OLG Linz 12Rs63/26k

12Rs63/26kCourt of AppealJul 1, 2026

Full text

OLG Linz 12Rs63/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RS00063.26K.0701.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, , vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, Hauptstelle, wegen Kostenerstattung, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. April 2026, Cgs-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 440,59 (darin EUR 73,43 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 16. Jänner 2025 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der Kosten für drei Kunststoff-Mantelkronen in Höhe von EUR 1.200,00 ab. Der behandelnde Zahnarzt sei zwar Vertragspartner, aber bei den in Rechnung gestellten Zahnkronen handle es sich um außervertragliche Leistungen. Kunststoffkronen stellten keine geeignete Dauerversorgung im Sinne der Satzung dar und somit seien die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht erfüllt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin „die Kostenerstattung bzw einen Kostenzuschuss“ im gesetzlichen Ausmaß für die drei Kunststoff-Mantelkronen, da diese eine geeignete Dauerversorgung darstellten und eine unentbehrliche Leistung.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte vorerst wie im Bescheid ein, Kunststoff sei im Vergleich zu den anderen gängigen Materialien nicht langlebig und nur ein nicht zu ersetzendes Provisorium. In Reaktion auf das diese Ansicht nicht teilende Sachverständigengutachten argumentierte die Beklagte, festsitzender Zahnersatz sei nur dann unentbehrlich, wenn ein abnehmbarer aus medizinischen Gründen nicht eingegliedert werden könne. Solche Gründe lägen nicht vor, sodass kein Kostenersatz gebühre. Unentbehrlich sei nur ein abnehmbarer Zahnersatz.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Leistung eines Kostenzuschusses in Höhe von EUR 600,00 und traf dazu folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Bei der Klägerin waren die Zähne 45, 46 und 47 durch fortgeschrittene Karies, alte insuffiziente Füllungen sowie eine strukturelle Schwächung stark beeinträchtigt, sodass ein deutlich erhöhtes Risiko für Frakturen und Funktionsverluste bestand. Aufgrund dessen erfolgte am 8. März 2024 eine Versorgung dieser Zähne mit Vollkronen durch den behandelnden Zahnarzt. Die Überkronung der Zähne war medizinisch notwendig. Aufgrund des Zustands des Zahnes 45 nach Wurzelspitzenresektion und aufgrund der radiologischen Aufhellung an der mesialen Wurzel des Zahnes 46 war für diese beiden Zähne von Anfang an die Versorgung mit günstigeren Kunststoff-Mantelkronen vorgesehen. Für die Versorgung des Zahnes 47 empfahl der behandelnde Zahnarzt eine Zirkonkrone (Vollkeramikkrone), die Klägerin wünschte allerdings eine Versorgung mit dem gleichen Material wie bei den anderen Zähnen. Verwendet wurde das Material ** der Firma **, das als permanente Versorgung zertifiziert ist. Es handelt sich daher um eine zweckmäßige Dauerversorgung der Zähne.

Mit Honorarnote vom 8. März 2024 verrechnete der behandelnde Zahnarzt, der Vertragspartner der Beklagten ist, der Klägerin je Krone EUR 400,00, insgesamt daher EUR 1.200,00. Dieser Betrag wurde von der Klägern überwiesen.

Bei der Klägerin lag und liegt weder eine der in § 22 Abs 2 Satzung der beklagten Partei explizit angeführten Diagnosen noch eine diesen Diagnosen gleichkommende Erkrankung oder Fehlstellung vor.

In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zu dem Schluss, dass ein abnehmbarer Zahnersatz bei der Beklagten schon deshalb nicht in Frage komme, weil der Klägerin keine Zähne fehlen würden. Trotzdem sei zu prüfen, ob die Beklagte eine Pflicht zur Leistung eines Kostenzuschusses treffe. Anhang 2 Punkt 4.2 Satzung sehe dann, wenn anstelle eines unentbehrlichen abnehmbaren ein festsitzender Zahnersatz angefertigt werde, einen Zuschuss von EUR 200,00 je Krone vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsabweisung.

Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. 1Gemäß § 69 Abs 1 und Abs 2 B-KUVG hat die Versicherungsanstalt unentbehrlichen Zahnersatz zu gewähren. Das B-KUVG überlässt – wie das ASVG – weitgehend der Satzung, den Leistungsumfang bei Zahnbehandlung und Zahnersatz zu bestimmen (OGH 10 ObS 96/23z [Rz 12]). Die Satzung BVAEB 2026, avsv 2025/73, ist bezüglich der hier relevanten Bestimmungen unverändert gegenüber der Satzung BVAEB 2020, avsv 2020/18, sodass sich die Frage der anwendbaren Fassung nicht stellt.

