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14Os63/26k•OGH 14Os63/26k
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Vollzugssache des * P*, AZ 2 Bl 88/25i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 27. März 2026, AZ 32 Bs 20/26i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die von * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. November 2025, GZ 2 Bl 88/25i8.1, ergriffene Beschwerde als unzulässig zurück.
[2]Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Verurteilten war ebenfalls zurückzuweisen, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat (§ 16a Abs 1 iVm § 18 Abs 1 StVG) keinem weiteren Instanzenzug unterliegen (RISJustiz RS0132565).
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