Verwaltungsgerichtshof 93/04/0128

93/04/0128Supreme Administrative CourtSep 26, 1995

Full text

Verwaltungsgerichtshof 93/04/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1995

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen;

II. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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