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1752/77•Verwaltungsgerichtshof 1752/77
Der angefochtene Bescheid wird, soweit dieser an den Zweitbeschwerdeführer gerichtet ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Stadt Waidhofen an der Ybbs hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat der Stadt Waidhofen an der Ybbs Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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