The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
6Ob54/26y•OGH 6Ob54/26y
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. F*, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. W*, und 2. Dr. B* GmbH Co KG, , beide vertreten durch die Dr. B GmbH CO KG *, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382d EO, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2026, GZ 47 R 43/26k13, den
Beschluss
gefasst:
Die Ausfertigung des Beschlusses vom 26. 5. 2026, 6 Ob 54/26y, wird dahin berichtigt, dass der erste Satz in Rz 15 zu lauten hat:
„Die Ausführungen der Antragsgegner zum Verfahrenshilfeantrag und zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers in den Schreiben an dessen Mutter und Tochter sind durch die dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 9 RAO gedeckt, weil eine missbräuchliche Vorgangsweise der Antragsgegner nicht vorliegt.“
Begründung:
[1]Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen (RS0041530 [T2]). Die Berichtigung der von der Urschrift abweichenden Ausfertigung kann dadurch erfolgen, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss zugestellt werden (RS0041601 [T5]). Die Berichtigung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind oder nicht (RS0041601).
[2]In der Urschrift des Beschlusses vom 26. 5. 2026 lautet der erste Satz der Rz 15 wie folgt: „Die Ausführungen der Antragsgegner zum Verfahrenshilfeantrag und zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers in den Schreiben an dessen Mutter und Tochter sind durch die dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 9 RAO gedeckt, weil eine missbräuchliche Vorgangsweise der Antragsgegner nicht vorliegt.“ In der Ausfertigung steht hingegen „[…] weil eine missbräuchliche Vorgangsweise der Antragsgegner vorliegt“. Damit weicht die Ausfertigung des Beschlusses vom 26. 5. 2026 von der Urschrift ab, was zu berichtigen war.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.