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11Bs135/26d•OLG Innsbruck 11Bs135/26d
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11.5.2026, GZ B*-16.1, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend a b g e ä n d e r t , dass die Einleitung des Vollzugs der Freiheitsstrafen von 15 Monaten zu B* des Landesgerichts Feldkirch, 8 Monaten zu C* des Landesgerichts Feldkirch und 6 Monaten zu D* des Landesgerichts Feldkirch gemäß § 6 Abs 1 Z 1 StVG bis 15.6.2026 a u f g e s c h o b e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 7 Abs 2 StVG).
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25.3.2026, rechtskräftig seit 31.3.2026, GZ B*-9, jeweils eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1a StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit dem unter einem ergangenen Beschluss wurden die der Angeklagten in den Verfahren C* und D* jeweils des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsichten (Freiheitsstrafen von 8 und 6 Monaten) gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen (ON 9).
Die Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 29 Monaten binnen einem Monat wurde der Verurteilten am 15.4.2026 zugestellt (vgl Rückschein in ON 10).
Mit Schreiben vom 5.5.2026, beim Landesgericht Feldkirch eingelangt am 8.5.2026, beantragte die Verurteilte einen Haftaufschub bis September 2026, weil sie ihre Mietwohnung noch im Mai 2026 kündigen werde, da sie diese während der Haftzeit nicht erhalten könne. Die Kündigungsfrist betrage drei Monate, weshalb sie erst Ende August 2026 ausziehen könne und bis dorthin monatlich die Miete bezahlen müsse. Mit ihrem derzeitigen Einkommen (IV-Pension) könne sie die Miete auch tatsächlich bezahlen, in Haft erhalte sie jedoch keine derartige Pension und würde daher bei einem baldigen Strafantritt große wirtschaftliche Nachteile erfahren. Ihrem Antrag legte sie ihre schriftliche Kündigung der Mietwohnung vom 5.5.2026 zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei (ON 14).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zu diesem Antrag ablehnend, zumal die verhängte Freiheitsstrafe 12 Monate übersteige und keiner der Fälle des § 6 Abs 1 Z 1 StVG vorliege (ON 14, 1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch den Antrag der Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs ab. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 6 StVG führte das Landesgericht aus, dass ein Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 StVG, den die Verurteilte mit ihrem Vorbringen anstrebe, schon daran scheitere, dass die zu vollziehenden Freiheitsstrafen ein Jahr übersteigen. Die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG lägen nicht vor, weil die Verurteilte einen Grund iSd lit a bis c gar nicht geltend mache und ebenso wenig eine mit diesen Aufschubsgründen vergleichbare Situation behaupte. Zudem wäre ein Aufschub nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG nur für die Dauer von höchstens einem Monat zulässig. Zusammengefasst würden die von der Verurteilten geltend gemachten Umstände zwar nachvollziehbare und lebenspraktisch verständliche Belastungen darstellen, weil es durchaus einsichtig sei, dass ein sofortiger Strafantritt die Regelung privater Angelegenheiten erschwere und insbesondere laufende Mietzinsverpflichtungen bei geringem Einkommen wirtschaftlich nachteilig sein könnten. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit eines Strafaufschubs aber bewusst an enge Voraussetzungen geknüpft. Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr komme ein Aufschub aus den von der Verurteilten ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG , wie der Ordnung privater Angelegenheiten, der Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile oder der Abwicklung eines Mietverhältnisses, nicht in Betracht. Ein Rückgriff auf § 6 Abs 1 Z 1 StVG scheide ebenfalls aus, weil die vorgebrachten Gründe weder den dort beispielhaft genannten besonders gewichtigen persönlichen Gründen entsprächen, noch ihnen in ihrer Dringlichkeit und Tragweite gleichzuhalten seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten vom 19.5.2026, in der sie nunmehr um einen einmonatigen Aufschub des Antritts der Freiheitsstrafen ersucht und vorbringt, sie habe mit der Vermieterin vereinbaren können, dass sie bis 30.6.2026 ausziehen werde. Sie wolle ihre Kinder nicht mit der notwendigen Auflösung ihrer Wohnung und eventuell mit den noch anfallenden Mietkosten, für die sie nicht mehr aufkommen könne, belasten. Ihrem Rechtsmittel legte sie eine Kündigungsbestätigung vom 11.5.2026 ihrer Vermieterin (E*gesellschaft m.b.H.) bei, aus welcher sich unter anderem ergibt, dass diese die Kündigung (bereits) zum 30.6.2026 zur Kenntnis nehme (ON 17).
Daraufhin hemmte das Erstgericht gemäß § 7 Abs 3 StVG die Anordnung des Strafvollzugs vorläufig bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde (ON 17.1)
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt teilweise Berechtigung zu.
Zutreffend führte das Erstgericht aus, dass aufgrund des Gesamtausmaßes der zu verbüßenden Freiheitsstrafen ein Strafaufschub ausschließlich nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG in Betracht kommt und die unter lit a bis c leg cit aufgezählten Fälle demonstrativ und nicht abschließend sind und demnach auch andere, mit diesen Fällen vergleichbare „wichtige persönliche Gründe“ für einen Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG in Frage kommen (Pieber in WK2 StVG § 6 Rz 22). Weil im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht, war aber nunmehr zu berücksichtigen, dass die Vermieterin eine Kündigung der Wohnung bereits mit 30.6.2026 akzeptierte und die Verurteilte mit dem oben angeführten Schreiben vom 11.5.2026 zudem aufforderte, bezüglich der Besichtigung, Räumung und Übergabe der Wohnung mit dem Hausverwalter einen Termin zu vereinbaren. Die von der Verurteilten in der Beschwerde angeführte, bereits konkret bevorstehende Auflösung und Übergabe der von ihr aufgrund des bevorstehenden Haftantritts gekündigten Mietwohnung stellt aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts in casu trotz der gebotenen strengen Auslegung von Aufschubsgründen (vgl erneut Pieber aaO Rz 21) einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 StVG dar, der einen Haftaufschub rechtfertigt. Ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs 1 StVG (besondere Gefährlichkeit der Verurteilten oder eine Unterbringung) liegt zudem nicht vor.
Weil der Aufschub nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG aber nur für die Dauer von höchstens einem Monat gestattet werden darf, und zwar gerechnet von dem Tage an, an dem die Verurteilte die Freiheitsstrafen ohne Aufschub hätte antreten müssen, kann der Strafaufschub nur bis 15.6.2026, nicht jedoch wie nunmehr in der Beschwerde offensichtlich begehrt bis 30.6.2026, gewährt werden (Pieber aaO Rz 11).
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss im spruchgemäßen Ausmaß abzuändern.
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