OLG Innsbruck 15Ra16/26d

15Ra16/26dCourt of AppealJun 24, 2026

Full text

OLG Innsbruck 15Ra16/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0150RA00016.26D.0624.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Leonhard Larcher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. P. Wallnöfer - Mag. E. Suitner-Logar - MMMag. N. Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* C*, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen (ausgedehnt) brutto EUR 9.472,95 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse brutto EUR 9.472,95 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der seit 1.6.2010 bei der Beklagten vollzeitbeschäftigte Kläger verfügt über eine abgeschlossene Tischler- sowie Zimmererlehre und Führerscheine mit Ausnahme der Gruppe D. Im Jahr 2009 nahm er an einem ca. 4-monatigen Unternehmensgründungsprogramm in Form eines berufsbegleitenden Abendkurses am D* teil. Seit 2010 verfügt er über Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) und für das Gewerbe Tischler, eingeschränkt auf Montagearbeiten.

Der Kläger ist in der Entlohnungsgruppe p3 eingestuft und wird am Recyclinghof eingesetzt. Der Recyclinghof gehört ebenso wie die Straßenreinigung, die Sportanlagen, der Friedhof, der Bauhof und die Stadtgärtnerei zum E*, das wiederum dem F* zugeordnet ist. Die Bereiche Recyclinghof, Stadtreinigung, Sportanlagen und Friedhof umfassen derzeit 11 Bedienstete, die vom zuständigen Vorarbeiter und dessen Stellvertreter betreut werden. Der Vorarbeiter absolvierte eine Karrosserielehre, die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter und die Beamtendienstprüfung C. Er ist in die Entlohnungsgruppe p1 eingestuft. Der stellvertretende Vorarbeiter absolvierte eine Konditor-Lehre sowie eine Metallbearbeitungstechniker-Lehre und ist in Entlohnungsgruppe p2 eingestuft. Die Arbeitsaufgaben im Recyclinghof wurden nach Absprache mit den Bediensteten von den beiden Vorgesetzten klar verteilt.

Der Kläger verrichtet die ihm zugeteilten Aufgaben ohne weitere Anleitung selbständig. Beim Dienst im Recyclinghof kümmert er sich beispielsweise um die Entsorgung und Entleerung der Container und übernimmt bei Abwesenheit des dafür zuständigen Mitarbeiters auch LKW-Container-Fahrten und Kranarbeiten. Weiters hat er eine handelsübliche Registrierkassa zu bedienen, wenn Restmüll, Baumüll oder Müllsäcke zu kassieren sind. Dafür erhielt er eine ca einstündige Standardeinschulung durch die Herstellerin des Kassasystems. Er kümmert sich um die wöchentliche Kassenabrechnung, wofür er die von den anderen Bediensteten erstellten Kassabelege und Geldkuverts einsammelt, nachrechnet, allfällige Fehler korrigiert und das Ergebnis auf einem eigenen Beleg festhält. Sodann bringt er das Geld zur Bank, den dazugehörigen Beleg in das Stadtamt und eine Kopie zum Recyclinghof. Bei der Nutzung von Lieferscheinen ist jener Bedienstete, bei dem der Lieferschein in Anspruch genommen wird, für dessen Anlage zuständig, was im Kassensystem durch die Auswahl „Lieferschein“ erfolgt. Einmal im Monat sortiert der Kläger die erfassten Lieferscheine vor und übermittelt sie dem Umweltamt. Das im Kassasystem monatlich anzufertigende Datenprotokoll speichert er in einem Ordner. Zum Jahresende wird sodann ein Ausdruck erstellt, der in die Buchhaltung kommt.

Das Hauptaufgabengebiet des Klägers ist die Betreuung der über das Stadtgebiet der Beklagten verteilten 60 Wertstoffsammelinseln sowie die Betreuung der damit verbundenen Technik. Der Zutritt zu den mit Schließanlagen ausgestatteten Sammelinseln erfolgt mittels Verwendung von Bürgerkarten. Dieses Zutrittssystem wurde von der Herstellerin montiert; bei der Inbetriebnahme arbeitete der Kläger mit. Dafür war es erforderlich, dass jeweils die SIM-Karte vor Ort eingesetzt wurde; dies ist vergleichbar mit dem Einsetzen von SIM-Karten bei Handys. Das Einsetzen der ersten SIM-Karte erfolgte durch die Mitarbeiter der Herstellerin, alle weiteren durch den Kläger. Die Herstellerin steht für telefonische Anfragen zur Verfügung und entsendet erforderlichenfalls auch einen Techniker zur Sammelstelle. Es ist üblich, mit den Bediensteten – hier dem Kläger – zu telefonieren und abzuklären, ob die Problemlösung durch diesen Bediensteten vor Ort, eine Fernwartung oder einen Techniker der Herstellerin erfolgen kann. Der Beklagten war es wichtig, Probleme wenn möglich durch die eigenen Bediensteten zu beheben; dazu wurde der Kläger auch aufgefordert. War ihm eine solche nicht möglich, stand ihm stets eine Nachfrage bei der Herstellerin offen. Die Zutrittsprobleme liegen üblicherweise in einer Fehlfunktion der Bürgerkarte bei der Sammelstelle, einer hitzebedingten Unbenützbarkeit der Batterien oder einem kältebedingten Einfrieren der Türen. Die Fehlersuche, die von der Herstellerin nach einer gewissen Grundreihenfolge abgearbeitet wird, kann auch eigenständig durch einen Bediensteten vor Ort erfolgen.

