Verwaltungsgerichtshof 95/02/0250

95/02/0250Supreme Administrative CourtMay 10, 1996

Full text

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0250

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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