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5Ob86/26x•OGH 5Ob86/26x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. WeixelbraunMohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, FN , vertreten durch Dr. Mathias Görg, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die die beklagte Partei L GmbH, FN *, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:Innen GmbH in Wien, wegen 433.302 EUR, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2026, GZ 5 R 39/26f45, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1]Die Beklagte zog mit Schriftsatz vom 25. 6. 2026 die außerordentliche Revision zurück.
[2]Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]).
[3]Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl RS0135434).
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