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17Bs121/26g•OLG Wien 17Bs121/26g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. (FH) A*, MSc, wegen §§ 115, 120 StGB uaD über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 8. April 2026, GZ **41, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Einspruch wegen Rechtsverletzung des Mag. (FH) A*, MSc (ON 38.2) abgewiesen.
Begründung:
Zum bisherigen Verfahrensgang ist auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Jänner 2026 zu AZ 17 Bs 345/25x und vom 16. März 2026 zu AZ 17 Bs 73/26y zu verweisen:
Mag. (FH) A*, MSc stand im Verdacht, im Sommer in B* einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Wegweisung gemäß § 81 Abs 3 Z 1 SPG in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft (BH) B* zu hindern versucht sowie Beamte beleidigt und sein Handy missbräuchlich iSd § 120 StGB verwendet zu haben. Das Verfahren wurde der Staatsanwaltschaft Eisenstadt übertragen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 (ON 1.7) wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB gemäß § 190 StPO eingestellt (Teileinstellung zu AZ **) und das Ermittlungsverfahren wegen §§ 115 Abs 1; 120 Abs 2 StGB gemäß § 27 StPO getrennt geführt und dort am 25. November 2025 zu AZ **, (nach Übertragung durch die Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten mit Beschluss zu AZ ** vom 16. Dezember 2025) GZ *24 des Bezirksgerichts Purkersdorf, Strafantrag gegen Mag. (FH) A, Msc wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2) StGB, des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB und des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 (§ 117 Abs 2) StGB erhoben.
Mit vier Eingaben noch im Ermittlungsverfahren (ON 6, 8, 9, 10) beantragte der Beschuldigte die elektronische Akteneinsicht, die ihm folglich gewährt wurde, allerdings beschränkt durch die Schwärzung personenbezogenen Daten sämtlicher Zeugen sowie der bearbeitenden Beamten. Daraufhin beantragte der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2025 (ON 12) die Aktenfreischaltung ohne Schwärzungen und erhob zugleich diesbezüglich Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (ON 24) wurde dem Einspruch wegen Rechtsverletzung insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Schwärzung der Vor- und Nachnamen der Zeugin ON 2.8 und des Zeugen ON 2.10, bei Letzterem auch des Geburtsdatums, sowie des Nachnamens jenes Polizeibeamten, der die niederschriftliche Einvernahme des Beschuldigten durchführte, unzulässig war. Darüber hinaus wurde der Einspruch des Beschuldigten abgewiesen. Der gegen die Abweisung gerichteten Beschwerde des Mag. (FH) A*, MSc (ON 26) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 7. Jänner 2026, AZ 17 Bs 345/25x (ON 29) nicht Folge und erkannte somit abschließend über die Akteneinsicht und Rechtmäßigkeit der Schwärzung.
Einen unmittelbar danach, nämlich am 11. Jänner 2026, eingebrachten Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 30) wies das Erstgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2026 (ON 34) zurück, der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 16. März 2026, AZ 17 Bs 73/26y (ON 37) nicht Folge.
Mag. (FH) A*, MSc wurde aufgrund seines ersten Antrags (ON 6) bereits mit Verfügung („Aktenfreigabe“) vom 9. Oktober 2025 zur elektronischen Akteneinsicht in diesem Umfang freigeschalten (ON 1.5), die jeweilige Umsetzung seiner entsprechenden weiteren Begehren um Akteneinsicht (ON 8, 9, 10, 12, 14, 20, 21, 22, 23, 25, 40, 42, 43, 46) wurde von der Geschäftsabteilung auf Basis dieser Freigabe im eigenen Bereich realisiert, wann konkret eine Freischaltung der ON 1, des ABBogens, erfolgte, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen.
Bereits am 9. September 2025 hatte die BH B* zu ** betreffend Waffenverbot um Übermittlung des Gerichtsaktes nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Rechtsgrundlage des § 55a AVG ersucht (ON 5) und dieses Ersuchen am 22. Oktober 2025 wiederholt (ON 15), worüber Mag. (FH) A*, MSc durch seine Akteneinsicht in Kenntnis war (siehe auch sein Vorbringen in ON 12.2, S 12 ff). Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt schaltete mit Verfügung („Aktenfreigabe“) vom 22. Oktober 2025 die ersuchende Behörde zur elektronischen Akteneinsicht frei (ON 1.8), ob oder wann Mag. (FH) A*, MSc durch Akteneinsicht hievon Kenntnis erlangte, kann nicht festgestellt werden.
