Verwaltungsgerichtshof 94/11/0392

94/11/0392Supreme Administrative CourtNov 28, 1996

Full text

Verwaltungsgerichtshof 94/11/0392

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren betreffend Stempelgebühren wird abgewiesen.

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