OLG Innsbruck 25Rs16/26b

25Rs16/26bCourt of AppealJun 24, 2026

Full text

OLG Innsbruck 25Rs16/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0250RS00016.26B.0624.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Leonhard Larcher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Ellinger Ellmerer Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, gegen die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT, vertreten durch deren Bedienstete B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.12.2025 (signiert mit 25.2.2026), **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 2.12.2023 bei einem als Arbeitsunfall anerkannten Verkehrsunfall verletzt.

Die Beklagte anerkannte mit Bescheid vom 27.6.2025 einen knöchernen Abbruch am vorderen Unterrand des 6. Halswirbels (Knochenauswüchse als Halswirbelsäulenbruch) mit Zerreißung des vorderen Längsbands einschließlich der Bandscheibe zwischen C6 und C7 als Folge dieses Arbeitsunfalls. Sie erkannte dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 2.12.2023 eine 20 %-ige vorläufige Versehrtenrente vom 8.4.2024 bis 10.6.2024, eine 100 %-ige vorläufige Versehrtenrente vom 11.6.2024 bis 2.7.2024, eine 20 %-ige vorläufige Versehrtenrente vom 3.7.2024 bis 8.1.2025, eine 100 %-ige vorläufige Versehrtenrente vom 9.1.2025 bis 27.2.2025 und eine 20 %-ige vorläufige Versehrtenrente vom 28.2. bis 31.5.2025 zu.

Der Kläger bekämpft diesen Bescheid iSd § 71 Abs 1 ASGG mit einer rechtzeitig eingebrachten Klage und begehrt die Feststellung eines sensiblen C6-radikulären Syndroms links sowie eines chronischen Spannungskopfschmerzes als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 2.12.2023. Weiters beantragt er für die Folgen dieses Arbeitsunfalls die Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.2025.

Er bringt dazu vor, dass er seit dem Unfall zusätzlich auch an diesen Beschwerden leide; unter Berücksichtigung dieser weiteren Unfallfolgen liege bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden kurz: MdE) von jedenfalls 20 % vor, sodass er ab dem 1.6.2025 weiterhin Anspruch auf Gewährung einer Versehrtenrente habe.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnete, dass sich der Kläger beim Arbeitsunfall vom 2.12.2023 die bereits im bekämpften Bescheid angeführten Unfallfolgen zugezogen habe. Dafür sei ihm bereits eine befristete vorläufige Versehrtenrente bis 31.5.2025 zuerkannt worden. Ab diesem Zeitpunkt betrage die unfallbedingte Erwerbsminderung 10 % und erreiche damit nicht mehr das rentenbegründende Ausmaß.

Im nunmehr bekämpften Urteil stellte das Erstgericht in Spruchpunkt 1. als weitere Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 2.12.2023 neben dem knöchernen Abbruch beim vorderen Unterrand des 6. Halswirbels mit Zerreißung des vorderen Längsbands inklusive der Bandscheibe zwischen C6 und C7 eine chronisch rezidivierende Zervikalgie und eine rezidivierende cervicogene Kopfschmerzsymptomatik fest. In Spruchpunkt 2. wies es das Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 2.12.2023 im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1.6.2025 ab. In Spruchpunkt 3. verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger EUR 798,53 (darin enthalten EUR 133,09 an USt) an Verfahrenskosten zu ersetzen.

Seiner Entscheidung legte das Erstgericht nachstehende, für das Berufungsverfahren wesentliche Feststellungen zugrunde (die bekämpfte Sachverhaltsannahme ist in Fettdruck wiedergegeben):

Der Kläger zog sich am 2.12.2023 bei einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden PKW einen knöchernen Abbruch am vorderen Unterrand des 6. Halswirbelkörpers mit Zerreißung des vorderen Längsbands einschließlich der Bandscheibe zwischen HWK 6/7, eine Gesichtsprellung und eine Daumenzerrung zu.

