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94/01/0567•Verwaltungsgerichtshof 94/01/0567
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Erst- bis Viertbeschwerdeführern erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Der vom Fünftbeschwerdeführer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat dem Fünftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Fünftbeschwerdeführers wird abgewiesen.
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