Der Kläger erhielt eine ca einstündige Standardeinschulung für das Zutrittssystem und den Hinweis auf den Neustart des Systems als erstmöglichen Versuch einer Problembehebung. Er lernte im Lauf der Jahre durch die Betreuung der Sammelstellen dazu, eignete sich auch im Rahmen von vielen Rückfragen bei der Herstellerin weiteres Wissen an und probierte auch immer wieder das eine oder andere eigenständig aus. Allgemein benötigt der Anwender für die Arbeit mit dem Zutrittssystem der Herstellerin gewisse Grundkenntnisse und Grunderfahrungen im Umgang mit PC und Technik; sodann lassen sich mit Hilfe der telefonischen Anleitung der Herstellerin Anwendungsfragen und Probleme lösen.

Die Software der Herstellerin kann durch den Anwender nicht geändert werden. Geändert werden können jedoch gewisse Parameter, zB die Öffnungszeiten der Sammelstelle, die Einstellung der Öffnungszeit der Tür, Pin-Änderungen und Ähnliches. Für eine solche Einstellungsänderung wird mit dem Laptop das Terminal-Programm gestartet, eine Verbindung hergestellt und können sodann durch bestimmte Befehle Parameter abgerufen und bearbeitet werden. Eine solche Befehlsliste wurde dem Kläger von der Herstellerin als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Mit auf dieser Liste gelb markierten Befehlen sind neben dem Ändern von Einstellungen auch die Durchführung von Hardware-Tests (zB die Prüfung, ob der Magnet bei der Tür defekt ist) möglich. Der Umgang mit dieser Befehlsliste ist leicht erlernbar, wobei ein technisches Verständnis für Strom/Elektrizität und EDV hilfreich ist.

Diese Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zutrittssystem werden derzeit nur vom Kläger erledigt, da andere Bedienstete nicht eingelernt sind. Ein Lehrabschluss ist für diese Arbeit nicht erforderlich.

Zwischenzeitlich fand eine Umstellung des Zutrittssystems auf eine Nachfolgesoftware statt, die eine Cloud-Struktur aufweist und eine Fernwartung durch die Herstellerin ermöglicht. Im Zuge dieser Umstellung musste der Kläger die SIM-Karten vor Ort tauschen. Auch das Kassensystem im Recyclinghof wird auf eine Cloud-Lösung mit Fernwartungsmöglichkeit umgestellt.

Zum weiteren Aufgabenbereich des Klägers zählt die Betreuung der Videokameras bei den Sammelinseln. Es handelt sich um handelsübliche Überwachungskameras, deren Installation der Kläger vor Ort durchführt, diese betreut und ca einmal pro Monat aufgrund von Abweichungen und Änderungen neu einstellt. Eine Fernwartung der Videokameras ist nicht möglich. Er dokumentiert Verunreinigungen oder Fehlwürfe in den Sammelinseln mit Fotos und wertet die Videoüberwachung und die Zutrittsdaten aus, um den entsprechenden Benutzer zu identifizieren. Dazu ist derzeit nur der Kläger, der für diese Tätigkeit eine Datenschutzerklärung unterschreiben musste, berechtigt. Die Informationen überträgt er in ein selbst erstelltes Word-Formular und leitet dieses samt den Unterlagen zur Anzeigeerstellung an das E* weiter.

Zu seinen Aufgaben gehört auch die Kontrolle und das Aufräumen der Sammelinseln. Kleinere Wartungs- und Reparaturarbeiten führt er selbst durch (zB Einstellung der Öldruckdämpfer bei den Eingangstüren, regelmäßiges Schmieren der Scharniere, Tausch von Batterien, Austausch der Sammelinseleinfassungen, Kipper- oder Rädertausch an den Containern). Sind ihm Reparaturen mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich, zieht er den Bauhof oder andere Einrichtungen bei und schreibt die erforderlichen Arbeitsaufträge, die dann über das E* laufen.