Aus neurologischer Sicht liegt beim Kläger als Folge des Verkehrsunfalls vom 2.12.2023 eine chronisch rezidivierende Zervikalgie und eine rezidivierende cervicogene Kopfschmerzsymptomatik vor. Dies bewirkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus neurologischer Sicht von 4 % seit 1.6.2025. Die Spondylodese (Versteifungselement) zwischen dem 6. und 7. Halswirbel ist stabil ausgeheilt.

Aus unfallchirurgischer Sicht liegt als Folge des Verkehrsunfalls vom 2.12.2023 seit 1.6.2025 eine Minderung [der Erwerbsfähigkeit] des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 10 % vor.

Insgesamt ist der Kläger als Folge des Verkehrsunfalls vom 2.12.2023 seit 1.6.2025 in einem Ausmaß von 10 % in seiner Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter Verweis auf § 203 Abs 1 ASVG aus, dass ein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe, sofern die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus im Ausmaß von mindestens 20 % vermindert sei. Die Versehrtenrente gebühre für die Dauer der MdE um mindestens 20 %.

Sofern eine Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls der Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden könne, habe der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Leistung zu gewähren. Spätestens nach Ablauf des zweijährigen Zeitraums sei die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setze eine Änderung der Verhältnisse nicht voraus und sei an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Vielmehr könne bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente der Grad der MdE neu bestimmt werden.

Die Beklagte habe mit Bescheid vom 27.6.2025 als Folge des Arbeitsunfalls vom 2.12.2023 einen knöchernen Abbruch am vorderen Unterrand des 6. Halswirbels mit Zerreißung des vorderen Längsbands inklusive der Bandscheibe zwischen C6/C7 festgestellt und dem Kläger im erwähnten Ausmaß eine vorläufige Versehrtenrente zuerkannt. Nunmehr begehre er über die bereits im bekämpften Bescheid festgestellten Unfallfolgen hinaus die Feststellung eines sensiblen C6-radikulären Syndroms links sowie eines chronischen Spannungskopfschmerzes als weitere Folgen dieses Arbeitsunfalls.

Als Folge des Verkehrsunfalls liege beim Kläger zudem eine chronisch rezidivierende Zervikalgie im Bereich der Halswirbelsäule sowie eine rezidivierend cervicogene Kopfschmerzsymptomatik bei sonstigem klinisch-neurologisch unauffälligem Befund vor. Wegen der von ihm erlittenen Verletzung der Halswirbelsäule sei der Kläger nach den Feststellungen seit 1.6.2025 in einem Ausmaß von 10 % in seiner Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert, womit er das rentenbegründende Ausmaß einer zumindest 20 %-igen MdE nicht erreiche. Das auf Gewährung einer Versehrtenrente ab 1.6.2025 gerichtete Leistungsbegehren sei damit abzuweisen.

Hingegen sei iSd § 65 Abs 2 ASGG festzustellen, dass neben dem knöchernem Abbruch am vorderen Unterrand des 6. Halswirbels mit Zerreißung des vorderen Längsbands inklusive der Bandscheibe zwischen C6 und C7 auch eine chronisch rezidivierende Zervikalgie und eine rezidivierend cervicogene Kopfschmerzsymptomatik Folge des Arbeits-/Verkehrsunfalls vom 2.12.2023 sei. Da der Kläger die Feststellung weiterer Unfallfolgen erreicht habe, gelte er im Verfahren als obsiegend und habe nach § 77 Abs 2 ASGG Anspruch auf Ersatz seiner Verfahrenskosten in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang.

Während der Kläger den klagsabweisenden Teil des Urteils in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft die Beklagte diese Entscheidung mit einer fristgerecht erstatteten Berufung in den Spruchpunkten 1. und (erkennbar) 3.. Sie führt eine Beweis- sowie eine Rechtsrüge aus und beantragt eine „Aufhebung und Abänderung“ des bekämpften Urteils im Sinn einer gänzlichen Abweisung der Klagebegehren.

Der Kläger beantragt in seiner ebenso rechtzeitig erstatteten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.

Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

Anstelle der in Fettdruck angeführten Sachverhaltsannahme wünscht die Beklagte die Ersatzfeststellung:

„Als Verletzung aus dem Arbeitsunfall vom 2.12.2023 wird ein knöcherner Abbruch im vorderen Unterrand des 6. Halswirbels mit Zerreißung des vorderen Längsbands exklusive der Bandscheibe zwischen C6 und C7 festgestellt.“

Sie führt dazu aus, dass der beigezogene Facharzt für Neurologie in seinem Gutachten ausgeführt habe, es liege beim Kläger eine chronisch rezidivierende Zervikalgie und eine rezidivierende cervicogene Kopfschmerzsymptomatik vor. Dies sei mit einer MdE in Höhe von 4 %, allerdings in vollständiger Überschneidung mit dem unfallchirurgischen Gutachten, zu berücksichtigen. Fakt sei jedoch, dass es sich bei diesen beiden Diagnosen nicht um aus dem Arbeitsunfall vom 2.12.2023 resultierende Verletzungen, sondern vielmehr um Verletzungsfolgen handle. Diesbezüglich lägen jedoch keine eigenen Verletzungen vor.

Die begehrte Feststellung sei insofern relevant, als wegen der Zervikalgie und den Kopfschmerzen eine MdE von 4 % eingeschätzt worden sei und durch die Feststellung dieser Syndrome als zusätzliche Verletzungen die Klagsstattgebung und damit auch ein Kostenzuspruch erfolgt sei. Bei der Zervikalgie und den Kopfschmerzen handle es sich lediglich um eine Folge der beim Unfall erlittenen Verletzungen, welche zwar bei der Einschätzung der MdE zu berücksichtigen, nicht jedoch als eigenständige Verletzungen anzusehen seien.

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge die Darlegung,

a) welche Feststellung bekämpft wird;

b) welche Ersatzfeststellung begehrt wird;

c) auf Grund welcher (unrichtigen) Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat sowie

d) auf Grund welcher Beweisergebnisse und beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (Pochmarski/Tanczos/Kober aaO 196 f; RIS-Justiz RS0041835 [T4, T5]; Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 39 mwN).

Ein „ersatzloser Entfall“ von Feststellungen zu rechtlich relevanten Beweisthemen ist jedoch nach stRsp nicht möglich: Liegt ein rechtlich erhebliches Beweisthema vor, hat das Gericht – positive oder negative – Feststellungen dazu zu treffen. Das Begehren, eine Feststellung habe (ersatzlos) zu entfallen, ist daher systemwidrig. Ist nämlich das Beweisthema, zu dem eine Feststellung getroffen wurde, für die rechtliche Beurteilung relevant, würde ein „ersatzloses Streichen“ der Sachverhaltsannahme zu einem sekundären Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO führen. Ist das Beweisthema hingegen rechtlich nicht relevant und daher der Entfall der Feststellung bedeutungslos, erübrigt sich die Bekämpfung dieser Sachverhaltsannahme und die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit einer diesbezüglichen Rüge. Der Berufungswerber hat somit die begehrte Feststellung, sei sie nun positiv oder negativ, ausdrücklich zu nennen; ein Begehren auf „ersatzloses Streichen“ ist logisch falsch und stellt keine gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds dar (Pochmarski/ Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 199 f mwN; RIS-Justiz RS0041835 [T 3]).

Soweit die Beklagte in ihrem Rechtsmittel offenkundig den Entfall der Wortfolge „...liegt beim Kläger als Folge des Verkehrsunfalls vom 2.12.2023 eine chronisch rezidivierende Zervikalgie und eine rezidivierende cervicogene Kopfschmerzsymptomatik vor…“ wünscht, ist ihre Beweisrüge im Sinn vorstehender Ausführungen nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit keiner inhaltlichen Behandlung zugänglich.

