OLG Graz 10Bs162/26p

10Bs162/26pCourt of AppealMay 28, 2026

Full text

OLG Graz 10Bs162/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00162.26P.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Haas als Einzelrichterin in der Strafsache gegen Dr. A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen Punkt 3. des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. April 2026, GZ **34.1, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein DreiRichterSenat des Landesgerichts Klagenfurt Anträge des B* auf Verfolgung nach § 197c StPO zurück (Pkt. 1) und auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zum AZ ** ab (Pkt. 2.) und trug ihm (ersichtlich infolge der Entscheidung zu Pkt. 2) gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Pkt. 3.).

Gegen den Kostenausspruch richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 39.1).

Das Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.

Wird ein Fortführungsantrag zurück oder abgewiesen, so ist dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags wäre nur dann berechtigt, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 letzter Satz FinStrG.

Keiner der genannten Fälle liegt vor, weshalb die Beschwerde erfolglos bleiben muss.

Die Entscheidung über den Antrag, den Pauschalkostenbeitrag für uneinbringlich zu erklären, kommt dem Erstgericht zu.

Insofern der Beschwerdeführer sein Vorbringen „[…] – soweit ein ordentlicher Rechtszug gegen die Spruchpunkte 1 und 2 […] nicht eröffnet sein sollte – […] als Gegenvorstellung [und] als Anregung auf amtswegige Wahrnehmung wesentlicher Gesetzesverletzungen“ verstanden wissen will, ist er darauf zu verweisen, dass eine „Gegenvorstellung“ der österreichischen Strafprozessordnung fremd ist und die Anregung einer (allenfalls gemeinten) Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 23 StPO der Generalprokuratur zukommt. Zur Anregung der Erhebung dieses Rechtsbehelfs bei der Generalprokuratur (wozu nach § 23 Abs 2 letzter Satz StPO jedermann berechtigt ist) sieht sich das Oberlandesgericht im Gegenstand nicht veranlasst.

In Ansehung einer (möglichen) Aufsichtsbeschwerde iS des § 37 StAG wurde eine Weiterleitung an die Oberstaatsanwaltschaft Graz vorgenommen.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 5 StPO.

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