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6Bs68/26i•OLG Innsbruck 6Bs68/26i
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.9.2025, GZ **15, gemäß § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 470 Z 3 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck z u r ü c k g e w i e s e n .
Mit ihrer weiteren Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 31.1.2025 in **
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen diese Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Nichtigkeit nach § 489 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall StPO und wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 16).
Während der Angeklagte durch seinen Verteidiger in seiner Gegenäußerung beantragt, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 17.2), nahm die Oberstaatsanwaltschaft von einer Stellungnahme zur Berufung Abstand.
Der Nichtigkeitsberufung kommt Berechtigung zu.
Die Staatsanwaltschaft moniert unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO eine unvollständige Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den Beweisergebnissen sowie eine fehlende Begründung zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Zeitpunkt 31.1.2025. Zudem weist die Berufung auf einen Widerspruch zwischen den Feststellungen zur subjektiven Tatseite und deren Begründung hin.
Im Recht ist die Berufung mit der Geltendmachung des Widerspruchs im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO.
Im Sinn der Z 5 dritter Fall im Widerspruch zueinander stehen können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 StPO [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO]), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (Feststellungsebene), die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatschen angestellten Erwägungen (Begründungsebene) sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 437).
Indem das Erstgericht konstatierte, dass der Angeklagte, als er den falschen spanischen Führerschein zum Nachweis eines Rechtes, nämlich über eine gültige Lenkberechtigung zu verfügen, am 31.1.2025 gebrauchte, es nicht einmal ernstlich für möglich gehalten und sich auch nicht damit abgefunden habe, dass es sich dabei um eine falsche ausländische Urkunde handelte (US 4 und 5) und dazu in weiterer Folge begründend ausführte, dass es im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten nicht feststellbar gewesen sei, dass der Angeklagte, als er den falschen spanischen Führerschein zum Nachweis eines Rechtes gebrauchte, es nicht einmal ernstlich für möglich gehalten und sich auch nicht damit abgefunden habe, dass es sich bei dem falschen spanischen Führerschein um eine falsche ausländische Urkunde handelte, stehen die getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen mit den dazu angestellten Erwägungen in einem unauflöslichen Widerspruch im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO.
Im Recht ist die Nichtigkeitsberufung auch, indem sie eine Unvollständigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO geltend macht. Dabei bezieht sich die Berufungswerberin auf eine unvollständige Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den wesentlichen Beweisergebnissen.
Unvollständig im Sinn der Z 5 ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formellen Gründen mangelhaft. Dem Rechtsmittelgericht obliegt die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte in die Begründung eingeflossen ist, nicht aber eine Prüfung des Inhalts dieser Erwägungen. Dies ist der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorbehalten (Ratz in Fuchs/Ratz WK StPO § 281 Rz 421).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnte das Erstgericht zu den Bedenken des Angeklagten in Bezug auf die Erlangung einer gültigen Lenkerberechtigung lediglich seine Aussage, wonach ihm das sehr rasche Verfahren schon eigenartig vorgekommen sei, er allerdings gehofft bzw darauf vertraut habe, dass es seine Richtigkeit habe. Unerörtert blieb jedoch die Aussage des Angeklagten vor der Polizei, wo er auf die Frage „hatten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt Bedenken an der Echtheit des spanischen Führerscheins?“ antwortete: „Ich hatte irgendwie schon das Gefühl, dass da irgendwas nicht stimmt“ (ON 6.5 S 8) sowie auf die Frage „Hatte die Fahrschule in Spanien für Sie einen professionellen Eindruck hinterlassen?“ antwortete: „Naja, ich weiß nicht genau …“ und abschließend ausführte „Es ist mir aber von Anfang an schon immer sehr komisch vorgekommen. Ich habe mich damit aber nie auseinandergesetzt“ (ON 6.5 S 8). Unerörtert blieb weiters die Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung „Mir kam das schon irgendwie eigenartig vor, dass das so einfach geht, …“ (ON 14 S 5).
Erörterungsbedürftig wäre auch der Umstand gewesen, warum der Angeklagte trotz seiner Behauptung, darauf vertraut zu haben, dass es sich beim spanischen Führerschein um einen gültigen Führerschein handelt, in Österreich ein weiteres Mal den Führerschein machen wollte und sich bei einer Fahrschule in ** angemeldet habe (ON 6.5 S 7) und weiters angab, dass seine Frau Druck auf ihn ausgeübt habe, dass er endlich den Führerschein machen solle (ON 14 S 7), zumal er nach seiner Verantwortung ja gerade davon ausgegangen sei, schon zuvor in Spanien einen gültigen und echten Führerschein zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemacht zu haben.
Mangels Erörterung der genannten in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse im Ersturteil sowie aufgrund des oben genannten Widerspruchs haftet dem Ersturteil ein Mangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO an. Da bereits vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist, war aufgrund der berechtigten Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 470 Z 3 StPO).
Mit ihrer weiteren Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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