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93/09/0070•Verwaltungsgerichtshof 93/09/0070
93/09/0070Supreme Administrative CourtDec 10, 1996
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen
Der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides, soweit darin die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat als vorsätzliche Dienstpflichtverletzung nach § 3 Abs. 2, 6 und 7 sowie § 4 Abs. 1 ADV gewertet wurde, und dessen Strafausspruch werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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