Dies gilt auch insoweit, als sie in ihrer Wunschfeststellung die Wortfolge „einschließlich der Bandscheibe zwischen HWK 6/7…“ durch „...exklusive der Bandscheibe zwischen C 6 und C 7…“ ersetzt haben möchte. In diesem Zusammenhang legt sie nämlich nicht nachvollziehbar dar, auf Grundlage welcher Beweisergebnisse richtigerweise diese von ihr gewünschte – inhaltlich der bekämpften Feststellung diametral entgegenstehende – Urteilsannahme zu treffen gewesen wäre. Vielmehr führt der Sachverständige Dr. C* in seinem Gutachten ausdrücklich an, dass beim Kläger diagnostisch ein „knöcherner Abbruch am vorderen Unterrand des 6. Halswirbelkörpers mit Zerreißung des vorderen Längsbandes inkl. Bandscheibe zwischen HMW 6/7“ festgestellt worden sei (S 22 in ON 4). Auch aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen ergibt sich dazu nichts Gegenteiliges. Abgesehen davon, dass die Beweisrüge daher in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, begegnet die bekämpfte Feststellung auch inhaltlich keinen Bedenken.

Die Beweisrüge erweist sich aus diesen Erwägungen als nicht berechtigt.

2. Zur Rechtsrüge:

Die Beklagte argumentiert, dass das Erstgericht als Folge des Arbeitsunfalls des Klägers vom 2.12.2023 eine chronisch rezidivierende Zervikalgie und eine rezidivierende cervicogene Kopfschmerzsymptomatik festgestellt und mit einer MdE von 4 % bewertet habe. Im Weiteren führe es aus, dass der Kläger durch die Feststellung dieser Gesundheitsstörungen als weitere Unfallfolgen als obsiegend anzusehen sei und dies zu einer Klagsstattgebung und einem Kostenzuspruch geführt habe. Wie bereits in der Beweisrüge aufgezeigt, handle es sich bei diesen beiden Diagnosen um keine eigenständigen, aus dem Arbeitsunfall resultierenden Verletzungen, sondern lediglich um Folgen der dabei erlittenen Verletzungen.

Der Kläger habe für seinen Arbeitsunfall eine Gesamtvergütung für den Zeitraum 8.4.2024 bis 31.5.2025 erhalten; damit sei das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ebenso wie die anerkannten Verletzungen bindend festgestellt worden. Nach § 65 Abs 2 ASGG sei zwar die Feststellung von allfälligen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge zulässig; hier sei aber maßgeblich, dass die Zervikalgie und der Kopfschmerz nur Symptome der erlittenen Verletzungen darstellten. Auch ein Anwendungsfall des § 82 Abs 5 ASGG liege nicht vor, da ohnedies ein Leistungszuspruch bis 31.5.2025 erfolgt sei und für die Anwendung dieser Bestimmung eine Ablehnung von Leistungen mangels ausreichender Gesundheitsstörungen Voraussetzung sei.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher nicht von einem Obsiegen des Klägers ausgegangen werden und auch kein Zuspruch von Vertretungskosten erfolgen dürfen.

Dazu war zu erwägen:

2. 1 Der Zweck des § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG besteht darin, dass mit Rechtskraft der Feststellung der Kausalzusammenhang im Hinblick auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung, etwa nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands) bindend festgestellt wird (RIS-Justiz RS0084077 [T 1]; RS0114852 [T 2]). In einem solchen Feststellungsbegehren sind die unfall- bzw berufskrankheitsbedingten Gesundheitsstörungen zu nennen. Besteht eine Gesundheitsstörung, etwa auch eine im angefochtenen Bescheid nicht genannte und daher das rechtliche Interesse an der Feststellung begründende Störung, kommt ein entsprechend angepasster Urteilsspruch in Betracht. Erforderlich ist eine darauf gerichtete Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist; falls notwendig ist das Klagebegehren in diesem Sinn vom Gericht zu modifizieren (Neumayr in ZellKomm³ § 65 ASGG Rz 27 ff mwN; Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 65 Rz 29 f mwN; RIS-Justiz RS0084069; RS0108304 [T4]).