Tischler- oder Zimmererarbeiten hat er bei seiner Tätigkeit bei der Beklagten nicht zu verrichten.

Wie viel Prozent seiner Arbeitszeit auf die unterschiedlichen Tätigkeiten entfallen, ist nicht feststellbar.

Insoweit steht der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Mit der am 11.2.2025 eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger nach mehreren Ausdehnungen zuletzt die Zahlung von brutto EUR 9.472,95 s.A. an Gehaltsdifferenz zwischen der Entlohnungsgruppe p3 und p1 für den Zeitraum Juni 2022 bis inklusive September 2025. Dieser Betrag steht der Höhe nach außer Streit.

Er brachte im Wesentlichen vor, er werde am Recyclinghof p1-wertig eingesetzt, da er insbesondere sämtliche Sammelstellen IT-mäßig betreue. Aufgrund dieser Arbeiten verfüge er nach Anleitung der Herstellerin über die Fachkenntnisse, um anhand einer Befehlsliste Störfälle und Softwareprobleme ebenso zu beheben wie Probleme mit der Bürgerkarte (zB Aktualisierung und Freistellung). Er sei für die gesamte Installation und Instandhaltung der Software, Videoüberwachung und Schließanlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes verantwortlich. Ihm komme bei dieser Anlage sowie beim Kassasystem am Recyclinghof Administratorfunktion zu. Aufgrund seiner Kenntnisse sei er auch befähigt, Auskünfte zu facheinschlägigen Anfragen zu erteilen und könne er auf Augenhöhe mit der Herstellerin Rücksprache halten. Er sei federführend in Angelegenheiten der EDV-Umgebung des Recyclinghofs, schule unter anderem auch seinen Vorgesetzten in das Kassasystem ein und organisiere den Recyclinghof gewissermaßen durchgängig. Weiters verwalte er insoweit die Finanzen am Recyclinghof, als er die wöchentlichen Einnahmen bei der Bank einzahle und die Belege der Finanzbuchhaltung übermittle. Er erstelle monatliche Abrechnungen, fakturiere die Lieferscheine vor und organisiere den Jahresabschluss im Sinn der Kassaabrechnung. Er führe Excel-Tabellen zu den Zutrittszahlen, zur Containerwartung und erstelle die Inventarlisten; vertretungshalber führe er LKW-Containerfahrten und Kranarbeiten durch.

Seine Tätigkeiten erforderten die Befähigung, die Arbeiten ohne Anweisung selbständig und verantwortungsbewusst zu verrichten. Er sei sehr engagiert, bringe sich eigenverantwortlich ein und verrichte den überantworteten Bereich selbständig. Damit seien kumulativ die Voraussetzungen lit a bis d für die Einstufung in p1 erfüllt; zumindest aber jene für die Einstufung in p2.

Zudem liege eine Ungleichbehandlung vor, da sowohl sein Vorarbeiter als auch dessen Stellvertreter „nur“ – wie er - Lehrabschlüsse hätten, die für deren Tätigkeit nicht erforderlich seien, sie aber dennoch höher eingestuft seien.

Die Beklagte bestritt und brachte im Wesentlichen vor, für die Einstufung in p1 sei der Nachweis für den Dienst notwendiger besonderer Fachkenntnisse, die insbesondere durch einen Meisterbrief oder eine vergleichbare Ausbildung nachgewiesen werden könnten, erforderlich. Es sei Teil der Arbeit des Klägers, dass er sich (auch mit Hilfe des hauseigenen EDV-Koordinators im H* bzw. des entsprechenden EDV-Anbieters) Kenntnisse angeeignet habe, unter Anleitung einfachste Softwareprobleme zu beheben. Auch andere Bedienstete könnten in diesen Bereich problemlos eingelernt werden.

Die vom Kläger behauptete Verwaltung der Finanzen am Recyclinghof sei ein simples monatliches Ausdrucken aus dem Kassaprogramm, allenfalls Vorsortieren von Lieferscheinen nach Unternehmen und deren Verbringung ins E*. Auch bei der Einzahlung der Wochenlosung handle es sich um einen simplen Botendienst und sei das Kassieren am Recyclinghof eine einfache Tätigkeit. Der Jahresabschluss werde nicht vom Kläger, sondern durch das Kassaprogramm erstellt und „auf Knopfdruck“ vom jeweils in dieser Zeit anwesenden Mitarbeiter ausgedruckt.

Bei den vom Kläger genannten Mitarbeitern handle es sich um den Vorarbeiter sowie den stellvertretenden Vorarbeiter, die aufgrund dieser Leitungsfunktionen in p1 (Vorarbeiter) und p2 (stellvertretender Vorarbeiter) eingestuft seien.