Am 19. Februar 2026 (ON 38) jedenfalls erhob er (ua) Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO, weil er durch die ihm selbentags zugestellte Mitteilung der BH B*, die am 10. Februar 2026 einen Waffenverbotsbescheid erlassen hatte, Kenntnis davon erlangt habe, dass dort verarbeitete Gesundheitsdaten aus der Akteneinsicht der Behörde in gegenständlichen Akt der Staatsanwaltschaft Eisenstadt (sowie frühere Akte der BH B* betreffend [Aufhebung] Waffenverbot aus den Jahren 2018, 2019 und 2023) resultieren (ON 38.3). Dies obwohl das Bezirksgericht Amstetten zu ** ein solches Akteneinsichtsersuchen im November 2024 abgelehnt hatte (siehe ON 38.4). [Anmerkung: Dieses Verfahren wurde gegen Mag. (FH) A*, MSc wegen des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB sowie wegen übler Nachrede und Beleidigung einer Polizeibeamtin nach §§ 111, 115, 117 StGB geführt und nach Einholung eines psychologischen Gutachtens wegen Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB am 10. April 2025 eingestellt.]
Nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.33) und Äußerung des Einspruchswerbers hiezu (ON 39) gab das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss dem [rechtzeitigen] Einspruch Folge und stellte fest, dass Mag. (FH) A*, MSc durch die Gewährung der Akteneinsicht der Bezirkshauptmannschaft B* in die ON 12.13, ON 12.15 und ON 12.16 in seinem subjektiven Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten (§ 5 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 1 DSG, § 74 StPO) verletzt wurde. In seiner Begründung ging es – ausschließlich auf § 77 StPO gestützt – von einer Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs, also einem Überwiegen der Interessen des Mag. (FH) A*, MSc gegenüber dem rechtlichen Interesse der Behörde aus.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 44), zu der sich Mag. (FH) A*, MSc ebenso äußern konnte wie zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien, kommt Berechtigung zu.
Zutreffend zeigt sie auf, dass § 76 StPO die Pflicht zur Amts- und Rechtshilfe für den Bereich des Strafverfahrens präzisiert. Gemäß Artikel 22 BVG sind alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet (Lendl in WKStPO § 76 Rz 1). In Konkretisierung der Verfassungsbestimmung des § 22 BVG berechtigt § 76 Abs 1 StPO Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Inanspruchnahme von Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Verpflichtung der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Leistung von Amtshilfe an Verwaltungsbehörden ergibt sich unmittelbar aus Art 22 BVG (EvBl 1982/126; für die Zivilgerichte vgl § 37a JN). Für das Verwaltungs(straf)verfahren beschränkt § 55 Abs 2 AVG (§ 24 VstG) die gerichtliche Amtshilfe durch Aufnahme von Beweisen auf die „gesetzlich besonders bestimmten Fälle“ (zur verfassungskonformen Interpretation vgl Harbich, AnwBl 1988, 22). § 76 Abs 4 StPO regelt die Übermittlung von nach der StPO ermittelten personenbezogenen Daten. Diese setzt zunächst eine ausdrückliche Ermächtigungsnorm im jeweiligen Materiengesetz voraus. Weiters muss die Verwendung der Daten als Beweis in einem Strafverfahren zulässig sein. Auch ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Datenübermittlung die im Einzelfall verfolgten Zwecke (etwa öffentliche Interessen oder Interessen Beteiligter an jenen Verfahren für deren Führung die Daten übermittelt werden sollen) bedeutender sind als die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der von der Übermittlung Betroffenen (vgl JAB 203 BGBl Nr. 25. GP 2; Kirchbacher, StPO15 § 76 Rz 10). § 55a AVG normiert, dass die Behörde unter anderem die Staatsanwaltschaft um die Übermittlung von nach der Strafprozessordnung ermittelten personenbezogene Daten ersuchen und die ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten kann, soweit dies für die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist. Konkret sollen gemäß § 55a erster Satz AVG die Behörden zur Stellung von Ersuchen an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte und zur Verarbeitung der erhaltenen personenbezogenen Daten ermächtigt werden. Unter welchen Voraussetzungen die genannten Organe personenbezogene Daten übermitteln dürfen, ist (bleibt) hingegen Gegenstand des § 76 Abs 4 StPO (Rz 2). Dabei stützt sich der Gesetzgeber auf den Grundgedanken, dass ihn das Grundrecht auf Datenschutz nicht von Vornherein untersagt, die Zulässigkeit einer Datenverwendung als Beweismittel in anderen Verfahren (als in