Verwaltungsgerichtshof 94/11/0155

94/11/0155Supreme Administrative CourtApr 23, 1996

Full text

Verwaltungsgerichtshof 94/11/0155

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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