Mit Urteil vom 17.2.2026 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren bekämpft in Fettdruck hervorgehobene, Feststellungen:

„(A) Ob der Kläger über die festgestellten Anwendungsmöglichkeiten hinaus über Administrationsrechte für das Zutrittssystem verfügt, ist nicht feststellbar.“

Der Kläger führt seit ca 2022 eine Excel-Liste über die Glascontainer, in der er zB das Alter sowie die durchgeführten und die anstehenden Reparaturen der Glascontainer einträgt. Der Auftrag hiefür wurde vom Vorgesetzten im H* dem Vorarbeiter erteilt und von diesem dem Kläger zugewiesen. Aufgrund der immer wieder vorkommenden Nachfrage des Vorgesetzten im H* wertet der Kläger quartalsmäßig die Anzahl der monatlichen Zutritte zu den Sammelinseln aus, wofür er eine Excel-Liste erstellt. Der Recyclinghof hat eine Inventarliste in Form einer Excel-Tabelle, die der Kläger aktuell zu halten hat. Er verwendet in den Excel-Tabellen nur die Summenbildungsfunktionen.

(B) Ob die Excel-Listen „Glascontainer“, „Zutrittsdaten“ und „Inventarliste“ auf einem Laufwerk (Z-Laufwerk) gespeichert sind, auf das ausschließlich der Kläger und der Vorgesetzte vom H* Zugriff haben, ist nicht feststellbar.“

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger könne aus einer allenfalls unzutreffenden Einstufung eines anderen Vertragsbediensteten der Beklagten keinen Anspruch auf eine von den zwingenden Vorschriften abweichende Einstufung und Entlohnung ableiten. Sowohl nach der bis zum 31.12.2024 geltenden Rechtslage als auch nach der zweiten Dienstrechts-Novelle (Landesgesetzblatt Nr 89/2024) scheitere eine Einstufung in p1 an den entsprechenden Voraussetzungen. Es erfolge keine überwiegende Verwendung im erlernten Fach. Eine besondere Fachkenntnis bzw besonders hohe berufliche Qualifikation für die vom Kläger im Rahmen seines Dienstes verrichteten Tätigkeiten seien nicht erkennbar.

Auch die Anstellungserfordernisse der Verwendungsgruppe p2 seien nicht erfüllt, da eine Lehrausbildung für seine Tätigkeiten nicht erforderlich sei. Bei den durch eine Standardeinschulung und jahrelange Anwendung erworbenen Kenntnissen über das Zutritts- und das Kassasystem handle es sich weder um eine große Fachkenntnis noch um handwerkliche Fähigkeiten, die über in der Lehrausbildung erworbene Kenntnisse hinausgingen. Zudem seien angelernte Fachkräfte ausgehend vom Gesetzestext der Verwendungsgruppe p3 zugeordnet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers. Er bekämpft das Urteil zur Gänze unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt die Abänderung der Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung.

Die Beklagte beantragt in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge

Der Berufungswerber argumentiert, das Erstgericht wäre gehalten gewesen, die vernommenen Zeugen der Herstellerin gezielt und detailliert zur fachlichen Tiefe seiner Eingriffsbefugnisse anhand der vorgelegten Befehlsliste (Beilage ./H) zu befragen. Gerade die Ausübung von Administratorfunktionen (Eingriff in Systemparameter, die dem normalen Endnutzer verwehrt seien) stelle das wesentliche Abgrenzungsmerkmal dar, um die Tätigkeit des Klägers aus dem rein „handwerklichen Dienst“ (p3) in den „besonders qualifizierten Dienst“ (p1/p2) aufzuwerten. In der mangelnden Ausschöpfung der angebotenen Beweismittel durch eine vertiefende Befragung der Zeugen und der darauffolgenden Negativfeststellung liege ein gravierender Stoffsammlungs- und Verfahrensmangel, der „in einen sekundären Feststellungsmangel münde“.

1.1. Unter Stoffsammlungsmängeln sind jene Fehler des Verfahrens zu verstehen, die eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung zur Folge haben. Dieser Anfechtungsgrund des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO greift dann, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Von einem derartigen Mangel ist auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit der Erweiterung des Sachverhaltsbilds in einer für die antragsstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert es daher, dass der Berufungswerber ausführt, welche für ihn günstigeren Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]).

Da die Verfahrensrüge des Klägers diesen Anforderungen nicht genügt, ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie wäre aber auch inhaltlich nicht berechtigt:

1.2. Die beiden vom Rechtsmittelwerber angeführten Zeugen wurden in der Tagsatzung vom 14.10.2025 in Anwesenheit des qualifiziert vertretenen Klägers befragt. Der Kläger übte sein Fragerecht aus, sodass seitens des Erstgerichts keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (vgl RS0036581).

