrens einzuhalten, sodass zB telefonische Anfragen bei Behörden oder Auskunftspersonen möglich sind (Schumacher in KLS², § 63 IO Rz 39).
3. 1 Der Rekurs stützt sich im Wesentlichen auf die aufrechte Gewerbeberechtigung der Antragsgegnerin, aus der sich ergebe, dass sie im Antragszeitpunkt in Österreich, im Sprengel des Erstgerichts, ein Unternehmen betreibe.
Im konkreten Fall bot die aufrechte Gewerbeberechtigung für das Erstgericht aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt, um von einer am angegebenen Standort in **, (weiterhin) ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit (oder einem gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen) auszugehen.
Bei der im Gewerbeinformationssystem Austria als Betriebsstandort angeführten Adresse (die jener entspricht, die die Antragstellerin in ihrem Antrag nannte) handelt es sich um die Anschrift der Vermittlungsagentur C*, wobei die Antragsgegnerin – laut Mitteilung ON 5 - nicht mehr bei dieser Agentur eingesetzt ist, im Zeitpunkt der Antragstellung war sie bereits seit rund einem Monat nicht mehr im Einsatz. Zwar erfolgte eine Zustellung der Ladung an dieser Adresse, jedoch erfolgte die Übernahme offenkundig nicht von einem „Arbeitnehmer“ der Antragsgegnerin (die gar keine Arbeitnehmer hat), sondern einem solchen der Agentur. Die übernehmende Person war demzufolge unzweifelhaft kein Ersatzempfänger iSd § 16 Abs 2 ZustG, diese Zustellung war daher unwirksam und ließ keine weiteren Schlüsse auf eine noch andauernde Tätigkeit der Antragsgegnerin zu.
Der weitere Zustellversuch an dem laut Zentralem Melderegister bestehenden aufrechten Nebenwohnsitz in ** schlug fehl, weil die Antragsgegnerin verzogen war. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Rekurs beschriebenen, gerichtsbekannten Arbeitsumstände selbständiger Personenbetreuer ist eine Rückkehr an diese Nebenwohnsitzadresse als wenig wahrscheinlich anzusehen. Vielmehr konnte ihr die Ladung ON 3 an der Adresse in Bulgarien zugestellt werden, wo sich offenbar der Wohnsitz der Antragsgegnerin befindet.
3. 2 Allerdings ergibt sich aufgrund des mit der Rekursverbesserung ON 10 vorgelegten SVS-Gewerberegisterauszugs, dass die Antragsgegnerin – nach Beendigung der Gewerbeberechtigung am Standort ** per 2.2.2026 - seit 3.2.2026 über eine Gewerbeberechtigung am Standort **, verfügt. Infolge dieses Rekursvorbringens bestehen nunmehr weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nach wie vor einer gewerblichen Tätigkeit in Österreich nachgeht. Das Rekursvorbringen unterliegt gemäß § 260 Abs 2 IO dem Neuerungsverbot insoweit nicht, als aus der nunmehrigen Gewerbeberechtigung abzuleiten sein könnte, dass die gewerbliche Tätigkeit der Antragsgegnerin auch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht beendet gewesen war, sondern dass die Antragstellung – entsprechend den ins Treffen geführten und gerichtsbekannten Arbeitsumständen selbständiger Personenbetreuer – lediglich in den Zeitraum zwischen zwei Betreuungseinsätzen fiel. Nach der Judikatur des VwGH ist das bloße zeitweise Nichttätigsein oder eine Betriebsunterbrechung oder sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden (VwGH 2004/08/0094). Demzufolge stellt auch die nach jedem Betreuungseinsatz übliche Rückkehr in das Heimatland für sich genommen keine Beendigung dar, und zwar auch dann nicht, wenn während dieser Zeit ein Wechsel bei der in Anspruch genommenen Vermittlungsagentur stattfindet. Maßgeblich ist vielmehr die Absicht, weiterhin als selbständige Personenbetreuerin gewerblich in Österreich tätig zu sein.
3. 3 Die nun hervorgekommenen Umstände geben somit Anlass für weitere Erhebungen durch das Erstgericht. Um der Prüfungspflicht des § 41 Abs 3 JN zu entsprechen, ist zu erforschen, ob die Antragsgegnerin an der genannten Adresse in ** bzw allenfalls an der weiteren sich aus dem SVS-Registerauszug ergebenden Adresse in ** selbständige Personenbetreuungsleistungen erbringt. Jedenfalls werden dort Zustellversuche vorzunehmen sein.
Soweit sich daraus die Zuständigkeit eines anderen österreichischen Gerichts ergibt, wäre – wie dargestellt – mit Überweisung an jenes vorzugehen.
Erst im Falle der Erfolglosigkeit dieser weiteren Erhebungen müsste die internationale Zuständigkeit mangels tragfähiger Anhaltspunkte verneint werden.
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