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1907/72•Verwaltungsgerichtshof 1907/72
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen jenen Teil des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Februar 1971 (lit. c des Spruches) keine Folge gegeben wurde, nach welchem die mitbeteiligte Partei GS auf Grund des § 502 Abs. 2 ASVG berechtigt ist, für die Zeit vom 14. Juli 1944 bis 17. April 1945 durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten zu erwerben, die Pflicht zur Nachzahlung dieser Beiträge jedoch entfällt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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