1.3. Soweit der Berufungswerber im Rahmen der Mängelrüge weiters argumentiert, das Erstgericht hätte bei Beweisschwierigkeiten „zwingend eine richterliche Schätzung der Zeitanteile gemäß § 273 ZPO vornehmen müssen“, ist Folgendes klarzustellen:

1.3.1. Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies (zutreffend) mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). Entgegen der weiteren Argumentation des Klägers war das Erstgericht hier aber nicht gehalten, zur Frage, wie viel Prozent seiner Arbeitszeit auf die unterschiedlichen Tätigkeiten entfallen, auf diese Bestimmung zurückzugreifen.

§ 273 Abs 1 ZPO gibt dem Gericht die Möglichkeit, wenn aufgrund des Verfahrens bereits feststeht, dass einer Partei ein Ersatzanspruch oder eine Forderung dem Grunde nach zusteht, aber der Beweis über den strittigen Betrag gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, auf Antrag oder von Amts wegen diesen Betrag selbst unter Umgehung angebotener Beweise „nach freier Überzeugung festzusetzen“. § 273 Abs 2 ZPO ermöglicht dem Gericht auch über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach nach freier Überzeugung zu entscheiden, wenn von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende, streitig sind und die vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnis stehen.

1.3.2. Keine der notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegt hier vor. Es oblag dem Kläger, die „überwiegende Verwendung“ bzw. das Überwiegen der höherwertigen Dienstleistung nach Zeitverhältnis, Bedeutung und Wichtigkeit im vorliegenden Verfahren unter Beweis zu stellen; dies betrifft den Grund des Anspruchs und keine bloß unbedeutende Teilforderung iSd Abs 2 leg. cit. Im Prozessprogramm wurde diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass zu den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten sowie zu deren Anteil an der Arbeitszeit Beweise aufgenommen würden. Die angebotenen Beweise wurden aufgenommen und vom Erstgericht zur Frage der prozentuellen Aufteilung der Arbeitszeit letztlich eine unbekämpft gebliebene Negativfeststellung getroffen.

1.4. Für eine Heranziehung des § 273 ZPO besteht daher kein Raum, weshalb die Verfahrensrüge insgesamt ins Leere geht.

2. Zur Aktenwidrigkeit

Der Berufungswerber behauptet das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit, da das Erstgericht trotz der eindeutigen positiven Aussage des stellvertretenden Vorarbeiters, die von keinem anderen Beweisergebnis entkräftet worden sei, zu (B) eine Negativfeststellung getroffen habe.

Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347; RS0043397). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RS0099524).

Die kritisierte Feststellung zum Zugriff auf das Z-Laufwerk (B) beruht auf freier Beweiswürdigung des Erstgerichts, das aufgrund der Aussage des Vorgesetzten im Stadtamt sowie des stellvertretenden Vorarbeiters und seines persönlichen Eindrucks entsprechende Schlüsse zog und diese auch in seiner Beweiswürdigung zu Rz 118 anführte. Eine Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.

3. Zur Beweisrüge

3.1. Der Rechtsmittelwerber begehrt folgende Feststellung

zu (A): „Der Kläger verfügt über weitreichende Administrationsrechte für das Zutrittssystem, welche ihm ermöglichen, mit Hilfe spezifischer Systembefehle tiefgreifende Konfigurationen und Änderungen an den Systemparametern eigenständig vorzunehmen.“

Er argumentiert, das Erstgericht begründe die bekämpfte Feststellung damit, dass die Handhabung keine „Raketenwissenschaft“ sei, dass es eigenständig machbar sei, wenn man es ein oder zweimal gemacht habe. Dem könne nicht gefolgt werden; ebenso wenig der irrigen Ansicht, dass die Zeugenaussagen diesbezüglich unergiebig seien. Die Befehlsliste (Beilage ./H) beweise den Zugriff des Klägers auf tiefgreifende Systemparameter und habe der Mitarbeiter der Herstellerin bestätigt, dass der Kläger selbständig Systemparameter ändern und Störungen beheben könne. Damit operiere er auf Administratorenebene. Ihm komme somit IT-Spezialkompetenz zu, die zwingend als „besondere Fachkenntnis“ bzw. „vergleichbare Ausbildung“ im Sinne der Einstufungskriterien der Gruppe p1 zu qualifizieren sei.

3.1.1. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Vielmehr kann einer Beweisrüge erst dann Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen ins Treffen geführt werden, zumal es ja gerade im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, einander widersprechende Beweisergebnisse gegeneinander abzuwägen und wertend zu gewichten (RS0043175). Das Gericht hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht (RI0100103; RS0043175).

