Verwaltungsgerichtshof 90/01/0232

90/01/0232Supreme Administrative CourtApr 17, 1991

Regest

Unterschrift des Genehmigenden Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Beglaubigung der Kanzlei Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Rechtswidrigkeit von Bescheiden Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

Full text

Verwaltungsgerichtshof 90/01/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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