2. 2 Dass eine Gesundheitsstörung Folge einer erlittenen Verletzung sein kann, ist ebenso wenig in Frage zu stellen wie die Tatsache, dass es sich bei einer chronisch rezidivierenden Zervikalgie und einer rezidivierenden cervicogenen Kopfschmerzsympotomatik um keine Verletzungen, sondern um deren (mögliche) Folgen handelt. Von letzterem geht auch die Beklagte in ihrer Rechtsrüge aus.

Der neurologische Sachverständige führt in seinem Gutachten mit Bezug auf den Kläger und den hier gegenständlichen Arbeitsunfall diese beiden (weiteren) Diagnosen ausdrücklich als weitere Unfallfolgen an. Dass es sich dabei um Gesundheitsstörungen handelt, kann nicht bezweifelt werden. Diese beiden Diagnosen wurden daher auch richtigerweise - nach entsprechender Modifikation des Klagebegehrens durch das Erstgericht - als weitere Unfallfolgen festgestellt. Soweit die Beklagte in ihrer Rechtsrüge dazu offensichtlich die Ansicht vertritt, in das Klagebegehren wären (nur) eigenständige, aus dem Arbeitsunfall resultierende Verletzungen und nicht die Verletzungsfolgen im Sinn von Gesundheitsstörungen aufzunehmen gewesen, steht dies schon mit dem Wortlaut des § 65 Abs 2 Z 2 ASGG in Widerspruch (arg.: „Als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gilt auch diejenige, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist.“)

2. 3 Auch der Argumentation, dass eine chronisch rezidivierende Zervikalgie und eine rezidivierende cervicogene Kopfschmerzsymptomatik nur Symptome der vom Kläger beim Arbeitsunfall vom 2.12.2023 seien, ist nicht beizupflichten:

Unter einem Symptom wird in der Medizin und Psychologie ein Anzeichen, Zeichen oder (typisches) Merkmal für eine Krankheit oder Verletzung bezeichnet (**). Der neurologische Sachverständige beantwortete die an ihn gestellte Frage nach den Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers mit den beiden erwähnten Diagnosen; dass es sich dabei (lediglich) um Symptome von erlittenen Verletzungen handelt, ergibt sich aus den vorliegenden Urteilsannahmen nicht. In diesem Punkt geht die Rechtsrüge auch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass sie insoweit einer inhaltlichen Behandlung auch nicht zugänglich ist (Klauser/ Kodek JN-ZPO18 § 467 ZPO E 41, E 43/2; Kodek in Klicka/Koller ZPO6 § 471 Rz 16 mwN; RIS-Justiz RS0043312 uam).

2. 4 Soweit die Beklagte auf die Bestimmung des § 82 Abs 5 ASGG Bezug nimmt, ist ihr zu entgegnen, dass vom Kläger hier nicht nur ein Leistungs-, sondern ausdrücklich auch ein Feststellungsbegehren gestellt wurde. Zudem wurde von ihr bislang auch über die hier vorliegenden (weiteren) Gesundheitsstörungen als Folgen seines Arbeitsunfalls vom 2.12.2023 noch nicht abgesprochen. Die genannte Bestimmung steht daher der begehrten Feststellung nicht im Weg.

Da die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aus diesen Gründen nicht zu beanstanden ist, war auch der Rechtsrüge der Beklagten ein Erfolg zu versagen.

Die Berufung bleibt damit insgesamt erfolglos.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf der auch im Berufungsverfahren anzuwenden Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a) iVm Abs 2 ASGG (RIS-Justiz RS0085833). Auf Grund seines Abwehrerfolgs hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung, die er mit Ausnahme der ERV-Kosten, die auf EUR 2,60 zu kürzen waren, rechtzeitig und tarifgemäß verzeichnete.

4. Da die hier maßgeblichen Fragen auf der Tatsachenebene und zudem lediglich für den konkreten Einzelfall zu lösen waren, liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

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