3.1.2. Dass die Handhabung des Zutrittssystems keine Raketenwissenschaft sei, wurde nicht – wie vom Berufungswerber behauptet – vom Erstgericht als Argumentation herangezogen, sondern vom Mitarbeiter der Herstellerin so ausgesagt. Das Erstgericht stützte seine Negativfeststellung auf die Aussagen der beiden Zeugen der Herstellerin. Der Mitarbeiter der Herstellerin konnte die Frage zu Administratorenrechten des Klägers nicht beantworten. Auch der IT-Mitarbeiter der Herstellerin, der für die hardwarenahe Software der Zutrittssysteme verantwortlich ist, gab zu den Rechten des Klägers an, dieser könne anhand der Befehlsliste Hardwaretests durchführen sowie Serviceeinstellungen und andere Konfigurationen vornehmen. Aus dessen Aussage ergaben sich somit keine weitergehenden Rechte als jene, die vom Erstgericht ohnehin zu Rz 44 unbekämpft festgestellt wurden. Nur diese Rechte sind für den Benutzer zur Einstellung, Wartung und Problembehebung notwendig. Darüber hinausgehende Zugriffs- und damit Veränderungsrechte der Software der Herstellerin führte dieser Zeuge hingegen nicht an. Somit ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu dieser Frage nicht zu beanstanden.

3.2. Der Rechtsmittelwerber begehrt weiters noch folgende Feststellung

zu (B): „Die Excel-Liste „Glascontainer“ ist auf einem Laufwerk (Z-Laufwerk) gespeichert, auf das ausschließlich der Kläger und … [der Vorgesetzte vom H*] Zugriff haben.“

Er argumentiert, der stellvertretende Vorarbeiter habe dies unmissverständlich ausgesagt und lägen gegenteilige Beweismittel nicht vor. Das Erstgericht habe nicht begründet, warum es dem Zeugen keinen Glauben geschenkt und eine Negativfeststellung getroffen habe.

3.2.1. Entgegen dieser Argumentation nahm das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung zu Rz 118 sehr wohl Bezug auf die Aussage des stellvertretenden Vorarbeiters und begründete seine Negativfeststellung ausführlich und überprüfbar, weshalb auch kein Begründungsmangel vorliegt (RS0040217).

3.2.2. Es stützte die bekämpfte Feststellung ua auf die Aussage des Vorgesetzten im H*, wonach ihm keine Zugriffsbeschränkung bekannt sei, und erachtete es als nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte einen Ordner schaffen solle, auf den ausschließlich diese beiden Personen (Kläger und Vorgesetzter im H*) Zugriff hätten. Unabhängig von der Tatsache, dass die Frage des Zugriffs auf diese Excel-Listen rechtlich nicht ausschlaggebend ist, ist diese Beweiswürdigung des Erstgerichts jedenfalls nachvollziehbar. Letztlich konnte der stellvertretende Vorarbeiter nicht angeben bzw. gab er nicht an, woher er wissen könne, dass nur diese beiden Personen Zugriff auf ein bestimmtes Laufwerk hätten, da er selbst nicht für die EDV zuständig sei und ihm dies „gar nicht so liege“ (ON 19.1 S 8). Es ist dem Erstgericht im Ergebnis daher zuzustimmen, dass es sich bei seiner Aussage um eine subjektive Meinung handelt.

3.3. Die Beweisrüge dringt daher nicht durch.

4. Zur Rechtsrüge

Der Berufungswerber argumentiert zusammengefasst und ohne Unterscheidung zwischen alter und neuer Rechtslage, die vom Kläger ausgeübten IT- und System-betreuungstätigkeiten seien höchst komplex und würden besondere Fachkenntnisse voraussetzen. Das Erstgericht habe zudem die wirtschaftliche Bedeutung dieser Tätigkeiten - wodurch teure Einsätze von Servicetechnikern der Herstellerin vermieden würden - verkannt. Er wende Administrator-Befehle an, behebe Hard- und Softwarefehler und installiere Überwachungssoftware. Da er sich diese Fähigkeiten „On-the-Job“ angeeignet habe, lägen nunmehr besondere bzw. große Fachkenntnisse dazu vor. Er erbringe einen hochqualifizierten Dienst, weil er faktisch die Agenden eines IT-Systemadministrators und Servicetechnikers auf einem Niveau erfülle, das dem Dienstgeber den ständigen Zukauf externer Experten erspare. Die begehrte Höherstufung sei daher gerechtfertigt.