1. 2Zum Leistungsumfang sieht § 22 Abs 1 Satzung vor, dass die BVAEB den unentbehrlichen Zahnersatz leistet. Unentbehrlich ist jener Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen.

1. 3Der unentbehrliche Zahnersatz ist gemäß § 22 Abs 2 Satzung BVAEB im Allgemeinen ein abnehmbarer Zahnersatz samt medizinisch-technisch notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkronen). Festsitzender Zahnersatz ist nur dann der unentbehrliche, wenn aus medizinischen Gründen, die eine andere prothetische Versorgung nicht zulassen, ein abnehmbarer Zahnersatz nicht eingegliedert werden kann. Dazu werden Leiden aufgelistet, wie etwa Gaumenspalten oder Tumore, die bei der Klägerin unstrittig nicht vorliegen.

2. 1Nach § 23 Satzung leistet die BVAEB zu den Kosten eines vertraglich nicht geregelten festsitzenden Zahnersatzes den in Anhang 2 genannten Zuschuss. Kronen und Brücken einschließlich deren Verankerungen, gegossene Stiftaufbauten sowie notwendige Verankerungen für einen abnehmbaren Zahnersatz mit Ausnahme der vertraglich geregelten Klammerzahnkronen (§ 22 Abs 2 1.Satz) gelten als festsitzender Zahnersatz.

2. 2Anhang 2 Punkt 4. regelt die Zuschüsse für festsitzenden Zahnersatz gemäß § 23 Abs 2 Satzung BVAEB, und zwar im Fall der Unentbehrlichkkeit nach § 22 Abs 2 EUR 450,00 je Krone (Punkt 4.1.1.) und wenn anstelle des unentbehrlichen abnehmbaren ein festsitzender Zahnersatz angefertigt wird, auf den kein Anspruch nach § 22 Abs 2 besteht, EUR 200,00 je Krone (Punkt 4.2.1.).

3. 1Die Beklagte kommt in der Rechtsrüge (auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen zu Recht) nicht mehr auf ihren Einwand erster Instanz zurück, die bei der Klägerin ausgeführten Kunststoff-Mantelkronen seien keine geeignete Dauerversorgung, sondern stellt sich nach Wiedergabe der §§ 22 und 23 Satzung BVAEB auf den lapidaren Standpunkt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen festsitzenden Zahnersatz; der Anspruch auf einen solchen werde nur in der Satzung geregelt; ein Kostenzuschuss nach Anhang 2 der Satzung sei nur dann zu leisten, wenn auf den festsitzenden Zahnersatz ein Anspruch gemäß § 69 Abs 2 B-KUVG iVm § 22 Abs 2 Satzung BVAEB bestehe und da dies bei der Klägerin nicht der Fall sei, sei kein Kostenzuschuss zu leisten.

3. 2Diese Rechtsansicht lässt den Wortlaut von Anhang 2 Punkt 4.2. Satzung BVAEB unberücksichtigt. Da kein Fall des § 22 Abs 2 vorliegt und die Beklagte selbst einräumt, dass die Klägerin Anspruch auf abnehmbaren Zahnersatz hat (ON 16 S 2), ist Anhang 2 Punkt 4.2.1. einschlägig. Wird anstelle des unentbehrlichen abnehmbaren Zahnersatzes ein festsitzender angefertigt, gebührt je Krone ein Zuschuss von EUR 200,00.

Das Erstgericht hat daher zu Recht der Klägerin für die drei Kunststoff-Mantelkronen einen Kostenzuschuss von EUR 600,00 zuerkannt, sodass der Berufung keine Berechtigung zukommt.

3. 3Keiner Erörterung bedarf die Zusatz-Begründung des Erstgerichts, mangels Zahnlücke liege kein Fall für einen abnehmbaren Zahnersatz vor. Der Oberste Gerichtshof hat bislang lediglich zu gesunden Zähnen und funktionsfähigen Implantaten vertreten, dass man diese nicht entfernen muss, um eine prothetische Versorgung zu ermöglichen (10 ObS 44/25f [Rz 21]).

4Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

5Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da die Frage des Kostenzuschusses schon anhand des Wortlauts der Satzung gelöst werden konnte.

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