Verwaltungsgerichtshof 90/13/0023

90/13/0023Supreme Administrative CourtApr 11, 1991

Full text

Verwaltungsgerichtshof 90/13/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer für die Jahre 1982 und 1983 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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