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1347/72•Verwaltungsgerichtshof 1347/72
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Wie sich des näheren aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1972, Zl. 109/71, ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 17. September 1970 schuldig erkannt, er habe am 17. Mai 1970 gegen 4.00 Uhr in Klagenfurt auf der Rosentalerstraße einen dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Personenkraftwagen gelenkt und bei einer Verkehrskontrolle dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten auf dessen Verlangen weder den Führerschein noch den Zulassungsschein vorweisen können; er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. a und lit b KFG 1967 begangen und werde gemäß § 134 KFG 1967 zu zwei Geldstrafen von je S 100,-- (Ersatzarreststrafe je ein Tag) bestraft. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde mit der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. November 1970 insofern Folge gegeben, als über den Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nur eine Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe ein Tag) verhängt wurde. Gegen den vorangeführten Berufungsbescheid hatte der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der diesen Bescheid mit dem eingangs genannten Erkenntnis, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, weil die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 22 Abs. 1 VStG 1950 wegen der beiden Verwaltungsübertretungen nur eine Strafe verhängt hatte. Zu dem seinerzeitigen Beschwerdevorbringen - der Beschwerdeführer habe die Kraftfahrzeugpapiere bei der gegenständlichen Fahrt in einer zweiteiligen Mappe mitgeführt, diese Papiere aber bei der Kontrolle nicht finden können, weil sie sich im Typenschein, der
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