4.1. Der Rechtsmittelwerber, der seine Forderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf den Rechtsgrund der betrieblichen Übung gestützt hat, überschätzt die Bedeutung einer solchen im Zusammenhang mit der Einstufung eines Arbeitnehmers in Entlohnungsgruppen im hier maßgebenden Vertragsbedienstetenrecht. Eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben für den Leistungsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers wäre jedenfalls nur unter den Voraussetzungen betreffend den Abschluss von Sonderverträgen zulässig (§ 101 T-GVB; vgl 8 ObA 7/23x; 8 ObA 73/08f; 9 ObA 26/06y). Mündliche oder schlüssige Abschlüsse von Sonderverträgen kommen nicht in Betracht (RS0029331 [T9]).

4.2. Soweit der Berufungswerber eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung anspricht und damit auf die Einstufung des Vorarbeiters in p1 und des stellvertretenden Vorarbeiters in p2 abzielt, während er „trotz seiner für den Dienstbetrieb elementaren und unabdingbaren hochspezialisierten IT-Tätigkeit“ in p3 verbleiben solle, ist ihm zu entgegnen, dass ungeachtet der jeweils festgestellten abgeschlossenen Lehren und Ausbildungen diese beiden Vorgesetzten einerseits andere Tätigkeit und andererseits die Fachaufsicht für mehrere Abteilungen sowie die Personalaufsicht über 11 Bedienstete ausüben (siehe Feststellungen US 12 Rz 33).

4.3. Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten kommt es auf die tatsächlich geleisteten Dienste und nicht auf den Dienstvertrag an. Bei Mischverwendungen kommt es auf die nach Bedeutung und Wichtigkeit (und nicht nur nach zeitlichen Merkmalen) überwiegende Tätigkeit an (vgl RS0082007). Die Einstufungs-verordnungen des VBG - hier des Tiroler G-VBG – sind zwingendes Recht. Von ihnen kann grundsätzlich nicht abgegangen werden (RS0081810).

Die Einstufung des Klägers hat anhand der jeweils geltenden Rechtslage (Änderung per 1.1.2025), welche vom Erstgericht völlig richtig aufgezeigt wurde und vom Berufungswerber auch nicht in Zweifel gezogen wird, zu erfolgen.

4.4. Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022 iVm § 41 Abs 1 T-GVB aF sieht in Teil B (Beamte in handwerklicher Verwendung) in Abschnitt I (Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungs-erfordernisse für die in den P1 und P2 eingereihten Dienstzweigen) folgende Voraussetzungen vor:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch den Gesellenbrief (Lehrzeugnis und Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung) und die überwiegende Verwendung im erlernten Fach.

Anlage 1 des § 41 Tiroler G-VGB nF sieht folgende Voraussetzungen vor:

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen p1

Anstellungserfordernisse sind

a) der Nachweis der für den Dienst erforderlichen besonderen Fachkenntnis, die insbesondere durch einen Meisterbrief oder eine vergleichbare Ausbildung nachwiesen werden kann,

b) die Befähigung, ohne Anweisung selbstständig alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsbewusst zu verrichten und anzuleiten,

c) die Fähigkeit zum zweckmäßigen Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und Materialien (Partieführer, Werkstättenleiter, Spezialarbeiter in besonderer Verwendung) und

d) die Befähigung, Auskünfte zu facheinschlägigen Anfragen zu erteilen.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen p2

Anstellungserfordernisse sind

a) der Nachweis der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die Lehrabschlussprüfung nach den berufsrechtlichen Bestimmungen,

b) große Fachkenntnis bzw. handwerkliche Fähigkeiten, die über die in der Lehrausbildung erworbenen Kenntnisse hinausgehen und dienstlich in der Funktion benötigt werden (Facharbeiter),

c) die Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten und

d) die Befähigung, Auskünfte zu facheinschlägigen Anfragen zu erteilen.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen p3

Anstellungserfordernis ist die Befähigung, handwerkliche Tätigkeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten, die dauernde Verwendung auf diesem Gebiet und

a) eine Lehrabschlussprüfung nach den berufsausbildungsrechtlichen Bestimmungen in einem für den Arbeitsbereich relevanten Lehrberuf, oder

b) für angelernte Fachkräfte eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes in vergleichbarer Verwendung zurückgelegte Mindestzeit von sechs Jahren, oder

c) die Berechtigung zur Führung eines Spezialfahrzeuges (z.B. Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Straßenwalze) oder eines Lastkraftwagens (LKW) bei überwiegender Verwendung als Fahrer.

