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90/10/0020•Verwaltungsgerichtshof 90/10/0020
I. den Beschluß gefaßt:
Die von den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zu Punkt 6.) a) und b) erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
III. Der Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen,
und zwar dem Beschwerdeführer zu 1.) in Höhe von S 9.870,--,
den Beschwerdeführern zu 2.), 3.) und 4.) zusammen in Höhe von S 11.690,--,
der Beschwerdeführerin zu 5.) in Höhe von S 11.660,-- sowie der drittbeschwerdeführenden Partei zu 6.) c) in Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die zu 6.) a) und b) erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien haben zusammen dem Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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