Verwaltungsgerichtshof 91/10/0119

91/10/0119Supreme Administrative CourtMar 25, 1996

Regest

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

Full text

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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