jenen in dem diese Daten rechtmäßig ermittelt wurden) vorzusehen, jedoch ein solcher Eingriff gemäß § 1 DSG iVm Artikel 8 Abs 2 MRK nur dann zulässig ist, wenn er auf einer zur Datenerhebung ermächtigenden Norm beruht, einem der enumerativ aufgezählten Eingriffsziele dient und auf das Erforderliche beschränkt, geeignet und verhältnismäßig ist. Der Gesetzgeber darf daher die Verwendung von Ergebnissen über personenbezogene Daten, die in einem Strafverfahren erlangt wurden, in sonstigen (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Verfahren nur insoweit vorsehen, als der Zweck der Datenverwendung in diesem Verfahren ein öffentliches Interesse oder das Interesse eines anderen verfolgt, welches das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung (bzw Löschung) der Daten übersteigt und das gelindeste Mittel zur Erreichung des Verfahrenszieles darstellt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 55a, RZ 2). Die Übermittlung von (nicht nur) im Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten an Gerichte und anderen Behörden regelt Abs 4 des § 76 StPO. Die Bestimmung hält generell fest, dass eine Übermittlung von nach der StPO ermittelten personenbezogenen Daten immer nur dann zulässig ist, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Erhalt bzw zur Verwendung der Daten vorliegt und diese Daten in einem Strafverfahren zulässigerweise als Beweis Verwendung finden dürfen (etwa § 140 Abs 1). Nach wie vor kommt eine Übermittlung nach der StPO ermittelter Daten an Private nicht in Betracht. Die Übermittlung der Daten ist unzulässig, wenn die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke nicht im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Behörden und Gerichte liegen. Insofern wurde die schon bisher bestehende Zweckbindung beibehalten. Weiters ordnet das Gesetz eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Die Übermittlung ist unzulässig, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs 1 DSG) überwiegen. Je grundrechtsinvasiver die Ermittlungsmaßnahme ist, etwa wenn die Daten durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind (also durch Observation, verdeckte Ermittlung, Scheingeschäft, Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung, Überwachung von Nachrichten und von Personen sowie automationsunterstützten Datenabgleich), desto eher prävalieren die Geheimhaltungsinteressen. Schließlich hat eine Übermittlung von Daten zu unterbleiben, wenn sie den Zweck der Ermittlung gefährden würde (vgl 11 Os 76/19i, EvBl 2020/91, 616; Lendl aao Rz 22/1, 22/2).
Ergänzend ist festzuhalten dass § 56a Abs 2 WaffG die Ermächtigung normiert, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte den Waffenbehörden nach der StPO ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln haben, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG erforderlich ist. Gemäß § 56a Abs 3 erster Satz WaffG umfasst diese Ermächtigung auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO, worunter auch Gesundheitsdaten fallen.
Im Hinblick auf die Eingaben ON 15 und ON 16 war die verfügte Akteneinsicht gemäß § 76 StPO auf Grundlage der ausdrückliche Ermächtigungsnorm des § 55a AVG zulässig, insbesondere, weil die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Behörde (BH B*) liegt. Ebenso hält die gewährte Akteneinsicht einer gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Im gegenständlichen Einzelfall überwiegen nicht die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Mag. (FH) A*, MSc, sondern ist der durch Datenübermittlung verfolgte Zweck, nämlich öffentliches Interesse im Sinne einer Beurteilung eines Waffenverbotes (Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 12 WaffG) bedeutender als die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des von der Übermittlung Betroffenen, der die hier gegenständlichen Unterlagen im Verfahren selbst vorlegte.
Genauso wurde in einem gleichgelagerten Fall im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 1. Dezember 20221, Zahl ** entschieden.
Es blieb Mag. (FH) A*, MSc unbenommen, die von ihm angebotenen gelinderen Mittel (siehe ON 6.2 im BsAkt) in dem Verfahren der BH B* betreffend Waffenverbot beweismäßig zu beantragen und sein Vorbringen zu seiner fehlenden Gefährlichkeit dort zu erstatten.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Einspruch wegen Rechtsverletzung vom 19. Februar 2026 abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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