OLG Graz 9Bs134/26p

9Bs134/26pCourt of AppealJun 29, 2026

Full text

OLG Graz 9Bs134/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00134.26P.0629.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* und weitere Personen wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB, teils als Bestimmungs bzw. Beitragstäter gemäß § 12 zweiter bzw. dritter Fall StGB, und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. März 2026, GZ **283, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 26. Jänner 2026, AZ , wird (unter anderem) A das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB zur Last gelegt. Da A nicht anwaltlich vertreten war (die im Ermittlungsverfahren eingeschrittene Verteidigerin Dr.in B* wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Februar 2026 als Verteidigerin ausgeschlossen [ON 252]), wurde die Anklageschrift an die Genannte selbst zugestellt und sie aufgefordert, binnen 14 Tagen einen Verteidiger bekannt zu geben, oder einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen, widrigenfalls das Gericht einen Verteidiger beigeben würde, zumal es sich im Verfahren um einen Fall der notwendigen Verteidigung (§ 61 Abs 1 Z 4 StPO) handle. Die Zustellung der Anklageschrift samt der genannten Mitteilung erfolgte „trotz Postsperre“ am 4. Mai 2026.

Bereits vor der wirksamen Zustellung der Anklageschrift langte am 24. Februar 2026 ein Anklageeinspruch sowie ein Antrag auf Delegierung des Verfahrens der A* ein (ON 268), ergänzt durch die Eingabe ON 279, bei Gericht am 25. Februar 2026 eingelangt. Weiters gab die Genannte am 24. Februar 2026 bekannt, Dr. C* mit ihrer Vertretung betraut zu haben (ON 270).

Mit Beschluss vom 7. März 2026 schloss der zuständige Richter des Landesgerichts für Strafsachen Graz den namhaft gemachten Dr. B* als Verteidiger (unter anderem) der A* aus (Punkt 1.) und gab ihr gemäß § 61 Abs 2 (zu ergänzen:) iVm Abs 3 StPO einen Verfahrenshilfeverteidiger bei (Punkt 2.), wobei begründend dazu ausgeführt wurde, dass Dr. C* derzeit die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt sei und die Genannte nach der Aktenlage außerstande sei, ohne Beeinträchtigung des für sie notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen (ON 283).

Gegen die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers für sie laut Punkt 2. des angeführten Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A*, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst kritisiert, den Bescheid über die Bestellung eines Verteidigers durch die Rechtsanwaltskammer nie erhalten zu haben. Sie erblicke darin den Beweis, dass versucht werde, die – von ihr behaupteten – Malversationen des Insolvenzverwalters Mag. D* und von E* von der F* GmbH zu vertuschen.

Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidgers, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, erweist sich als unzulässig.

Gemäß § 87 Abs 1 StPO steht gegen gerichtliche Beschlüsse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt. Fallkonkret ist die Beschwerdeführerin durch die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers jedoch nicht iSd § 87 Abs 1 StPO beschwert, weshalb sie in diesem Punkt nicht rechtsmittellegitimiert ist (vgl Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 83). Durch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erleidet A* verfahrensrechtlich nämlich keinen Nachteil, bleibt es ihr doch unbenommen, selbst einen Verteidiger zu bevollmächtigen, wodurch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erlöschen würde (§ 62 Abs 4 StPO).

Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die – hier relevant – von einer Person eingebracht werden, der ein Rechtsmittel nach § 87 Abs 1 StPO nicht zusteht, vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.

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