4.4.1. Im Tiroler LBG 1998 findet sich in Anlage 1 für die Verwendungsgruppe P1 in Z 2 eine Definition für Parteiführer und in Z 3 eine Definition für den Spezialarbeiter in besonderer Verwendung:

„Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinn der Z 1 liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P2 (Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf) verlangt werden können; zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Lehrenbauer, Maschinensetzer, Modelltischler, Schnitt- und Stanzenmacher, Zuschneider und Ausmittler.“

Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit des Klägers - wie von ihm in der Berufung erstmals behauptet - den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung entspricht, ist eine Einzelfallbeurteilung (vgl 8 ObA 2352/96g).

Dass der Kläger nicht nur sämtliche Kenntnisse des Lehrberufs eines Systemtechnikers (Installation, Wartung und Betreuung von IT-Infrastrukturen wie Computernetzwerken, Serversystemen, Cloud-Diensten und Datenspeichern), sondern darüber hinausgehend noch Spezialkenntnisse erworben hat, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet und kann auch nicht aus den vorliegenden Feststellungen abgleitet werden.

4.4.2. Die Tätigkeiten des Klägers im Recyclinghof sowie die Installation und Wartung der Videokameras samt deren Auswertung erfordern keine große Fachkenntnis oder handwerkliche Fähigkeiten, die über die in einer Lehrausbildung erworbenen Kenntnisse hinausgehen. Die Bedienung und Wartung des Zutrittssystems der Sammelstellen erfordern durchaus gewisse IT-Kenntnisse und sind auch von wirtschaftlicher Relevanz für seine Arbeitgeberin, da durch sein Engagement und seine Erfahrung (vor der Umstellung auf das Cloud-System) in bestimmten Fällen die Hinzuziehung der Herstellerin nicht notwendig war. Dieses Wissen erreicht entgegen seiner Argumentation hier jedoch nicht die Kenntnisse eines Systemtechnikers. Das Rechtsmittel legt nicht konkret dar, inwieweit eine DIN-A4-seitige Befehlsliste für Benutzer-Parameter und gängige Problembehebungen als „hochspezialisierte und hochkomplexe Systemtechnik-Agenden“ zu werten seien.

Fachkenntnisse, die mit einem Lehrabschluss vergleichbar wären, gehen damit nicht einher; ebenso wenig die Fähigkeit, alle berufseinschlägigen Arbeiten (eines Systemtechnikers) selbständig zu verrichten und anzuleiten. Die Kenntnisse und Möglichkeiten des Klägers sind beschränkt auf gewisse Rahmenbedingungen. Es erschließt sich daher auch nicht, inwieweit eine teleologische Auslegung des § 41 G-VBG aF und nF zur „vergleichbaren Ausbildung“ zum Ergebnis führen müsse, dass der Kläger höher einzustufen sei.

4.4.3. Auf die in der Rechtsrüge zitierten Zeugenaussagen, der Kläger sei „federführend“ bzw. ersetze den Einsatz von Servicetechnikern, ist nicht einzugehen, da die rechtliche Beurteilung anhand der vorliegenden Sachverhaltsannahmen vorzunehmen ist. Mit seiner Argumentation, die Beklagte erspare sich den „ständigen Zukauf von externen Experten“, entfernt sich der Berufungswerber vom festgestellten Sachverhalt, da zur zeitlichen Aufteilung seiner verschiedenen Tätigkeiten, und somit zum zeitlichen Anteil seiner Arbeitstätigkeit im Zusammenhang mit selbständigen Problemlösungen beim Zutrittssystem eine unbekämpfte Negativfeststellung getroffen wurde. Auf diesen Aspekt ist daher nicht näher einzugehen.

4.4.4. In den festgestellten fallweisen - jeweils vom anwesenden Mitarbeiter am Recyclinghof erfolgten - Anweisungen an LKW-Fahrer zur Containerentleerung oder an Hilfskräfte liegt keine Leitungsfunktion, die unter die oben genannten Einstufungskriterien zu subsumieren wäre. Auch delegiert der Kläger nicht eigenständig Reparaturaufträge an den Bauhof im Sinne einer Leitungsfunktion, sondern schreibt jeweils einen solchen Auftrag, wenn er die Reparatur nicht selbst ausführen kann. Die behauptete Komplexität der von Vorgesetzten aufgetragenen Einschulung von Kollegen in die Videoüberwachung, weswegen nicht nur der Kläger, sondern auch andere Mitarbeiter der Beklagten diese bedienen könnten, erhellt sich nicht. In diesen Tätigkeiten liegt keine (dauerhafte) höherwertige Personalkompetenz.

4.5. Es liegen wie vom Erstgericht richtig beurteilt weder nach § 41 Tiroler G-VBG aF noch nach § 41Tiroler G-VBG nF die Voraussetzungen für eine Höherstufung vor.

5. Dem Rechtsmittel ist somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die rechtzeitig und tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).

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